Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 1912/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
2Nach seinem Lehramtsstudium an der Universität zu L, das der Kläger dort im Fach Deutsch zum Wintersemester 1999/2000 und in Geschichte als dem zweiten Unterrichtsfach zum Sommersemester 2000 aufgenommen hatte, ließ das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) den Kläger im Juli 2006 antragsgemäß zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I zu. Die Staatsprüfung bestand der Kläger nicht. Auch ein erster Wiederholungsversuch blieb erfolglos.
3Nach einem erneuten Prüfungsversuch bescheinigte das Landesprüfungsamt dem Kläger unter dem 6. Dezember 2007, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden zu haben. Ausweislich der Bescheinigung hatte der Kläger erhalten
4in Erziehungswissenschaft die Note befriedigend (3,3) in Deutsch die Note ausreichend (3,7) in Geschichte die Note mangelhaft (4,3) in der schriftlichen Hausarbeit die Note ausreichend (4,0).
5Die Aufstellung der Noten schließt mit dem Hinweis, dass der Kläger "... die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II endgültig nicht bestanden ..." hat.
6Weiterhin weist die Bescheinigung vom 6. Dezember 2007 als Ergebnis der "... im Rahmen dieser Prüfung erbrachten und auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogenen zusätzlichen Prüfungsleistungen ..."
7in Erziehungswissenschaft die Note ausreichend (4,0) in Deutsch die Note befriedigend (3,0) in Geschichte die Note ausreichend (4,0)
8aus. Der Auflistung angefügt ist der Zusatz, dass der Kläger "... die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I endgültig nachgewiesen ..." hat.
9Nachdem der Kläger erfolglos gegen das Ergebnis seiner Ersten Staatsprüfung Klage erhoben hatte, bat er bei dem Landesprüfungsamt mit Schreiben vom 30. Juni 2010 und 13. August 2010 um die Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Zur Begründung verwies er auf die im Rahmen seiner Staatsprüfung in Bezug auf die Sekundarstufe I erfolgreich abgelegte "Teilprüfung". Das Landesprüfungsamt teilte dem Kläger mit, dass sich aus der Bescheinigung über das endgültige Nichtbestehen seiner Prüfung lediglich die Berechtigung ergebe, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I abzulegen, weil der von ihm abgelegte Prüfungsteil nicht den Anforderungen an eine solche Erste Staatsprüfung entspreche. Er könne sich aber als Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Prüfung Studienleistungen aus seinem vormaligen Lehramtsstudium anrechnen lassen.
10Auf die Bitte des Klägers um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über seinen Antrag lehnte es das Landesprüfungsamt mit am gleichen Tag zur Post gegebenen Bescheid vom 11. Januar 2011 ab, dem Kläger durch ein Zeugnis zu bescheinigen, dass er die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I zu erfüllenden Prüfungsleistungen erbracht habe.
11Der Kläger hat am 14. Februar 2011 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage (6 K 853/11) erhoben, das den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 10. März 2011 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
12Der Kläger ist der Auffassung, er könne die Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I beanspruchen, nachdem er ausweislich der ihm durch das Prüfungsamt erteilten Bescheinigung vom 6. Dezember 2007 jedenfalls die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen im Rahmen seiner im Ganzen erfolglos abgelegten Prüfung nachgewiesen habe. Diese in der Bescheinigung getroffene Feststellung binde das Landesprüfungsamt und bilde einen Vertrauenstatbestand, der es rechtlich verwehre, von ihm für den erfolgreichen Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I weitere Prüfungsleistungen zu verlangen. Denn nach der Lehramtsprüfungsordnung setze das Bestehen dieser Staatsprüfung im Rahmen der von ihm abgelegten kombinierten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I nicht voraus, dass die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II bestanden sei. Wenn das Landesprüfungsamt dem von ihm bestandenen Prüfungsteil lediglich Annexcharakter beimesse und ihn der Notwendigkeit unterwerfen wolle, in Bezug auf das Lehramt für die Sekundarstufe I eine weitere Erste Staatsprüfung abzulegen, bedeute dies, von ihm rechtswidrig zu verlangen, sein bereits nachgewiesenes Leistungsvermögen erneut unter Beweis stellen zu müssen, und zu missachten, dass sich nach der Lehramtsprüfungsordnung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe II die Voraussetzungen für das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen ließen.
13Der Kläger beantragt sinngemäß,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 11. Januar 2011 zu verpflichten, ihm durch das Landesprüfungsamt ein Zeugnis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I zu erteilen,
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Es ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Bei einer auf die Lehrämter der Sekundarstufe II und I bezogenen Ersten Staatsprüfung setze ein Bestehen des auf die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsteils rechtlich notwendig einen Erfolg in der Prüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II aus. Dieser gegenüber besitze die Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I lediglich Annexcharakter. Das belege schon der im Vergleich zu einer isolierten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I geminderte Umfang dieser Prüfung, die lediglich aus einer Klausur in einem der beiden Unterrichtsfächer und aus jeweils einer verlängerten mündlichen Prüfung in dem anderen Unterrichtsfach sowie in Erziehungswissenschaften bestehe. Für den Erfolg einer Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe I müsse der Kläger daher angesichts seines Misserfolgs in der auf die Sekundarstufe II bezogenen Prüfung weitere Studien und Prüfungsleistungen erbringen. Sein Klagebegehren könne der Kläger mit Erfolg auch nicht auf Anerkennungsvorschriften stützen, da Grundlage jedweder Anerkennung nur eine bestandene Hochschulabschlussprüfung oder Staatsprüfung sein könne. Offen stehe dem Kläger lediglich die Möglichkeit, sich auf eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I bereits erbrachte Studienleistungen und in der Annexprüfung erfolgreich abgelegte Prüfungsteilleistungen anrechnen zu lassen.
