Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 1220/12
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsver¬folgung des Antragstellers aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der am 20. Juli 2012 gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 2950/12 anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2012 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung u. a. die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das – für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und für die Abschiebungsandrohung durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW – gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die in der – in dem Verfahren 22 K 2950/12 einzig noch streitgegenständlichen – Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2012 ausgesprochene Versagung der Aufenthaltserlaubnis (I.) sowie die Abschiebungsandrohung nach Brasilien (II.) erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, auf Grund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
7I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (n. F.). Er erfüllt weder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm in der derzeit gültigen Gesetzesfassung (1.) noch kann er einen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis aus dem Verhalten der vormals zuständigen Ausländerbehörde des Kreises I herleiten (2.).
81. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (n. F.) wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltserlaub für ein Jahr verlängert, wenn (u. a.) die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Die hiernach erforderliche Ehe-Mindestbestandszeit von drei Jahren hat der Antragsteller nicht erfüllt. Vielmehr haben sich die Eheleute unstreitig bereits nach knapp 2 Jahren und 5 Monaten Ehebestandszeit, konkret am 19. September 2011, getrennt.
9Anders als der Antragsteller meint, findet auf den vorliegenden Sachverhalt nicht § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung (a. F.) mit der (nur) zweijährigen Ehe-Mindestbestandszeit Anwendung, sondern vielmehr § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der neuen, d. h. in der zum 1. Juli 2011 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011,
10vgl. BGBl. 2011, S. 1266,
11geänderten Fassung. Mangels Übergangsregelung in dem vorgenannten Änderungsgesetz lässt sich die Frage des anwendbaren Rechts nur anhand allgemeiner Maßstäbe beantworten. Danach ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss,
12vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2009 – 1 C 32/08 -, Juris Rn. 12, vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 -, Juris und vom 16. Juni 2004 – 1 C 20.03 -, Juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2011 – 22 K 3024/11 -, S. 6 des UA.
13Mithin ist bei der gerichtlichen Entscheidung über die Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der begehrten eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis zusteht, grundsätzlich die derzeit geltende, neue Gesetzesfassung anzuwenden.
14Der Anwendung der neuen Gesetzeslage steht bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Ein solcher Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist anzunehmen, wenn der Gesetzgeber auf eine bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits erlangte Rechtsposition des Antragstellers in einer Weise einwirkt, dass diese nachträglich entfällt,
15vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 -, NJW 2010, S. 3629 = Juris; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 u. a. -, Juris (Rn. 77 ff.); BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 -, Juris Rn. 69; ebenso zum Wegfall einer verfahrensrechtlichen Position durch Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 18 B 1535/07 -, NRWE; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2011 – 22 K 3024/11 -, S. 6 des UA,
16der Normadressat Vertrauen in die alte Rechtslage noch unter deren Geltung "ins Werk gesetzt" hat,
17vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 17/09 -, Juris Rn. 22, und vom 11. Januar 2011 – 1 C 23/09 -, Juris Rn. 23,
18und der Normadressat mit einer Änderung der Rechtslage nicht rechnen musste,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10 -, Juris Rn. 13.
20Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insoweit ist unerheblich, ob der Antragsteller mit der Änderung der Rechtslage rechnen musste. Denn die Gewährung von Vertrauensschutz scheitert hier bereits an einer fehlenden Vertrauensbetätigung durch den Antragsteller vor Änderung der Rechtslage.
21Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (d. h. zum 1. Juli 2011) keine Rechtsposition im Vertrauen auf die alte Rechtslage erlangt, in die nachträglich durch das Änderungsgesetz in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise eingegriffen worden wäre. Der maßgebliche Sachverhalt war hier vielmehr zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (d. h. zum 1. Juli 2011) noch nicht abgeschlossen. Der Antragsteller und seine Ehefrau waren zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht getrennt; dementsprechend hatte der Antragsteller bis dahin auch (noch) nicht die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beantragt. Sowohl die Trennung der Eheleute als auch die Antragstellung auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis haben sich vorliegend vielmehr erst zu einem Zeitpunkt ereignet, als die neue Gesetzeslage bereits in Kraft getreten war. An dieser neuen Rechtslage muss sich der Antragsteller festhalten lassen, und zwar unabhängig davon, ob er Kenntnis von ihr hatte oder nicht. Ein allgemeiner Vertrauensschutz dahingehend, dass sich die zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehende Rechtslage bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht ändern wird, existiert nicht,
22vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2012 – 6 K 1144/12 -, Juris Rn. 23 unter Hinweis auf VG Augsburg, Urteil vom 25. April 2012 – Au 6 K 12.90 -, Juris sowie VG München, Urteil vom 18. Januar 2012 – M 25 K 11.5222 -, Juris.
23Die Ausführungen des Antragstellers, er hätte vor Änderung der Rechtslage problemlos einen Antrag auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis stellen können, liegen neben der Sache. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller unstreitig nicht gestellt; aus rein hypothetischen Geschehensabläufen kann er einen Vertrauensschutz nicht herleiten. Nur am Rande sei bemerkt, dass ein solcher Antrag vor Änderung der Rechtslage – zulässigerweise – (auch) nicht hätte gestellt werden können; zu diesem Zeitpunkt waren die Eheleute (unstreitig) noch nicht getrennt, der Sachverhalt "Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft" war mithin noch nicht abgeschlossen.
24Dafür, dass zur Vermeidung einer besonderen Härte vorliegend ausnahmsweise von der dreijährigen Ehe-Mindestbestandszeit abzusehen ist (§ 31 Abs. 2 AufenthG), ist nichts ersichtlich; hierfür ist auch nichts vorgetragen.
252. Einen Anspruch auf Erteilung der begehrten eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis kann der Antragsteller auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die vormals zuständige Ausländerbehörde des Kreises I ihm gegenüber mit Schreiben vom 17. November 2011 die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des alten Rechts in Aussicht gestellt hat. Insoweit kann offen bleiben, ob dieses Schreiben überhaupt die Anforderungen an eine rechtliche Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG erfüllt. Selbst wenn man hierin eine Zusicherung im Rechtssinne sähe, wäre diese mangels Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Kreises I unwirksam. Eine Zusicherung kann rechtswirksam nur von der für den Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes zuständigen Behörde, hier von der für den Erlass der begehrten eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis zuständigen Ausländerbehörde, ausgesprochen werden. Eine von einer insoweit unzuständigen Behörde abgegebene Zusicherung ist unwirksam,
26vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 38 Rn. 18.
27Nachdem der Antragsteller aber – unstreitig spätestens – zum 6. November 2011 in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin verzogen ist, war die Ausländerbehörde des Kreises I am 17. November 2011 zur Abgabe einer rechtlichen Zusicherung in Bezug auf eine noch zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig.
28II. Der Antrag ist auch unbegründet, soweit der Antragsteller mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Abschiebungsandrohung begehrt; denn auch die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und ist in der gebotenen Schriftform ergangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) nicht (mehr) besitzt. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 59 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar, da die gegen die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat auch eine den Anforderungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genügende angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und den vorrangigen Zielstaat benannt (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dass die Antragsgegnerin einen Hinweises nach § 59 Abs. 2, 2. HS AufenthG, wonach der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, unterlassen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann,
29vgl. BVerwG, Urteil v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 -.
30Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Abschiebungshindernissen i.S.d. § 60a AufenthG,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 18 B 2801/04 -, Juris,
32steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen; für deren Vorliegen ist auch nichts erkennbar.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei der gesetzliche Auffangwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert worden ist; die Abschiebungsandrohung wurde dabei nicht streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. Ziff. 1.5, 1.6, 8.1 und 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004)).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.