Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 5884/11
Tenor
Es wird festgestellt,
1. dass die dem Kläger im Rahmen seiner Beamtenbesoldung ge-währte Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) in Anwendung des § 850a Nr.3 ZPO unpfändbar ist,
2. dass bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers monatlich die in Anwendung des § 850e Nr. 1 ZPO auf-grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Er-füllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners nicht mitzu-rechnenden Beträge auf der Grundlage des tatsäch¬lichen Brutto-arbeitseinkommens zu berechnen sind, nicht hin¬gegen auf der Grundlage eines um die nach § 850a ZPO der Pfändung entzoge-nen Bezüge geminderten Bruttoarbeitsein¬kommens.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizu¬treibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Der Kläger steht als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst bei der Beklagten. Im Rahmen seiner Beamtenbesoldung erhält er aufgrund seiner Dienstzeiten eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV).
2Durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 16. Oktober 2008 (000 IK 000/08) wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder ernannt. Aufgrund dessen zahlt die Beklagte dem Kläger von dessen Besoldung nur den unpfändbaren Anteil aus, während sie den pfändbaren Anteil an den durch das Amtsgericht ernannten Treuhänder leistet; bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahren hatte sie aufgrund von Abtretungserklärungen des Klägers bzw. gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen die jeweils pfändbaren Besoldungsanteile an die jeweiligen Gläubiger geleistet.
3Im Rahmen der allmonatlichen Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers berücksichtigt die Beklagte bis heute die dem Kläger gewährte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht als gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage, sondern behandelt diese lediglich als gemäß § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte unpfändbar, soweit diese im Rahmen geleisteter Mehrarbeitsstunden anfällt. Außerdem führt die Beklagte die nach § 850e Nr. 1 ZPO durchzuführende Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens in der Weise durch, dass sie in einem ersten Schritt die nach § 850a ZPO – nach ihrer Meinung – der Pfändung entzogenen Bezüge von der Gesamtbesoldung abzieht und in einem zweiten Schritt die auf die sich hieraus ergebende Differenz fiktiv anfallenden Steuern und – sofern gegeben – Arbeitnehmeranteile aus den Sozialversicherungsabgaben errechnet und von dieser Differenz abzieht (sog. Nettomethode).
4Seit April 2008 rügt der Kläger gegenüber der Beklagten die von ihr auf diese Weise durchgeführte Berechnung des pfändbaren Einkommens. Ausdrücklich verlangt er, die ihm gewährte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten als unpfändbar zu behandeln. Sinngemäß verlangt er überdies, im Rahmen der nach § 850e Nr. 1 ZPO durchzuführenden Berechnung die sog. Bruttomethode anzuwenden. Bei dieser werden im Gegensatz zur sog. Nettomethode Steuern und Arbeitnehmeranteile aus den Sozialversicherungsabgaben nicht fiktiv auf die Differenz zwischen Gesamtbesoldung und nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezügen berechnet, sondern es werden vom Bruttoarbeitseinkommen (gleichrangig) neben den nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezügen die tatsächlich auf der Grundlage des Bruttoeinkommens an das Finanzamt bzw. die Sozialversicherungsträger abzuführenden Steuern und Arbeitsnehmeranteile aus den Sozialversicherungsabgaben abgezogen.
5Am 30. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben.
6Mit dieser verfolgt er sein Ansinnen gegenüber der Beklagten weiter. Er rügt, die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise entspreche nicht der Rechtslage und benachteilige ihn als Schuldner unangemessen.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen,
9- dass die ihm im Rahmen seiner Beamtenbesoldung gewährte Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) in Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist,
- dass bei der Berechnung seines pfändbaren Arbeitseinkommens monatlich die in Anwendung des § 850e Nr. 1 ZPO aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners nicht mitzurechnenden Beträge auf der Grundlage des tatsächlichen Bruttoarbeitseinkommens zu berechnen sind, nicht hingegen auf der Grundlage eines um die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge geminderten Bruttoarbeitseinkommens.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält die von ihr vorgenommene Berechnungsweise für zutreffend und dem Gesetz entsprechend. Hinsichtlich des Begriffs der Erschwerniszulage sei zwischen Erschwerniszulagen im engeren und im weiteren Sinne zu unterscheiden. Von § 850a Nr. 3 ZPO seien nur Erschwerniszulagen im engeren Sinne erfasst, nämlich solche, welche zum Ausgleich von in der Eigentümlichkeit der Arbeit liegenden Erschwernissen dienten, nicht hingegen Erschwerniszulagen, welche zum Ausgleich von mit einer schlechten zeitlichen Lage der Arbeitszeit verbundenen Erschwernissen dienten. Um eine von § 850a Nr. 3 ZPO nicht erfasste Erschwerniszulage im letzteren Sinne handele es sich bei der dem Kläger gewährten Zulage.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
16Sie ist zulässig.
17Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich aus § 54 Abs. 1 BeamtStG. Denn es handelt sich um eine Klage des Klägers in seiner Eigenschaft als Beamter aus seinem Beamtenverhältnis. Im Rahmen dieses Beamtenverhältnisses steht ihm ein Anspruch auf Auszahlung der – auf §§ 80 Abs. 1 LBG NRW, 1 LBerG NRW, 3 BBesG beruhenden – ihm zustehenden Beamtenbesoldung zu, soweit diesem Auszahlungsanspruch keine rechtlichen Einwendungen entgegenstehen. Rechtliche Einwendungen bestehen im Falle des Klägers gemäß §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 850a, 850c, 850e ZPO aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen: Soweit die Besoldungsansprüche des Klägers der Zwangsvollstreckung unterliegen, also pfändbar sind, sind sie vom Insolvenzverfahren erfasst, so dass dem Kläger kein Auszahlungsanspruch zusteht; soweit die Besoldungsansprüche hingegen nach den §§ 850a, 850c, 850e ZPO unpfändbar und auch nicht aufgrund vorrangiger steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften an das zuständige Finanzamt bzw. den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen sind, verbleibt es beim beamtenrechtlichen Auszahlungsanspruch des Klägers. Die Höhe dieses Auszahlungsanspruchs hat die Beklagte in Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, u.a. der bestehenden Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, eigenständig zu ermitteln. Die beantragten Feststellungen betreffen die Auslegung der Pfändungsvorschriften. Diese hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des dem Kläger zustehenden Zahlungsanspruchs – je nach Auslegung ist dieser höher oder niedriger. Obwohl der Feststellungantrag unmittelbar an die zivilprozessualen Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO anknüpft, handelt es sich deshalb um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, nicht hingegen um eine dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zugehörige bürgerliche Rechtsstreitigkeit, denn die (grundsätzliche) Zugehörigkeit des pfändbaren Anteils seiner Besoldungsbezüge zur Insolvenzmasse stellt der Kläger nicht in Frage.
18Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. April 2005 – 1 K 455/05 -, juris.
19Die Klage ist gemäß § 43 Abs. 1 Alternative 1 VwGO als Feststellungsklage statthaft, denn Gegenstand der Klage ist die auf dem konkreten Beamtenverhältnis des Klägers zur Beklagten fußende – und damit sich aus dem öffentlichen Recht ergebende – Pflicht der Beklagten zur Berechnung des pfändbaren bzw. unpfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers. Insoweit hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, denn die aktuell von der Beklagten durchgeführte Berechnungsweise führt zu einem niedrigeren monatlichen Besoldungsauszahlungsanspruch als die vom Kläger für zutreffend erachtete Berechnungsweise.
20Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist auch nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ist ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden; wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebensowenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet,
21BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997, 2534 ff., m.w.N.
22Gegenüber der erhobenen Feststellungklage kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, seine Auszahlungsansprüche mit einer Leistungsklage gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dies würde eine allmonatlich neu zu erhebende Leistungsklage bedingen, da jeder monatliche Besoldungsanspruch erst bei jeweiliger Fälligkeit geltend gemacht werden kann. Gegenüber einer derartigen potenziellen Serie von Leistungsklagen ist die erhobene Feststellungsklage ersichtlich rechtsschutzintensiver, weil sie die zwischen den Beteiligten für die Berechnung der monatlichen Besoldungsauszahlung streitigen beiden Punkte für die gesamte Zukunft verbindlich klärt und dem Kläger damit eine potenzielle Vielzahl von Leistungsklagen erspart.
