Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 2672/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1934 geborene Kläger und seine am 00.00.1934 geborene Ehefrau M. C. , leben seit ihrer gemeinsamen Aufnahme am 22.12.2004 im Pflegeheim St. D. , I. (im Folgenden: Einrichtung). Zuvor hatten sie in N. gelebt. Der Kläger erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I; die Ehefrau des Klägers erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III.
3Mit Anträgen vom 02.01.2012 beantragte die Einrichtung für die Pflegeplätze des Klägers und seiner Ehefrau Pflegewohngeld.
4Der Kläger verfügt über eine Werksrente von brutto 1.220,66 Euro und weitere Renten von brutto 970,65 Euro. Seine Ehefrau verfügt über eine Altersrente von 182,46 Euro brutto.
5An Vermögen verfügen der Kläger und seine Ehefrau über folgende Werte:
6Kläger:jeweils Stand 31.12.2011 Girokonto 1.283,06 Euro Tagesgeldkonto 29,54 Euro Sparkonto 19.725,21 EuroRückkaufswert Kapitallebensversicherung (Stand 01.09.2011) 5.321,80 Euro
7Ehefrau:Rückkaufswert Kapitallebensversicherung (Stand 01.09.2011) 5.238,68 Euro
8Mit am selben Tage zur Post gegebenem Bescheid vom 03.02.2012 lehnte die Beklagte gegenüber der Einrichtung die Anträge ab mit der Begründung, Pflegewohngeld könne erst bewilligt werden, wenn der Vermögensfreibetrag von 10.000,00 Euro bzw. 20.000,00 Euro nicht überschritten sei.
9Mit Schreiben vom 03.02.2012 teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau unter Übersendung des Bescheids erläuternd mit, ihr gemeinsames Vermögen überschreite die Schonvermögensgrenze um 9.334,16 Euro, so dass Pflegewohngeld nicht bewilligt werden könne.
10Dagegen hat der Kläger zunächst bei der Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2012, bei der Beklagten am 27.02.2012 eingegangen, „Einspruch“ erhoben und Klage beim Verwaltungsgericht angekündigt. Er forderte die Vorlage der einschlägigen Gesetzestexte und bat um Mitteilung der vollständigen Anschrift des Gerichts, da in der Rechtsbehelfsbelehrung die Postleitzahl nicht angegeben worden sei.
11Mit am selben Tage zur Post gegebenem Schreiben vom 28.02.2012 übersandte die Beklagte dem Kläger die angeforderten Gesetzestexte und unterrichtete ihn über die Postleitzahl des Gerichts.
12Auf telefonische Nachfrage des Klägers am 06.03.2012 unterrichtete die Beklagte den Kläger mit am selben Tage abgesandten Schreiben über die Höhe des fiktiven Pflegewohngelds von 140,23 Euro.
13Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10.03.2012 am 14.03.2012 Klage erhoben im wesentlichen mit der Begründung, die Rückkaufswerte ihrer beiden Lebensversicherungen dürften nicht in die Vermögensberechnung einfließen, da diese als „Sterbeversicherungen“ bereits 1987 angelegt worden seien, um die Kosten für eine würdevolle Beisetzung sicherzustellen. Diese unterlägen dem Schutz des § 90 SGB XII.
14Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
15den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2012 zu verpflichten, für den Pflegeplatz seiner Ehefrau M. C. und seinen eigenen Pflegeplatz im Pflegeheim St. D. , M1.-----straße 82‑84, I. , ab dem 02.01.2012 Pflegewohngeld nach Maßgabe des Landespflegegesetzes zu bewilligen.
16Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei den Versicherungen des Klägers und seiner Ehefrau handele es sich nicht um reine Sterbeversicherungen, sondern um kapitalbildende Lebensversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall, mithin diese auch zu Lebzeiten noch zufließen könnten.
19Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört; insoweit wurde darauf hingewiesen, dass die Klage verfristet sein könnte.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
23Die Klage hat keinen Erfolg.
241.Die Klage ist schon nicht zulässig. Zwar ist der Kläger als Heimbewohner in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 -, juris.
26Die Klage ist aber verfristet.
27Die Klagefrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheids (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2, § 110 JustizG NRW) ist nicht gewahrt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO scheidet aus.
28Der angegriffene Bescheid vom 03.02.2012 ist ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge am selben Tage zur Post gegeben worden. Klageeingang ist bei Gericht am 14.03.2012 zu verzeichnen. Die Klage hätte binnen 1 Monats ab Bekanntgabe (gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X 3 Tage nach Aufgabe zur Post, falls nicht nachgewiesen später bekanntgegeben), also vorliegend bis zum 06.03.2012 erhoben werden müssen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs bei Gericht maßgebend.
29Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger selbst bisher nicht gestellt, obwohl er aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 18.07.2012 von vorstehendem Sachverhalt Kenntnis hätte haben können. Ihm kann auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden; Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.
30Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Fehlendes Verschulden an der Versäumung der Klagefrist ist nicht ersichtlich. Der Einwand des Klägers, der angegriffene Bescheid enthalte keine vollständige Anschrift des Gerichts, da die Postleitzahl fehle – mithin er geltend macht, die Klagefrist von einem Monat sei nicht einzuhalten – bleibt erfolglos. Vorliegend sind die Erfordernisse der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO eingehalten. Danach sind die Angabe des Gerichts und dessen Sitz erforderlich. Eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein. Es genügt die eindeutige Angabe des betreffenden Ortsnamens. Die Rechtsmittelbelehrung erfordert bei der Angabe des Sitzes nicht die Mitteilung der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist. Damit ist auch die Angabe der Postleitzahl nicht notwendig. Unter dem Begriff „Sitz“ sind, wie § 2 VwGO oder § 17 ZPO deutlich machen, die örtliche Verwaltungseinheit bzw. politische Gemeinde zu verstehen ohne das Erfordernis der Anschrift der Institution. § 58 VwGO macht davon keine Ausnahme.
31So schon: BVerwG, Urteil vom 09.11.1966 ‑ V C 196.65 ‑, BVerwGE 25, 261; OVG NRW, Urteil vom 08.06.1962 ‑ VIII A 275/62 ‑, DVBl. 1962, 792;vgl. auch: Czybulka: in: Sodan / Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 58 Rdnr. 54, m.w.N..
32Daraus folgt zugleich, dass es der Gesetzgeber dem jeweiligen Rechtssuchenden auferlegt, innerhalb der insoweit auch ausreichenden Klagefrist von 1 Monat, die entsprechenden Angaben, hier die Postleitzahl, zu ermitteln. Dabei stellt es für einen durchschnittlich begabten Antragsteller keine unzumutbare Aufgabe dar, sich mit allgemein zugänglichen Quellen und Mitteln (Telefonbuch, Telefonauskunft, bundesweite Behördensuchnummer 115, ggfs. auch Internet) lösen lässt. Insoweit hätte der Kläger nicht auf eine schriftliche Mitteilung der von ihm angeschriebenen Pflegewohngeldstelle der Beklagten abwarten dürfen, die von ihm erst mit Schreiben vom 21.02.2012, bei der Beklagten am 27.02.2012 – also kurz vor Ablauf der Monatsfrist am 06.03.2012 ‑ eingegangen, um Hilfe gebeten wurde. Die Beklagte hat unverzüglich mit Schreiben vom 28.02.2012, das noch am selben Tage zur Post gegeben worden ist, die angefragte Postleitzahl dem Kläger mitgeteilt, so dass dieser noch rechtzeitig hätte Klage erheben können. Gleichwohl hat er bis zum 10.03.2012 abgewartet, um seine Klageschrift zu fertigen, die erst am 14.03.2012 bei Gericht eingetroffen ist.
332.Zudem wäre die Klage auch nicht begründet.
34Der Bescheid vom 03.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab dem 02.01.2012 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
35Gemäß § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50,- Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung.
36Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger und seine Ehefrau gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer Stande sind, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen.
37Zwar reicht hierfür das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht aus. Dies ist unstreitig. Sie besitzen aber verwertbares Vermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen ‑ tatsächlich wie rechtlich ‑ innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 - 16 A 3391/06 -, juris.
39Bewohnen beide Eheleute vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen, steht jedem Ehegatten nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW ein Vermögensschonbetrag von 10.000,00 Euro zu.
40OVG NRW, Urteil vom 25.05.2009 – 12 A 2663/06 ‑.
41Der Kläger und seine Ehefrau besitzen über die Schonvermögensfreigrenze von 20.000,00 Euro hinausgehendes verwertbares Vermögen zum Stichtag 02.01.2012. Neben den verschiedenen Bankkonten von insgesamt 21.037,81 Euro verfügen die Eheleute über die Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen von insgesamt 10.560,48 Euro zu. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau an ihren Versicherungswerten festhalten wollen, da sie diese als Rücklage für ihre Bestattungen einsetzen wollen. Dabei erkennt das Gericht an, dass die Eheleute seit ihrer Heimaufnahme Ende 2004 für sämtliche, nicht durch die Pflegeversicherung gedeckten Kosten als sog. Selbstzahler aufgekommen sind und dabei das im Laufe des Berufslebens angesammelte Kapital von über 130.000,00 Euro (Stand 31.12.2004, vgl. Bankbescheinigung T. D1. Bank AG vom 01.02.2012) bis auf die noch bestehende Summe eingesetzt haben.
42Dies steht dem weiteren Einsatz der Todes- und Erlebensfallversicherungen der Kläger aber nicht entgegen, da es verwertbares Vermögen darstellt. Es besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht und der Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes.
