Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 5506/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, mit der postalischen Bezeichnung A 4 in E.
3Die Straße „A“, die an der südlichen Grenze des Grundstücks des Klägers verläuft, mündete ursprünglich in nordöstlicher Richtung in den Lweg. Von dort verläuft sie in südwestlicher Richtung. Der Straßenkörper vom Einmündungsbereich Lweg bis etwa in Höhe des Hauses“ A Nr. 2a“ ist seit vielen Jahren für den Fahrzeugverkehr gesperrt und mit Plattenbelag ausgebaut. Durch an beiden Enden in den Straßenkörper eingelassene Poller ist ein Befahren dieses Abschnitts mit Kraftfahrzeugen unterbunden. In Höhe des Hauses Nr. 2a schwenkt die Fahrbahn der Straße heute rechtwinklig in südliche Richtung und mündet dort nach einigen Metern auf die Zufahrt zum Krankenhaus „T“, die sich ihrerseits an dieser Stelle in südwestlicher Richtung vom Lweg aus parallel zu der Straße „A“ auf dem Grundstück des Krankenhauses als private Straße fortsetzt. Der Bereich zwischen beiden Straßen ist mit Sträuchern und Bäumen bewachsen und mit einem Gitterzaun versehen. Tore ermöglichen Fußgängern sowie Fahrzeugen den Durchgang bzw. die Durchfahrt. Im weiteren Verlauf mündet die Straße „A“ in die Straße „B“. Nach dieser Einmündung setzt sich die Straße in eine Sackgasse fort. Am Ende der Sackgasse zweigt in nordwestlicher Richtung ein befahrbarer Wohnweg ab, der weitere Wohngrundstücke anbindet. In südlicher Richtung zweigt am Ende der Sackgasse ein Fußweg ab, der zu einem Wohngrundstück führt.
4Mit Straßenbaukostenbeitragsbescheiden vom 10. August 2010 veranlagte der Oberbürgermeister der Stadt E den Kläger für die Anlage „A von Einmündung bei Haus Nr. 2 bis B“ für die Teilanlagen Fahrbahn und Parkstreifen zu einem Straßenbaukostenbeitrag in Höhe von 4.084,89 Euro und für die Teilanlage Gehweg zu einem Beitrag in Höhe von 613,37 Euro.
5Mit der am 24. August 2010 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der ergangenen Bescheide. Er macht geltend: Durch die Erneuerung des Gehwegs sei keine Verbesserung der Verkehrssituation eingetreten. Auch sei der Gehweg vor dem Ausbau nicht verschlissen gewesen. Zudem sei der Zuschnitt des Abrechnungsgebiets fehlerhaft vorgenommen worden. In die Abrechnung hätten diejenigen Grundstücke einbezogen werden müssen, die durch die nicht ausgebauten Bereiche der Straße A erschlossen würden. Dazu zähle einerseits der durch Poller abgegrenzte Bereich der Straße sowie andererseits der Bereich, der sich jenseits der Einmündung der Straße B befinde. Zudem sei das Krankenhausgrundstück bei der Abrechnung unberücksichtigt geblieben, obwohl es an den ausgebauten Bereich der Straße angrenze und von dort aus durch die vorhandenen Tore betreten bzw. befahren werden könne.
6Der Kläger beantragt,
7die Straßenbaukostenbeitragsbescheide des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 10. August 2010 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ergänzt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Gründe.
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die den Bescheiden beigefügte Begründung verwiesen, der das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gerichteten Einwände greifen nicht durch.
15Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist § 8 KAG in Verbindung mit der „Satzung der Stadt E über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. Oktober 2001“.
16Danach erhebt die Stadt Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straße, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Anlagen können auch Abschnitte oder Teile von Straßen, Wegen und Plätzen oder mehrere eine Einheit bildende Straßen sein, sofern sich die straßenbauliche Maßnehme nur auf die Abschnitte oder Teile von Straßen oder auf mehrere Straßen erstreckt, die in einem engen, erkennbaren Zusammenhang zueinander stehen.
17Auf dieser Grundlage stellen die an dem Gehweg der Straße A im abgerechneten Abschnitt durchgeführten Arbeiten eine beitragsfähige Maßnahme dar.
18Der Ausbau ist nicht als bloße Instandsetzungs- und/oder Unterhaltungsmaßnahme zu qualifizieren. Vielmehr wurde die Breite des Gehwegs, wie sich aus den der Kammer vorliegenden Abrechnungsunterlagen der Beklagten ergibt, von 0,94 m auf 1,63 m vergrößert und ermöglicht so einen uneingeschränkten Begegnungsverkehr. Das stellt eine beitragsrelevante Verbesserung der Teilanlage dar.
19Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG, 7. Auflage 2010, Rdnr. 84.