18Das beklagte Land und der Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 7. Mai 2012 bzw. 17. Juli 2012 mit einer Entscheidung über das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Über das Klagebegehren entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich einverstanden erklärt haben.
22Über die Klage ist nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des vorstehend wiedergegebenen Antrags zu entscheiden. Sie zielt allein auf die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ab und zwar auf der Grundlage des Ergebnisses seiner abgelegten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und I. Den durch den Kläger in diesem Zusammenhang schriftsätzlich angesprochenen Anerkennungsfragen kommt mithin nur eine das vorbezeichnete Klageziel begründende Bedeutung zu, nicht aber die eines eigenständigen und etwa hilfsweise zu bescheidenden Klagebegehrens.
23Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) vom 11. Januar 2011 verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
24Für das Klagebegehren kommt hier als Anspruchsgrundlage gemäß § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) vom 12. Mai 2009 (GV NRW, S. 309) i. V. m. § 30 Abs. 2 S. 1 LABG in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV NRW, S. 325) allein § 7 Abs. 1 LABG in der zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV NRW, S. 882) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV NRW, S. 564) [LABG 1998] in Betracht und zwar i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO 1994) in der zuletzt durch die Verordnung vom 14. September 2000 (GV NRW, S. 647) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV NRW, S. 754), die hier nach § 53 Abs. 3 S. 1 LPO in der Fassung vom 27. März 2003 (GV NRW, S. 182) auf das Prüfungsverfahren des Klägers angesichts seines Studienbeginns im Wintersemester 1999/2000 weiterhin anzuwenden ist. Danach setzt die Erteilung eines Zeugnisses über eine abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I voraus, dass diese Staatsprüfung bestanden ist. Diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers nicht erfüllt. Er hat weder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit Erfolg abgelegt noch ergibt sich das Bestehen einer solchen Prüfung auf dem Wege einer Anerkennung von Prüfungsleistungen oder aus sonstigen Gründen.
25Gemäß § 38 LPO 1994 umfasst die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, der ein Studium nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 LPO 1994 vorauszugehen hat, die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit in einem der beiden Unterrichtsfächer (§ 38 Abs. 1 LPO 1994) sowie jeweils eine Arbeit unter Aufsicht und eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer in den beiden Unterrichtsfächern sowie in Erziehungswissenschaft (§ 38 Abs. 2 und Abs. 3 LPO 1994). Eine solche Staatsprüfung hat der Kläger nicht abgelegt, sondern sich der Lehramtsprüfung gemäß § 10 Abs. 4 LABG 1998 i. V. m. § 47 Abs. 1 LPO 1994 unterzogen.
26Nach diesen Vorschriften kann im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem Fach ablegt, das auch zu den in § 37 LPO 1994 genannten Unterrichtsfächern des Lehramtes für die Sekundarstufe I zählt. Diese Staatsprüfung hat der Kläger (endgültig) nicht bestanden. Damit steht fest, dass er bislang weder die für einen Erfolg der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat noch diejenigen rechtlichen Bedingungen, die für den Erfolg einer solchen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I gelten, die im Rahmen der vom Kläger absolvierten Staatsprüfung abgelegt werden kann. Denn der Erwerb des auf die Sekundarstufe I bezogenen zusätzlichen Studienabschlusses im Wege einer Prüfung nach den §§ 10 Abs. 4 LABG 1998, 47 Abs. 1 LPO 1994 setzt rechtlich notwendig wenn auch allein nicht hinreichend voraus, dass die für das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind. Daran aber fehlt es hier, nachdem der Kläger in seinem Prüfungsverfahren nur die auf die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsanforderungen (§ 47 Abs. 4 LPO 1994) erfüllt hat, nicht aber auch diejenigen, die für die auf die Sekundarstufe II bezogene Prüfung gemäß den §§ 41 ff. LPO 1994 gelten.