23Die Klage ist auch begründet.
24Begründet ist die Klage hinsichtlich der zu Nr. 1 begehrten Feststellung, weil aus der Auslegung des § 850a Nr. 3 ZPO folgt, dass die dem Kläger im Rahmen seiner Beamtenbesoldung gewährte Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 EZulV unpfändbar ist.
25Gemäß § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar.
26Dass es sich bei der dem Kläger gewährten Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 EZulV um eine Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO handelt, folgt bereits aus einer am Normwortlaut orientierten Auslegung. Wie sich aus deren § 1 ergibt, regelt die EZulV die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen; durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. Sodann werden im 2. Abschnitt der EZulV (§ 3 ff.) die Voraussetzungen der Zulagen für einzelne abzugeltende Erschwernisse geregelt: die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 ff.) – um die es hier geht -, die Zulage für Tauchertätigkeit (§§ 7 ff.), die Zulage für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen (§ 10 f.), die Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes (§ 12 ff.), die Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst (§ 16 f.) und die Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter (§ 17). Bei jeder der im 2. Abschnitt der EZulV geregelten Zulagen handelt es sich damit um eine Erschwerniszulage gemäß der Legaldefinition des § 1 EZulV. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht dafür, dass vom Begriff der Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO all das erfasst ist, was der Gesetzgeber in einem anderen Gesetz – hier: der EZulV – ausdrücklich als Erschwerniszulage definiert.
27Vgl. bereits VG Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 2 B 1717/09 -, juris (Randnr. 15).
28Gleiches ergibt sich aus der inneren Systematik des § 850a Nr. 3 ZPO. Indem die Vorschrift Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen begrifflich von Erschwerniszulagen unterscheidet, sondert sie bereits spezifische – nämlich auf gefährlicher bzw. schmutziger Arbeit begründete – Erschwernisse einer Arbeitstätigkeit begrifflich aus. Wenn man – wie die Beklagte dies tun will, und wie es auch vom LAG Frankfurt am Main,
29Urteil vom 25. November 1988 – 13 Sa 359/88 -, DB 1989, 1732,
30sowie überwiegend in den Kommentierungen zur ZPO,
31vgl. die Nachweise bei Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09 -, ZBR 2010, 60 f. = juris (Randnr. 5),
32vertreten wird – im Rahmen des Begriffes der Erschwerniszulage allein an die Art der ausgeübten Tätigkeit anknüpfen würde, nicht hingegen auch an die zeitliche Lage der Arbeitszeit, ließe sich für eine Erschwerniszulage, bei der es sich nicht speziell um eine Zulage für gefährliche oder schmutzige Arbeit handelt, so gut wie kein Anwendungsbereich mehr finden.
33So auch Niedersächsisches OVG, a.a.O. (juris Randnr. 9); VG Hannover, a.a.O.
34Auch die Entstehungsgeschichte des § 850a Nr. 3 ZPO lässt es nicht zu, Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung von dem Anwendungsbereich der Norm auszunehmen. Insoweit nimmt die Kammer von einer Darlegung der Gesetzgebungshistorie des § 850a Nr. 3 ZPO Abstand und verweist auf die diesbezüglichen Erläuterungen des Niedersächsischen OVG in seinem Beschluss vom 17. September 2009,
35a.a.O. (juris Randnr. 10 f.),
36denen nichts hinzuzufügen ist.
37Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 850a ZPO gegen eine Ausklammerung von (Erschwernis-)Zulagen, welche an die zeitliche Lage einer Arbeitstätigkeit anknüpfen. Erkennbarer Schutzzweck der Unpfändbarkeit von Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen ist es, dem Schuldner Anreiz und Motivation für die Leistung von mit besonderen Erschwernissen verbundenen Tätigkeiten zu bieten und damit dem Schuldner trotz bestehender Gläubigerforderungen seine Arbeits- und Lebensfreude zu belassen. Damit dient die Vorschrift insoweit nicht nur unmittelbar dem Schuldnerschutz, sondern mittelbar auch dem Gläubigerschutz, denn ein Gläubiger hat nichts von einem Schuldner, der wegen Verlusts seiner Arbeitsfreude "die Brocken hinschmeißt‘" und dem Gläubiger damit auch die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens entzieht.
