Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 480/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1,09 Euro festgesetzt.
1
Der sinngemäße Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 2330/12 – gegen den Beitragsbescheid für 2010 des Antragsgegners vom 31. Januar 2012 anzuordnen,
3hat keinen Erfolg. Dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, da der Anfechtungsklage betreffend die Anforderung von öffentlichen Abgaben abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er ist aber unbegründet.
4In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
5Eine unbillige Härte ist weder vorgetragen noch angesichts der geringen Höhe der streitigen Beitragsforderung ersichtlich.
6Auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen nur, wenn auf Grund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Dabei sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Beitragsbescheid zu Grunde liegenden Satzung bzw. Veranlagungsregeln geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 15 B 1263/04 –, juris.
8Gemessen daran ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angegriffene Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Die Erfolgsaussichten sind nämlich offen.
9Die Heranziehung zu Verbandsbeiträgen für das streitige Veranlagungsjahr findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit §§ 29 ff. der Satzung (VS) und den Veranlagungsregeln (VR) des Antragsgegners, jeweils in der Fassung der Änderung aufgrund Beschluss des Erbentages vom 8. September 2011, die nach Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E am 29. September 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.
10Danach sind die Mitglieder des Antragsgegners verpflichtet, diesem Beiträge zu leisten (§ 28 Abs. 1 WVG, § 29 Abs. 1 VS), die in Geldleistungen bestehen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 VS sowie der vom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln festgesetzt werden (§ 29 Abs. 2 VS), und zwar mittels Beitragsbescheid (§ 33 Abs. 1 VS, § 6 VR). Dabei bilden Verbandssatzung und Veranlagungsregeln einen einheitlichen Normierungszusammenhang; der Bedeutungsgehalt jeder Einzelbestimmung ist unter gleichrangiger Heranziehung beider Regelungskomplexe zu ermitteln. Höherrangiges Recht bleibt insbesondere in Gestalt des Wasserverbandsgesetzes zu beachten.
11Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptsacheverfahren allein aufgrund formeller Mängel kommt nicht in Betracht. Dieser ist hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, da er Beitragshöhe, -schuldner, -jahr und die veranlagten Flurstücke nennt. Soweit von Antragstellerseite gerügt wird, der Antragsgegner habe im Beitragsbescheid die falsche Satzung genannt, kann dahinstehen, wie in diesem Zusammenhang die vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung vorgenommene Korrektur der im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen zu bewerten ist, denn im Bereich der gebundenen Verwaltung kann mangels Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung in der Sache die bloße falsche Bezeichnung der Rechtsgrundlage zu keiner Aufhebung des Bescheides führen, § 46 VwVfG NRW. Dasselbe gilt für sonstige vorgetragene oder – wie die fälschliche Aufführung eines Abschlages von 50 % für das Überflutungsgebiet in der Legende – offensichtliche Mängel in der Begründung (§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) des angefochtenen Bescheides.
12Eine materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
13Soweit die Antragstellerin ihre Heranziehung zu Beiträgen deswegen für fehlerhaft hält, weil sie selbst als Eigentümerin des Grundstücks vor Erweiterung des Verbandsgebietes im Jahre 2002 zu keiner Zeit Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes gewesen sei und es deshalb zunächst der Aufnahme als Mitglied durch die Bezirksregierung E bedürfe, geht dem das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht weiter nach. Das betroffene Grundstück befindet sich in der Ortslage A, die zum früheren Deichverband A gehörte. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass schon der frühere Grundstückseigentümer Verbandsmitglied war und damit die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin dem Antragsgegner als Mitglied angehört. Angesichts des geringfügigen Beitrags für dieses Flurstück ist es der Antragstellerin zuzumuten, die Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
14Die antragstellerseits vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Bemessung der Beiträge für Hochwasserschutzmaßnahmen (§§ 30 und 31 VS, §§ 2 und 3 VR) dringen nicht durch. Abgesehen davon, dass die Annahme, höherrangiges Recht schreibe einen Vorteilsmaßstab vor, nicht zutrifft, da § 30 Abs. 2 WVG auch andere Beitragsmaßstäbe zulässt und § 108 Abs. 5 LWG nicht die Beitragserhebung innerhalb eines Wasserverbandes regelt, ist ein nach Nutzung bzw. Bebauung gewichteter Flächenmaßstab (§ 30 Abs. 1 Satz 4 VS, § 3 Abs. 9 VR) grundsätzlich ein geeigneter Vorteilsmaßstab,
15vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 8 K 2548/00 –.
16Ob ein solcher modifizierter Flächenmaßstab oder der offenbar von der Antragstellerseite favorisierte Einheitswertmaßstab gewählt wird, liegt im weiten Satzungsermessen des Erbentages des Antragsgegners.
