Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 3852/12

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Bescheinigung der Bezirksregierung E vom 22. Februar 2012 sowie unter Aufhebung ihres Wi¬der-spruchsbescheides vom 30. April 2012 wird festgestellt, dass der Kläger auch ab dem 1. März 2012 weiterhin beihilfeberechtigt mit ei-nem Bemessungssatz von 70% ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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