Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 854/12

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung

1. un¬tersagt, den mit der Internen Stellenausschreibung vom 10. Januar 2012 ausgeschriebenen Dienstposten „Leiterin bzw. Leiter Service“ im „Fachbereich N“ mit einem anderen Be¬werber als dem Antragsteller zu besetzen,

2. aufgegeben, die kommissarische Übertragung von diesem Dienst-posten zugeordneten Aufgaben auf den Beigeladenen rückgängig zu machen,

solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der neuen Entscheidung an den Antragsteller verstrichen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 12.221,69 Euro festgesetzt.


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