17Innerhalb dieses Ermessensspielraums liegt auch die Einführung von Obergrenzen für bebaute Flächen (§ 3 Abs. 11 VR), da diese vor dem Hintergrund des Vorteilsprinzips sachlich gerechtfertigt ist. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass insbesondere bei einem für Wohnzwecke oder Landwirtschaft genutzten besonders großen Grundstück regelmäßig die wertsteigernde Bebauung sich nicht auf die gesamte Fläche erstrecken wird. Die überschießenden Flächenanteile werden nicht vernachlässigt, sondern als unbebaut behandelt (§ 3 Abs. 12 Satz 3 VR). Unterschiede danach, ob eine Fläche verpachtet oder selbstgenutzt wird, bestehen diesbezüglich entgegen dem Vortrag der Antragstellerseite nicht. § 3 Abs. 12 Sätze 1 und 2 VR meinen nicht, dass ein Flurstück dem Pächter zugerechnet wird, sondern dass die Obergrenzen nach § 3 Abs. 11 VR Anwendung finden sollen, wenn ein Eigentümer entsprechenden zusammenhängenden Grundbesitz hat, unabhängig davon, ob dieser aus einem oder mehreren Flurstücken besteht.
18Hinsichtlich der sonstigen antragstellerseits angesprochenen Gebäude und Anlagen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb der diesbezüglich den Eigentümern erwachsende Vorteil aus dem Hochwasserschutz typischerweise nicht über die genannten Regelungen erfasst werden sollte. Die Frage diesbezüglicher Ersatzwerte stellt sich nicht beim Flächen-, sondern allenfalls beim hier nicht einschlägigen Einheitswertmaßstab, da dort bestimmte Gebäude wegen Grundsteuerbefreiung nicht bewertet werden oder Anlagen als Betriebsvorrichtungen nicht in die Einheitswertermittlung einfließen,
19vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2011 – 17 K 7108/09 –, juris.
20Die nach § 3 Abs. 7 VR erforderliche getrennte Erfassung der Kosten für den Flügeldeich erfolgt nach der mit der Antragserwiderung übersandten Erläuterung des Beitragsberechnungsverfahrens durch den Antragsgegner – nach summarischer Prüfung – ordnungsgemäß. Auch für gesonderte Haushaltsstellen hinsichtlich Deichmauer und Notertüchtigung sieht das Gericht kein Bedürfnis, da beide dem gesamten Banndeichpolder zugute kommen, der durch die zusammenhängende Hochwasserschutzanlage des Banndeiches geschützt wird.
21Auch wenn bauliche Mängel am Banndeich unstreitig sein dürften, hat das Gericht derzeit überdies keinen Zweifel, dass die Eigentümer aller im Banndeichpolder gelegenen Grundstücke durch diesen einen Vorteil haben. Selbst wenn der Hochwasserschutz nicht optimal sein sollte, ist dieser durch einen sanierungsbedürftigen Banndeich wesentlich besser als ohne jede Deichanlage. Entstandene Kosten können über Beiträge umgelegt werden, auch wenn die Sanierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen sind.
22Hinsichtlich der Unterhaltung des Flügeldeichs begegnet es angesichts dessen gegenüber dem Banndeich geringeren Ausmaßen hinsichtlich Breite und Höhe sowie des fehlenden Deichverteidigungsweges bei summarischer Prüfung keinen Bedenken, wenn dessen Anteil an den Unterhaltungsaufwendungen trotz eines Längenanteils von ca. 15 % an der Gesamtdeichanlage (ca. 1,95 von ca. 13 km Länge) nur mit 10 % angesetzt wird.
23Offen sind die Erfolgsaussichten der Klage, soweit diese die Beiträge für Hochwasserschutzmaßnahmen betrifft, hingegen wegen der antragstellerseits zwar nicht vorgetragenen, aber aufgrund der zwischen denselben Beteiligten im Vorjahr geführten Verfahren sich aufdrängenden Problematik eines annähernd vorteilsgerechten Beitragsmaßstabes (§ 30 Abs. 1 WVG, § 30 Abs. 1 VS, § 2 Abs. 2 Satz 1 VR) für die sich in der ca. 240,1 ha großen Insellage befindlichen Grundstücke. Diesbezüglich bedarf es näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob ein Beitragsabschlag in Höhe von lediglich 20 % gegenüber den im potenziellen Überflutungsgebiet liegenden Grundstücken noch dem Umstand Rechnung trägt, dass die bei einer derart großen Insellage abzuwehrenden Schäden in Form von vorübergehenden Einschränkungen der Erreich- und Nutzbarkeit gegenüber den im übrigen Banndeichpolder drohenden Substanzeinbußen ein qualitativ anderes und vergleichsweise geringfügiges Gewicht haben,
24vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 8 K 2548/00 –.