27Dass die im Rahmen der Staatsprüfung nach den §§ 10 Abs. 4 LABG 1998, 47 Abs. 1 LPO 1994 in Bezug auf die Sekundarstufe I zusätzlich abgelegte Prüfung lediglich Annexcharakter besitzt und damit ihr Bestehen begrifflich notwendig den Erfolg der Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe II erfordert, folgt aus § 47 Abs. 2 S. 2 LPO 1994. Weil anknüpfend an die die Sekundarstufe II betreffende Prüfung gilt danach für die Staatsprüfung in Bezug auf die Sekundarstufe I, die zusammen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II abgenommen wird, ein Anforderungsprofil, das hinter den oben dargestellten, sich aus den §§ 36 ff. LPO 1994 ergebenden Anforderungen an den erfolgreichen Abschluss einer nur auf diese Schulstufe bezogenen Ersten Staatsprüfung zurückbleibt. Dies trifft auf die vor Prüfungsbeginn zu erbringenden Studienleistungen ebenso zu (vgl. §§ 36 und 47 Abs. 2 S. 1 LPO 1994) wie in Bezug auf Art und Umfang der in der Prüfung zu erbringenden Nachweise. Entgegen den für die isolierte Prüfung geltenden Vorgaben des § 38 LPO 1994 besteht die Annexprüfung im Sinne des § 47 Abs. 1 LPO 1994 nämlich aus lediglich einer weiteren Arbeit unter Aufsicht in einem der beiden Unterrichtsfächer sowie der Verlängerung der mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und dem zweiten Unterrichtsfachs um jeweils 15 Minuten. Gerechtfertigt ist diese Beschränkung des Prüfungsumfangs dabei durch die Notwendigkeit, die im Übrigen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen des auf die Sekundarstufe II bezogenen Prüfungsteils nachweisen zu müssen. Abgesehen davon hieße es, wollte man den Annexcharakter der auf die Sekundarstufe I bezogenen Prüfung zu verneinen, das Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I zu ermöglichen, ohne dass der Prüfling die hierfür nach den §§ 38, 36 LPO 1994 erforderlichen Studienleistungen und Prüfungsleistungen überhaupt erbracht hat.
28Den Charakter als Annexprüfung spiegeln zudem auch die Regelungen des § 47 Abs. 5 LPO 1994 wieder, nach dessen Satz 1 die nach § 47 Abs. 1 LPO 1994 abgelegte Staatsprüfung für beide Lehrämter nur bestanden ist, wenn die Voraussetzungen des § 26 LPO 1994 für jedes Lehramt erfüllt sind (§ 47 Abs. 5 S. 1 LPO 1994). Während § 47 Abs. 5 S. 2 LPO 1994 ferner im Hinblick auf den mit den §§ 41 ff. LPO 1994 insoweit übereinstimmenden Umfang der Prüfung zu Recht bestimmt, dass, wenn die in der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I gezeigten Leistungen nur den Anforderungen an die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II genügen, allein diese Staatsprüfung bestanden ist, fehlt es an einer entsprechenden Bestehensregelung für die auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogenen Prüfung. Dem sich aus seinem beschränkten Prüfungsumfang ergebenden Annexcharakter entsprechend stellt § 47 Abs. 5 S. 4 LPO 1994 vielmehr lediglich klar, dass, wenn in der auf die beide Lehrämter bezogenen Ersten Staatsprüfung die Bestehensvoraussetzungen nur für das Lehramt für die Sekundarstufe I vorliegen, noch eine alleine auf das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgerichtete Erste Staatsprüfung abgelegt werden kann.
29Nach allem kann der Kläger sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt der ihm gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 LPO 1994 durch das Landesprüfungsamt ausgestellten Bescheinigung vom 6. Dezember 2007 über seine "... nicht bestandene zweite Wiederholungsprüfung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I ..." stützen. Soweit dort ausgeführt ist, der Kläger habe "... die zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I endgültig nachgewiesen ...", bezieht sich diese Feststellung dabei als Aussage über die vom Kläger erbrachten Prüfungsleistungen sowie mit Blick auf die Formulierung "... in der Ersten Staatsprüfung ...", die die vom Kläger abgelegte Staatsprüfung meint, offensichtlich nicht auf das Ergebnis einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Sinne der §§ 36 ff. LPO, sondern auf das Ergebnis der von ihm im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I absolvierte Annexprüfung im Sinne des § 47 Abs. 1 LPO 1994. Mithin hat das Landesprüfungsamt den Kläger im Verwaltungsverfahren gemäß § 47 Abs. 5 S. 4 LPO 1994 auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihm trotz des Prüfungsversagens nach wie vor offen stehe, eine alleine auf das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgerichtete Erste Staatsprüfung abzulegen.
30Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht mittels einer Anerkennung von im Rahmen seiner Ersten Staatsprüfung Prüfung in Bezug auf das Lehr-amt für die Sekundarstufe I erbrachten Prüfungsleistungen begründen. Abgesehen von der nach Maßgabe der obigen Erwägungen fehlenden Gleichwertigkeit einer Prüfung nach den §§ 36 ff. LPO 1994 einerseits und der Zusatzprüfung nach § 47 Abs.1 LPO 1994 andererseits scheidet eine Anerkennung hier schon deshalb aus, weil als deren Grundlage gemäß § 56 LPO 1994 nur eine bestandene Hochschulabschlussprüfung oder Staatsprüfung in Betracht kommt, der Kläger aber seine für eine Anrechnung in Betracht kommende Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I wegen des Prüfungsversagens in dem auf die Sekundarstufe II bezogenen Prüfungsteil (endgültig) nicht bestanden hat.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.