38Vgl. Hartmann in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 850a Randnr. 3; Bauckhage-Hoffer/Umnuß, NZI 2011, 745 ff.
39Diese Schutzzweckerwägungen treffen jedoch nicht allein auf mit der Art einer Arbeitstätigkeit verbundene Erschwernisse, sondern uneingeschränkt auch auf mit deren zeitlicher Lage verbundene Erschwernisse zu.
40Begründet ist die Klage ferner hinsichtlich der zu Nr. 2 begehrten Feststellung, weil aus der Auslegung des § 850e Nr. 1 ZPO folgt, dass bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers monatlich die aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nicht mitzurechnenden Beträge auf der Grundlage seines tatsächlichen Bruttoarbeitseinkommens zu berechnen sind (sog. Bruttomethode), nicht hingegen auf der Grundlage seines um die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge geminderten Bruttoarbeitseinkommens (sog. Nettomethode).
41Vgl. zur näheren Erläuterung der beiden Methoden Bauckhage-Hoffer/Umnuß, a.a.O., und zum Meinungstand LAG Bremen, Urteil vom 15. November 2011 – 4 Sa 41/11 -, juris (Randnr. 56).
42Aus dem Wortlaut des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO folgt zwingend, dass die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der sog. Bruttomethode vorzunehmen ist, denn die sog. Nettomethode ist vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt.
43Gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, dass "nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind".
44"Abzuführen sind" vom Arbeitgeber nach dem eindeutigen Inhalt der maßgeblichen Vorschriften sowohl des Steuer- als auch des Sozialrechts Beträge vom Arbeitslohn, welche sich auf der Grundlage des Bruttoeinkommens errechnen. Diese vom Arbeitgeber abzuführenden Beträge werden von § 850e ZPO seinem eindeutigen Wortlaut nach erfasst. Damit verbietet sich die Berechnung fiktiver steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Abzüge auf der Grundlage des um die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge geminderten Bruttoeinkommens, denn hierbei würde ein Teil der Beträge, die "unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen" sind, unterschlagen.
45Für das Steuerrecht ergibt sich dies aus folgenden Vorschriften: Der Einkommensteuer unterliegen gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich sämtliche Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; für bestimmte Bezüge bestehen Ausnahmen hiervon, etwa gemäß § 3 Nr. 16 EStG für bestimmte Mehraufwendungsvergütungen und gemäß § 3b EStG in bestimmter Höhe für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Hingegen findet sich im Einkommensteuergesetz keine Regelung, wonach unpfändbare Bezüge allgemein steuerfrei sind. Nach § 38 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer); in diesem Rahmen ist gemäß § 41a Abs. 1 EStG der Arbeitgeber zur Abführung der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet. Gleiches gilt gemäß § 1 Abs. 2 SolZG für den Solidaritätszuschlag und gemäß § 5 Abs. 1 KiStG NRW für die Kirchensteuer.
46Hinsichtlich der maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gilt Vergleichbares. Gemäß §§ 28e Abs. 1, 28h Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also gemäß § 28d SGB IV die Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden, sowie den Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung und den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten, an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Für sämtliche Sozialversicherungszweige ist dabei das "Arbeitsentgelt" Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung (vgl. für die Krankenversicherung § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V, für die Pflegeversicherung § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI i. V. m. § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V, für die Rentenversicherung § 162 Nr. 1 SGB VI und für das Recht der Arbeitsförderung § 342 SGB III). Was unter Arbeitsentgelt zu verstehen ist, regelt wiederum für sämtliche Sozialversicherungszweige einheitlich § 14 SGB IV. Nach Abs. 1 S. 1 des § 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei regelt Abs. 2 Satz 1 der Norm ausdrücklich, dass für den Fall, dass ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung gelten. Vorschriften, wonach unpfändbare Bezüge vom Arbeitsentgelt nicht erfasst bzw. abzuziehen wären, finden sich auch in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht.
