Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 2138/12
Tenor
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.01.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit 2005 u.a. Eigentümer des Buchgrundstückes Gemarkung G1 (969 m²) im Bereich der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0 „T“ im Bereich des Kleinsiedlungsgebietes , der am 11.9.1967 in Kraft getreten ist, und wurde aufgrund der Baugenehmigung der Beklagten vom 13.6.2009 vom Kläger mit einem Einfamilienhaus T 00 bebaut.
3Das hier maßgebliche Grundstück war vormals Teil der Flurstücke Gemarkung G2 (insgesamt 4.079 m²). Diese Flurstücke wurden „umgeflurt“ und erhielten die Bezeichnung Gemarkung G3. 1978 wurde das Flurstück 000 in die Flurstücke 000 und 000 aufgeteilt. Für das mit dem Wohnhaus T 00 bebaute Grundstück, das aus den Flurstücken G2 bestand und komplett im Bereich des o.g. Bebauungsplans lag, setzte die Gemeinde S mit Bescheid vom 08.05.1974 einen Kanalanschlussbeitrag aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde S vom 08.11.1971 und 14.01.1972 (BGS-E 1972), in Höhe von 3.547,80 DM fest. Als Maßstab für die Berechnung des Kanalanschlussbeitrages wurde nach § 3 Abs. 9 BGS-E 1972 die dreifache Gebäudefrontlänge (13,24 m) angesetzt, wobei die zugrundegelegte Grundstücksfläche das in diesem Verfahren maßgebliche Grundstück (jetzt Flurstück 000) nicht mehr umfasste. Nach der BGS-E 1972 war gem. § 3 Abs. 1 der Maßstab für den Anschlussbeitrag grds. die Frontlänge des Grundstücks. Bei dem betreffenden Grundstück , das mit weniger als der Hälfte der Grundstücksfront an der kanalisierten Straße angrenzte, sollte die der Beitragsberechnungzugrundelegende Frontlänge nach § 3 Abs. 9 BGS-E 1972 25 % der Gesamtsumme aller Grundstücksgrenzen, höchstens jedoch das dreifache der längsten Gebäudefrontlänge betragen. Am 01.01.1975 wurde die Gemeinde S mit den Gemeinden I, C, M, X und E zu der neuen Gemeinde I zusammengeschlossen, die am 01.11.1975 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I vom 27.10.1975 in Kraft setzte (BGS-E 1975). In dieser Satzung wurde der Frontlängenmaßstab nicht mehr aufgenommen. Stattdessen wurde u.a. in § 3 Abs. 2 a) dieser Satzung festgelegt, dass als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, für die der Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt, gelte.
4Mit Bescheid vom 23.01.2012 zog die Beklagte den Kläger nach Anhörung zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 5.542,68 Euro für das Grundstück, Flurstück 000, heran. Sie ging von einem Beitragssatz für den Schmutzwasseranschluss gemäß § 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I vom 19.12.1988, zuletzt geändert durch 22. Satzung am 19.12.2006, (BGS-E 1988) von 5,72 Euro pro Quadratmeter und einer Grundstücksfläche von 969 m² aus. Sie setzte den von Hundertsatz gemäß § 3 Abs. 2 BGS-E mit 100% bei der Gebietsart Wohngebiet und der Anzahl der Vollgeschosse von einem an.
5Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 22.02.2012 Klage erhoben. Er begründet die Klage damit, dass § 5 Abs. 2 BGS-E 1988 eingreife. Darin hieße es, dass, wenn ein bereits an die öffentliche Anlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden werde, der Anschlussbeitrag neu zu berechnen und der Unterschiedsbeitrag nachzuzahlen sei, wenn für das neu hinzugekommene Grundstück noch kein Anschlussbeitrag gezahlt worden sei. Sei eine einmalige Kanalanschlussgebühr nach früherem Recht erhoben und bezahlt worden, oder sei eine einmalige Kanalanschlussgebühr nach früherem Recht entstanden und verjährt, so sei der Unterschiedsbeitrag nicht nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 08.05.1974 sei eine einmalige Kanalanschlussgebühr erhoben worden, die auch bezahlt worden sei. Außerdem verweist der auf § 5 Abs. 3 BGS-E 1988, wonach eine erneute Beitragspflicht für das neu gebildete unbebaute Grundstück nicht entstehe, wenn bereits nach geltendem Recht und nach früherem Recht für das ganze Grundstück Beiträge erhoben worden seien, was hier der Fall sei. Außerdem könne das Grundstück, Flurstück 000, nicht in ganzer Größe herangezogen werden könne, weil die bauliche Nutzbarkeit allein durch den Bau des Einfamilienhauses und aufgrund der städtischen Auflagen voll ausgeschöpft sei.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2012 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie begründete dies damit, dass ähnlich wie die heute geltende BGS‑E 1988 die damals geltende BGS-E 1972 Nacherhebungstatbestände angeschlossenen Grundstücks oder des Hinzuerwerbs eines angrenzenden Grundstücks (§ 3 Abs. 11 und 12) enthalten habe. Die Nacherhebung wäre dann ausgeschlossen gewesen, wenn die volle Beitragspflicht für alle Straßenfronten bereits erfüllt worden sei. Mit der 1974 erfolgten Heranziehung sei aber nicht die gesamte Frontlänge der oben genannten Flurstücke erfasst worden, sondern nur die dreifache Gebäudefront des Hauses T 00. Es seien daher nicht für das ganze Grundstück Beiträge erhoben worden, sondern nur für den bebauten Teil. Der Kläger könne sich daher nicht auf § 5 Abs. 2 BGS-E 1988berufen. Die Festsetzungsfrist für die Verjährung nach § 169 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW von vier Jahren sei auch noch nicht abgelaufen. Die 1978 erfolgte Teilung des Flurstücks 000 in die Flurstücke 000 und 000 habe zu keiner Beitragspflicht für das Flurstück 000 geführt, da das Flurstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0 „T“ nicht bebaubar gewesen sei. Mit dem 2005 erfolgten Erwerb des Flurstücks 000 durch den Kläger sei ebenfalls keine Beitragspflicht entstanden, da das Flurstück nach den geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin nicht bebaubar gewesen sei. Durch die seit dem 19.03.2008 rechtsverbindliche zweite Änderung des Bebauungsplans, mit der das Flurstück 000 bebaubar geworden sei, sei auch noch keine Beitragspflicht entstanden, da hierzu bei einem Grundstück, das nicht unmittelbar an einer kanalisierte Straße angrenze, eine rechtliche Absicherung des Anschlusses durch ein Leitungsrecht erforderlich sei. Erst mit Erteilung der Baugenehmigung sei 2009 eine Beitragspflicht für das Flurstück 000 entstanden. Daneben führe die Lage eines Grundstücks als Hinterliegergrundstück nicht zu einer Reduzierung des Kanalanschlussbeitrages, da einem solchen Grundstück in gleicher Weise wie einem unmittelbar anliegenden Grundstück ein wirtschaftlicher Vorteil von der Anschlussmöglichkeit an die städtische Kanalisation geboten werde. Für Erschwernisse aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks habe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Grundstückseigentümer einzustehen. Die sich aus der Nähe zur Autobahn ergebenden Einschränkungen in der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks hätten nicht ein derartiges Ausmaß erreicht, dass dies zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit zwinge, für die nun nur ein Kanalanschlussbeitrag erhoben werden könne. Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit durch Festsetzung von Baugrenzen und Anpflanzflächen sind hier beitragsrechtlich unerheblich, da sie sich nicht unmittelbar auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirkten.
11Die Beteiligten haben mach Anhörung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
15Die zulässige Klage ist begründet.
16Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerseite in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Die Heranziehung der Klägerseite zu den Kanalanschlussbeiträgen ist rechtswidrig, weil der Beitragsanspruch bereits vor Erlass des angefochtenen Heranziehungsbescheides wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen gewesen ist [vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i.V.m. § 47 Abgabenordnung (AO)] und Abgabenfestsetzungen nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO).
18Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsfrist hätte durch den streitgegenständlichen Heranziehungsbescheid vom 23.10.2012 daher nur gewahrt werden können, wenn der Beitragsanspruch erst nach Ablauf des 31.12.2007 entstanden wäre, weil zuvor entstandene Ansprüche spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 festsetzungsverjährt waren. Da der Beitragsanspruch hier aber bereits vor dem 01.01.2008 entstanden ist, war er bei Erlass des angefochtenen Bescheids schon festsetzungsverjährt.
19Der (sachliche) Beitragsanspruch entsteht mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG in Verbindung mit § 38 AO); der Tatbestand war – wie im folgenden dargelegt wird hier – schon vor dem 01.01.2008 erfüllt, weil das streitgegenständliche Grundstück schon damals beitragspflichtig war (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG).
20Die Rechtsgrundlage für die Entstehung der Kanalanschlussbeiträge schon vor dem 01. 01. 2008 bilden § 8 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 bis 3, 5 bis 7 der BGS-E 1975.
21Diese Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Satzung nicht zu beanstanden. Sie steht - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW in Einklang.
