Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 989/12
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4430/12 gegen die Rück-nahme der Baugenehmigung und Stilllegungsverfügung der An-tragsgegnerin vom 5. Juni 2012 (Az.: 00/00-XX-0000/12) wird wieder-hergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
1
Der am 11. Juni 2012 gestellte Antrag der Antragstellerin,
2die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage 4 K 4430/12 gegen die Rücknahme der Baugenehmigung und Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2012 (Az.: 00/00XX0000/12) wiederherzustellen,
3ist erfolgreich.
4Hat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn ansonsten das private Interesse des Antragstellers, vorerst von den Folgen einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bewahrt zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.
5Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Baugenehmigung und gegen die Stilllegungsverfügung ist begründet, weil die Klage 4 K 4430/12 voraussichtlich Erfolg haben wird und deshalb die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausgeht.
6Der Rücknahmebescheid kann nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) gestützt werden, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Die erteilte Baugenehmigung vom 7. Juli 2011 ist indes nicht rechtswidrig.
7Die Genehmigung wurde – wie beantragt und wie für die Vorhaben der Antragstellerin gesetzlich vorgesehen – im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin in der Baubeschreibung Felder ausgefüllt hat, die sie im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht hätte ausfüllen müssen. Eine Erweiterung des eingeschränkten Prüfprogrammes kommt dessen ungeachtet auch nur nach Maßgabe des § 68 Abs. 5 BauO NRW in Betracht,
8vgl. Wenzel, in: Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 68 Rn. 18.
9Die Antragsgegnerin hat davon ausgehend auch in ihrem Gebührenbescheid vom selben Tag Gebühren für das vereinfachte Genehmigungsverfahren festgesetzt.
10Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig. Von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungs-verfahren werden nur die Sachverhalte der nach § 68 Satz 4 BauO NRW zu prüfenden Vorschriften erfasst. Bezüglich der übrigen materiellen Anforderungen enthält die Baugenehmigung keine Feststellung, dass das Vorhaben insoweit dem öffentlichen-Recht entspricht,
11vgl. Wenzel, in: Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 68 Rn. 19.
12Die Reduzierung des Prüfungsumfangs hat Auswirkungen auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Denn der Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt, so wie er erlassen worden ist.
13vgl. Boeddinghaus, Hahn, Schulte, BauO NRW, Stand: Januar 2012, § 68 Rn. 38.
14Was nicht Gegenstand der Genehmigung ist, kann bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel nicht berücksichtigt werden,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 49.82-, zitiert nach Juris.
16Vor diesem Hintergrund kann sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht aus einem Verstoß gegen § 16 Satz 2 BauO NRW ergeben, wonach Baugrundstücke für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein müssen. Denn diese Vorschrift ist nicht Teil des Prüfprogrammes im vereinfachten Genehmigungsverfahren - § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW.
17Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Realisierung des Vorhabens unter Umständen die nach bodenschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführende Sanierung erschwert oder vereitelt. Denn bodenschutzrechtliche Vorschriften gehören auch über § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO nicht zum reduzierten Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Nach dieser Vorschrift prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis-, oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. § 4 Abs. 3 BBodSchG beinhaltet eine umfassende Sanierungspflicht. Es kann nicht Aufgabe der Bauaufsicht sein, im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu überprüfen, ob ein Bauvorhaben einer etwaigen Sanierungspflicht nach Bundesbodenschutzgesetz entgegensteht. Insoweit wäre es an der zuständigen Behörde, Anordnungen nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG zu treffen. Hätte der Gesetzgeber eine Prüfung bodenschutzrechtlicher Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren gewollt, hätte er § 16 Satz 2 BauO NRW in den Katalog der nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW zu prüfenden Vorschriften aufnehmen müssen.
18Auf die Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW kommt es mithin nicht an.
19Die Stilllegungsverfügung erweist sich ebenfalls als rechtswidrig. Sie kann nicht auf § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW gestützt werden. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können sie im Falle der formellen Illegalität eine i.d.R. sofort vollziehbare Stilllegungsverfügung aussprechen. Da das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Baugenehmigung wiederhergestellt hat, ist das Vorhaben der Antragstellerin (noch) formell legal.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1 lit d) und Ziff. 2 lit c) und d) sowie Ziff. 10 lit b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW. Das Gericht geht dabei hinsichtlich der Rücknahme vom Genehmigungsstreitwert aus und bewertet insoweit den Sozialtrakt und die Cafeteria wie ein Appartement mit je 6.000 Euro, den Abriss und Neubau des Gewächshauses mit 2.000 Euro und das Versetzen der Garagen mit je 3.000 Euro. Für die Stilllegung sind 50% des so ermittelten Wertes zu Grunde zu legen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Gesamtwert auf die Hälfte gemindert.
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