47Scheidet damit bereits allein aufgrund einer am Wortlaut des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO orientierten Auslegung eine Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der sog. Nettomethode aus, weil diese die Wortlautgrenze überschreitet, sprechen zugleich weitere gewichtige Argumente für die Richtigkeit der sog Bruttomethode. Diese Argumente hat das LAG Bremen ausführlich in seinem Urteil vom 15. November 2011,
48a.a.O. (juris Randnr. 58 ff.),
49dargelegt. Die Kammer schließt sich diesen Argumenten an und greift ausdrücklich zwei hiervon heraus:
50Zum einen ergibt auch die innere Systematik des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO, dass der sog. Bruttomethode zu folgen ist, denn die "Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind" werden ausgedrückt durch das Wort "ferner" nicht – wie von der sogenannten Nettomethode vertreten – in einem Stufenverhältnis, sondern gleichberechtigt neben den nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Beträgen genannt.
51So zutreffend und ausführlich LAG Bremen, a.a.O. (juris Randnr. 63 ff.)
52Zugleich ist auch allein eine der sog. Bruttomethode folgende Berechnung zweckmäßig und praxisgerecht.
53Ebenso bereits LAG Bremen, a.a.O. (juris Randnr. 74 ff.).
54Während sich bei der sog. Bruttomethode die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzugsposten unmittelbar aus der monatlichen Lohnabrechnung bzw. – speziell Beamte betreffend – Bezügemitteilung ablesen lassen, ist der Arbeitgeber als Drittschuldner im Falle der Anwendung der sog. Nettomethode gezwungen, mindestens eine Fiktivberechnung, im Falle der Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO wegen anderer Pfändungsfreigrenzen im Rahmen des § 850a ZPO sogar zwei Fiktivberechnungen, durchzuführen. Abgesehen von dem damit verbundenen enormen Aufwand, bei dem sich fragt, ob er insbesondere für kleine Arbeitgeber rein praktisch überhaupt zu leisten ist, ist die sog. Nettomethode überdies sehr intransparent – wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in dem die Beklagte die nach der Nettomethode erforderlichen komplizierten Berechnungen vorgenommen hat und mehrere juristisch ausgebildete Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hierzu mitgeteilt hatten, diese nicht nachvollziehen zu können – und birgt aufgrund ihrer Kompliziertheit – gerade im Falle des Hinzutretens der Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO - vor allem eine nicht zu unterschätzende Fehleranfälligkeit. Diese Fehleranfälligkeit ist angesichts dessen Haftung für die Richtigkeit der Abführung der jeweils pfändbaren Beträge an den jeweiligen Pfändungsgläubiger keinem Arbeitgeber zuzumuten.
55Gegenüber sämtlichen für die sog. Bruttomethode sprechenden Argumenten ist der Nettomethode zwar zugute zu halten, dass sie im Gegensatz zur Bruttomethode vom Grundsatz her zu stimmigeren und dem Gesetzeszweck eher als die sog. Bruttomethode entsprechenden Ergebnissen hinsichtlich der Höhe der pfändbaren Beträge führt.
56So zutreffend und ausführlich, auch mit Berechnungsbeispielen, Bauckhage-Hoffer/Umnuß, a.a.O.
57Allerdings gilt dies im Falle des Hinzutretens der Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO – wie im vorliegenden Fall in der Vergangenheit vorgekommen – auch nicht uneingeschränkt. Vor allem aber kann ein stimmigeres Ergebnis nicht eine vom Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckte Auslegung rechtfertigen. Sollte der Gesetzgeber der Ansicht sein, eine der sog. Bruttomethode folgende Anwendung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO führe zu derart unstimmigen Ergebnissen, dass diese nicht mehr hinzunehmen sind, wäre es diesem vorbehalten, die sog. Nettomethode ausdrücklich in das Gesetz zu implementieren.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
59Die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens im Rahmen des § 850e Nr. 1 ZPO nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode vorzunehmen ist, ist streitig und hat über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein diese Frage betreffendes Verfahren bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 10 AZR 59/12).
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