Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 775/12

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versor-gung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 18.04.2012 wird wieder herge-stellt, soweit mit diesem Bescheid sämtliche in der Zeit vom 05.03.2002 bis 03.04.2006 ergangenen Beihilfebescheide zurückge-nommen worden sind.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Be¬scheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 18.04.2012 wird ferner wieder hergestellt, so¬weit durch diesen Bescheid folgende Beihilfebescheide zurückge¬nommen worden sind:

Beihilfebescheid vom 04.04.2006 im Umfang von 163,80 Euro,

Beihilfebescheid vom 27.04.2006 im Umfang von 163,81 Euro,

Beihilfebescheid vom 10.05.2006 im Umfang von 235,61 Euro,

Beihilfebescheid vom 12.05.2006 im Umfang von 115,92 Euro,

Beihilfebescheid vom 18.05.2006 im Umfang von 196,54 Euro,

Beihilfebescheid vom 01.06.2006 im Umfang von 109,09 Euro,

Beihilfebescheid vom 12.06.2006 im Umfang von 616,11 Euro.

3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Be¬scheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 18.04.2012 wird ferner wieder hergestellt, so¬weit durch diesen Bescheid ein Betrag von der Antragstellerin gefor¬dert wird, der die Summe von 4.171,52 Euro übersteigt.

4. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 5/100 und der Antragsgegner zu 95/100.

6. Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.


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