20Der Zuschnitt des Abrechnungsgebietes begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
21Der durch Poller abgegrenzte Bereich ist – heute – nicht mehr Teil der ausgebauten Straße. Daher sind die an diesen Bereich angrenzenden Grundstücke nicht durch die ausgebaute Straße erschlossen. Heute verläuft die Straße A nicht mehr geradlinig bis zur Einmündung in die Straße Lweg. Vielmehr knickt die Straße, wie aus den Ausbauplänen und den durch die Parteien vorgelegten Lichtbilder verdeutlicht wird, vorher, etwa bei Haus Nr. 2, rechtwinklig nach Südosten ab und mündet nach einigen Metern in die auf den Krankienhausgrundstück verlaufende Privatstraße. Dass der durch die Poller abgegrenzte Bereich nicht mehr Teil des heutigen Straßenverlaufs ist, erschließt sich dem Betrachter durch die den Fahrzeugverkehr ausschließende Absperrung und die unterschiedliche bauliche Ausgestaltung. Die Straße A weist heute einen separaten Fahrweg sowie einen einseitig angebauten Gehweg nebst Parkbuchten an der gegenüberliegenden Straßenseite auf. Demgegenüber ist der Bereich innerhalb der Poller durchgehend mit einem Plattenbelag versehen und übernimmt dadurch eine vollkommen andere Verkehrsfunktion.
22Die jenseits der Einmündung der Straße B an die Straße A sowie an die von ihr abzweigenden Wohnwege angrenzenden Grundstücke durften ebenfalls nicht mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, weil diese Grundstücke nicht durch die abgerechnete Anlage erschlossen sind. Vielmehr wurde der Ausbau der Straße A zulässig auf den Abschnitt zwischen der Einmündung bei Haus Nr. 2 und B beschränkt.
23Eine Abschnittsbildung ist nach § 8 Abs. 5 KAG nur zulässig, wenn der Abschnitt selbständig in Anspruch genommen werden kann. Die selbständige Inanspruchnahme muss jedenfalls auch im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Vorteilen gesehen werden, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten werden. Nur der Teil des Straßennetzes, dessen Benutzung für sich allein einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile bietet, kann Gegenstand einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme sein. Da der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ein Erschließungsvorteil ist, muss der Abschnitt so abgegrenzt sein, dass ihm erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Abschnitt selbst eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Lage und/oder Ausdehnung hat und durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgegrenzt wird (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Als solche Merkmale kommen insbesondere Querstraßen und Straßeneinmündungen, aber auch Brücken und Baugebietsgrenzen in Betracht.
24Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 268 mit weiteren Nachweisen.
25Für die inhaltliche Bestimmtheit der Abschnittsbildung genügt die Benennung der Begrenzungsmerkmale. Das gilt auch, wenn die Grenze des Abschnitts – wie hier – eine einmündende Straße ist. In diesem Falle orientiert sich die Grenzziehung, wenn ausdrücklich nichts anderes beschlossen ist, an der Mittelachse der einmündenden Straße.
26Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 273.
27Nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen konnte hier der Ausbauabschnitt auf die Einmündung der Straße B als abgrenzungsrelevantes örtlich erkennbares Merkmal begrenzt werden.
28Die Forderung, dass auch der nicht abgerechnete Bereich ebenfalls einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile im Sinne einer erkennbaren Erschließungsfunktion bieten muss und nicht lediglich ein Anhängsel des abgerechneten Bereichs darstellen darf, ist ebenfalls erfüllt. Durch den nicht ausgebauten Bereich der Straße A werden nämlich nicht nur die unmittelbar an die Straße grenzenden Grundstücke erschlossen, sondern auch diejenigen 11 großflächigen Grundstücke, die an den von der Straße abzweigenden Wohnweg angrenzen.
29Schließlich durfte auch das Krankenhausgrundstück von der Abrechnung ausgenommen werden. Dieses Grundstück ist nicht durch die abgerechnete Anlage erschlossen.
30Um eine Erschließung annehmen zu können, muss es grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten.
31Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 171 mit weiteren Nachweisen.
32Allerdings erstreckt sich – abgesehen von Sonderfällen – die Beitragspflicht nur auf eine Straße und zwar auf die im Straßennetz dem Grundstück nächst gelegene, selbständige Straße. Dies kann auch eine Privatstraße sein.
33Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 173.
34Danach ist hier das Krankenhausgrundstück nicht durch die abgerechnete Anlage, sondern durch die auf dem Krankenhausgrundstück parallel zur Straße A verlaufende Privatstraße erschlossen.
35Die Privatstraße ist auch als selbständige Straße anzusehen.
36Die Frage, ob eine Privatstraße eine selbständige Straße oder eine bloße Zufahrt zu einem Grundstück ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 15 A 1104/09 –, juris.
38Nach diesen Grundsätzen ist die Privatstraße als selbständige Straße anzusehen. Sie weist eine Breite zwischen 7 m und 12 m auf und hat eine Länge von ca. 330 m. Zwar erschließt die Straße lediglich ein Grundstück. Dieses wird jedoch, von einer Vielzahl von Fahrzeugen angefahren, wie die Größe der Parkplätze verdeutlicht, die auf dem in den Abrechnungsunterlagen befindlichen Luftbild zu erkennen sind.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
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