22Die Voraussetzungen des Beitragstatbestandes nach § 8 Abs. 2 und 4 KAG i.V.m. §§ 2 und 5 BGS-E 1975 waren schon vor dem 01.01.2008, nämlich mit Inkrafttreten der Satzung am 01.11.1975 erfüllt.
23Nach § 8 Abs. 2 und 4 KAG dienen Kanalanschlussbeiträge als Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gesamten leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlagen einer Gemeinde und werden von den Grundstückseigentümern bzw. den Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen (dauerhafte und maßnahmebedingte) wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil, der als Beitragsvoraussetzung den Grundstückseigentümern durch die Kanalbaumaßnahme geboten werden muss, besteht (in der Regel) in der mit der Anschlussmöglichkeit (an die öffentliche Anlage) verbundenen Verbesserung der (baulichen) Erschließungssituation des Grundstücks. Indem die Gemeinde eine vom Grundstück aus nutzbare Abwasserbeseitigungsanlage schafft, vermittelt sie ihm über die Abwasserbeseitigungsmöglichkeit einen Gebrauchsvorteil; dadurch wird der Gebrauchswert solcher Grundstücke gesteigert, die für ihre Nutzbarkeit auf diese Erschließungsmaßnahme angewiesen sind.
24Vgl. Dietzel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 200, zu § 8, Rdnr. 533 ff.
25Die BGS-E 1975 konkretisiert den Anspruchstatbestand im Sinne des § 8 KAG gemäß den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG dementsprechend in §§ 2, 3 und 5 wie folgt:
26„§ 2 - Gegenstand der Beitragspflicht
27(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und
28a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
29b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
30(2) Wird oder ist ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
31§ 3 - Beitragsmaßstab und Beitragssatz
32(…)
33(2) Als Grundstücksfläche im Sinne dieses Paragraphen gilt:
34a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, für die der Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt;
35(…)
36§ 5 - Entstehung der Beitragspflicht
37(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
38(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit Genehmigung des Anschlusses.“
39Hier waren die Entstehungsvoraussetzungen des Beitrages nach §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 BGS-E 1975 schon vor dem 01.01.2008, nämlich mit Inkrafttreten der BGS-E 1975 am 01.11.1975 – und damit in festsetzungsverjährter Zeit – erfüllt. Für das 1975 maßgebliche Grundstück (Parzelle G2.), von dem das in diesem Verfahren betroffene Grundstück (Flurstück 000) ein Teil ist, war schon vor Inkrafttreten der BGS-E 1975 am 01.11.1975 unstreitig eine bauliche Nutzung festgesetzt worden, es war bebaut und mit Wissen und Wollen des damaligen Grundstückseigentümers und der Beklagten tatsächlich an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Mit Inkrafttreten der BGS-E 1975 entstand nunmehr auch für das gesamte Grundstück in seinem damaligen Zuschnitt (Parzelle G2) – und nicht nur für die dreifache Frontlänge - die Beitragspflicht, da es nach § 3 Abs. 2 a) BGS-E 1975 komplett im Bereich des o.g. Bebauungsplans lag, für die er eine bauliche Nutzung festsetzte. Mit Inkrafttreten der BGS-E 1975 wurde nämlich der bis dahin geltende Frontlängenmaßstab aufgegeben und dadurch ersetzt, dass nach § 3 Abs. 2 a) BGS-E 1975 die Grundstücksfläche, für die der Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt, angesetzt wurde. Damit wurde das gesamte Grundstück in seinem damaligen Zuschnitt (Parzelle G2) beitragspflichtig. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nachgewiesenen Grundstückszuschnitte und Grundstücksgrößen sowie unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung kann es auch keinerlei Zweifel unterliegen, dass mit den damals zu veranlagenden Parzellen G2 eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.
40Vgl. zum Grundstücksbegriff des § 8 KAG NRW u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 15 A 4358/06 , juris.
41Dieser Erkenntnis folgt ebenfalls die in dem Bescheid vom 08.05.1974 anschlussbeitragsrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Buchgrundstücke. Da das in diesem Verfahren betroffene Grundstück (Flurstück 000) vollständig Teil des 1975 zu veranlagenden Grundstücks ist, entstand auch für dieses Grundstück die Beitragspflicht am 01.011.1975.
42War somit die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vor dem 01.01.2008 entstanden, war der Kanalanschlussbeitrag für das in diesem Verfahren betreffende Grundstück, das – wie oben dargelegt - Teil des Grundstücks ist, für das 1975 die Beitragspflicht entstanden ist, bei Erlass der angefochtenen Bescheide im Jahre 2012 bereits festsetzungsverjährt.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.