Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 5884/11

Tenor

Es wird festgestellt,

1. dass die dem Kläger im Rahmen seiner Beamtenbesoldung ge-währte Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) in Anwendung des § 850a Nr.3 ZPO unpfändbar ist,

2. dass bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers monatlich die in Anwendung des § 850e Nr. 1 ZPO auf-grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Er-füllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners nicht mitzu-rechnenden Beträge auf der Grundlage des tatsäch¬lichen Brutto-arbeitseinkommens zu berechnen sind, nicht hin¬gegen auf der Grundlage eines um die nach § 850a ZPO der Pfändung entzoge-nen Bezüge geminderten Bruttoarbeitsein¬kommens.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizu¬treibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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