Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 L 851/12.A

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ab-gelehnt.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-nung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragsteller nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Ferner wird ihr aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien vor-läufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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