Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 1474/09
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Halter eines Pkw. mit dem Kennzeichen X – X 2008. Nachdem die Q Nord AG dem Straßenverkehrsamt der Stadt E am 18. Juli 2008 mitgeteilt hatte, dass das Ver-sicherungsverhältnis für das Fahrzeug seit dem 1. Juni 2008 nicht mehr bestehe, unter-sagte dieses mit Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2008 die Be¬nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und stellte am Wohnsitz des Klä¬gers in E bei Hausbesuchen des Ermittlungsdienstes Nachforschungen über den Verbleib des Pkw. an. Mit Schreiben vom 1. August 2008 ersuchte es den Beklagten um Amtshilfe. Dieser ließ seinen Voll-zugsdienst einen Besuch am Wohnsitz des Klägers in O durchführen.
3Nachdem das Straßenverkehrsamt der Stadt E unter dem 5. November 2008 gebeten hatte, sein Amtshilfeersuchen als erledigt zu betrachten, setzte der Beklagte ge¬gen den Kläger eine Gebühr für Vollzugsmaßnahmen nach "Nr. 254f." Gebührentarif für Maßnah-men im Straßenverkehr (GebTSt) in Höhe von 130, Euro fest.
4Mit seiner hiergegen am 21. November 2008 im Verfahren 6 K 8012/08 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, das Fahrzeug sei während der gesamten in Rede stehenden Zeit ver-sichert gewesen.
5Der Kläger beantragt,
6den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 2008 aufzu-heben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 6 K 8012/08 und der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist begründet.
12Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
13Der Beklagte, der lediglich im Wege der Amtshilfe für eine andere Behörde tätig geworden ist, ist zur eigenständigen Gebührenerhebung für seine in diesem Rahmen vorgenomme-nen Amtshandlungen nicht berechtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnah-men im Straßenverkehr (GebOSt) ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt. Das ist die Behörde, die den dem Vollzug zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat oder zum Vollzug durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Diese Regelung, die sich auch in § 12 Verwaltungskostengesetz und § 12 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet, entspricht dem vom Gesetzgeber allgemein verfolgten Grundsatz, dass dem Bürger aus Anlass einer kostenpflichtigen Amtshandlung nicht mehrere Behörden als Kosten¬gläubiger gegenübertreten sollen; dies wäre für den Bürger "lästig" und könnte wegen möglicher unterschiedlicher Entscheidungen zu ein und demselben Sachverhalt zu erheb¬lichen Schwierigkeiten führen.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2005 – 1 C 11.04 –, BVerwGE 123 S. 382 ff.
15Der Beklagte kann seine Kosten gegenüber der Stadtverwaltung E geltend ma¬chen, die ihrerseits die Möglichkeit hat, im Rahmen ihrer Gebühren und Auslagenerhe¬bung diese Kosten gegenüber dem Kläger festzusetzen. Demnach ist der angefochtene Gebührenbe-scheid aufzuheben.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläu-fige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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