25Darüberhinaus wird zu klären sein, ob diesbezügliche Mängel der Veranlagungsregeln zugunsten der Antragstellerseite, der keine Flurstücke in dieser Insellage gehören, Berücksichtigung finden können, obwohl nach dem derzeitigen Beitragsgefüge eine weitergehende Entlastung der Grundstücke in Insellage zu einer höheren Belastung der Grundstücke im Banndeichpolder führen würde (§ 3 Absätze 3 und 4 VR).
26Hinsichtlich der Höhe des Grundbeitrages trifft der Einwand der Antragstellerseite zwar nicht zu, dass der Divisor (Anzahl der Verbandsmitglieder), durch den die für die Mitgliederverwaltung anfallenden Kosten geteilt werden müssten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VR), höher sein müsse, da der Eigentümer mehrerer Grundstücke wasserverbandsrechtlich auch mehrfache Mitgliedschaften innehabe. Vielmehr ist eine natürliche Person auch bei Alleineigentum an mehreren Flurstücken, die wegen ihrer Lage im Verbandsgebiet jeweils geeignet sind, eine Mitgliedschaft ihres Eigentümers zu begründen, nur ein Mitglied, was sich daraus ergibt, dass § 23 Abs. 2 WVG ausdrücklich die Erweiterung einer bereits bestehenden Mitgliedschaft im Hinblick auf weitere Grundstücke vorsieht und nicht die Begründung zusätzlicher Mitgliedschaften. Im Übrigen stünde es dem Antragsgegner frei, einzelnen Regelungen der Beitragsbemessung in seiner Satzung einen anderen Mitgliedsbegriff zugrundezulegen als denjenigen des § 22 WVG, solange dies nicht mit konkreten, an die Mitgliedschaft im Sinne des § 22 WVG anknüpfenden Regelungen des Wasserverbandsgesetzes kollidierte. So regelt § 28 Abs. 1 WVG zwar die Verpflichtung des Verbandsmitgliedes im Sinne von § 22 WVG, Beiträge zu leisten, aber weder, ob es einen Grundbeitrag geben darf, noch, an welchen Begrifflichkeiten dessen Höhe sich ausrichten muss. § 30 Abs. 2, 2. Alt. WVG hingegen lässt einen Grundbeitrag als abweichenden Beitragsmaßstab zu, aber wiederum ohne Vorgaben, wie und wonach dieser zu bemessen ist. Soweit die damit umgelegten Kosten im Wesentlichen in gleicher Höhe für jeden Beitragsschuldner durch seine Verbandszugehörigkeit und die daraus folgende Beitragspflicht als solche anfallen, wie z.B. die Kosten für Pflege der Adressdatenbank, Ausdruck und Versendung des Beitragsbescheides hinsichtlich dieser Person, besteht grundsätzlich ein sachlicher Grund, jeder Person denselben Grundbeitrag aufzuerlegen, unabhängig davon, ob ihr ein oder mehrere Flurstücke im Verbandsgebiet gehören und welche Größe bzw. welchen Nutzen diese haben,
27vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2000 – 8 K 6135/98 –.
28Offen ist jedoch insbesondere, ob Letzteres auch rechtfertigt, Beitragsbescheide gegenüber Personen zu erlassen, die isoliert betrachtet keine Mitglieder im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG sind, wie der einzelne Bruchteils- oder Wohnungseigentümer (§ 22 Satz 2 WVG), dabei deren Interesse nach getrennter Veranlagung dadurch zu unterstellen, dass sie nur auf Antrag als Eigentümergemeinschaft veranlagt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VR), und sich die "zusätzliche Serviceleistung" nach Miteigentumsquote getrennter Bescheide dadurch "entgelten" zu lassen, dass für die Eigentümergemeinschaft insgesamt mehrere Grundbeiträge anfallen, während bei gemeinsamer Veranlagung der Grundbeitrag nur einmal für die gesamte Eigentümergemeinschaft in Ansatz gebracht würde. Die diesbezügliche Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, was der Antragstellerseite insbesondere wegen der sich lediglich im Bagatellbereich abspielenden Höhe des Grundbeitrages zumutbar ist. Ebenfalls erst im Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob diesbezügliche Mängel der Veranlagungsregeln zugunsten der Antragstellerseite, bei der keine derartige nach Miteigentumsanteilen getrennte Veranlagung durchgeführt wurde, Berücksichtigung finden können, obwohl nach dem derzeitigen Beitragsgefüge eine Reduzierung des Divisors (Anzahl der Verbandsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 VR), durch den die für die Mitgliederverwaltung anfallenden Kosten geteilt werden müssten, zu einer höheren Belastung der übrigen Mitglieder führen würde.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich das Gericht mit dem Ansatz von lediglich einem Viertel des streitigen Abgabenbetrages wegen des bloß vorläufigen Charakters der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an den Ziffern 1.5 und 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 orientiert.
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