Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 6758/11.A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Be-scheides vom 05.09.2011 verpflichtet, festzustellen, dass ein Ab-schiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan besteht.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Voll-streckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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