43Die Schutzvorschriften des SGB XII greifen hier nicht ein.
44Zunächst steht dem Einsatz und der Verwertung des Vermögens der Eheleute in Form der Todes- und Erlebensfallversicherungen nicht § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2 SGB XII entgegen. Dazu gilt nach der Rechtsprechung der Kammer,
45vgl. Urteil vom 02.02.2012 – 21 K 3691/11 ‑,
46folgendes:
47In § 90 Abs. 2 SGB XII ist vorgesehen, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vom Einsatz und von der Verwertung bestimmter in den Nrn. 1 bis 9 aufgeführter Vermögenswerte (sog. Schonvermögen) nicht abhängig gemacht werden darf. (...) Das OVG NRW hat dazu in seinem Urteil vom 16. November 2009 ‑ 12 A 1363/09 – auf Folgendes hingewiesen:
48„Den Gesetzentwurf des Bundesrates mit einer Ergänzung des § 90 Abs. 2 SGB XII dahingehend, dass eine Versicherung oder eine andere Form der Vorsorge, mit der ein den örtlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Bestattung sichergestellt werden sollte, in den Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII aufgenommen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/239, S. 10), lehnte die Bundesregierung mit dem Hinweis auf die Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII und der Vorschrift des § 74 SGB XII, der eine menschenwürdige Bestattung für alle Sozialhilfeempfänger sicherstelle, als nicht erforderlich ab (vgl. BT-Drucks. 16/239, S. 17).“
49Die Versicherungen (...) sind auch nicht über § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Eine Härte im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor. Nach dem für das Sozialhilferecht entwickelten Verständnis setzt Härte grundsätzlich eine Fallgestaltung voraus, die nach den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII vom Vermögenseinsatz frei bleiben soll, aber wegen ihrer Atypik nicht von der dortigen Aufzählung erfasst werden sollte.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2008 – 16 A 1409/07 -.
51Für das Pflegewohngeldrecht ist davon auszugehen, dass nur die Verwertung und der Einsatz der ausschließlich zum Zwecke der angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorge verbindlich vorgesehenen Mittel für Heimbewohner eine Härte bedeuten würden. Die insoweit maßgebende vermögensrechtliche Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) kann im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.11.2009 – 12 A 1363/09 -.
53(...) Das LSG NRW hat insoweit in Abgrenzung zur reinen Sterbegeldversicherung in seinem
54Urteil vom 19.03.2009 – L 9 SO 5/07 –, juris,
55ausgeführt:
56„Denn als Mindestvoraussetzung für die Bestattungsvorsorge, die durch Versicherungsverträge gewährleistet wird, ist zu verlangen, dass vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist ... Dies ist jedoch bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen nicht der Fall, denn diese Versicherungen sind letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her kapitalbildende Lebensversicherungen, denen eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf Bestattung und / oder Grabpflege nicht innewohnt. Während bei den reinen Sterbegeldversicherung ‑ auch wenn insoweit eine vorzeitige Kündigung und die Entgegennahme des Rückkaufswertes ebenfalls möglich ist ‑ die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung schon daraus hervorgeht, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten der Klägerin nicht eintreten kann, ist dies bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen gerade nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin die Fälligkeitszeitpunkte dieser Versicherungen erlebt und die Versicherungssummen mangels bestehender Zweckbindung anderweitig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet. Im Ergebnis ist die Erlebens- und Todesfallversicherung lediglich eine Variante der kapitalbildenden Lebensversicherung, die jedoch nicht die Notwendigkeit einer von der sonstigen Kapitallebensversicherung abweichenden rechtlichen Beurteilung mit sich bringt. Die den entsprechenden Verträgen von den Versicherungsnehmern möglicherweise subjektiv beigemessene Bestimmung zur Bestattungs- und Grabpflegevorsorge ist bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen nicht zu objektivieren.“
57Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
58vgl. Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R -, juris,
59rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gegenstand der aufgeführten Entscheidung war ein Bestattungsvorsorgevertrag, der die Bestattung in einem Kiefersarg sowie einen Grabpflegevertrag beinhaltete und damit im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall eine eindeutige Zweckbestimmung hatte.
60Darüber hinaus gilt nach dem
61Urteil der Kammer vom 18.11.2011 – 21 K 1548/11 ‑,
62dass nach der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII die Sozialhilfe ‑ und damit die Bewilligung von Pflegewohngeld ‑ nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des EStG dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde.
63Die abgeschlossenen Lebensversicherungen unterfallen nicht dem Schutz dieser Vorschrift. Denn es handelt sich nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Mit der Regelung § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII wurde wortgleich die Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 1 Nr. 1a BSHG übernommen. Diese war durch das Altersvermögensgesetz vom 26.07.2001 (BGBl. I 2011, 1310) eingeführt worden, um das im Rahmen der damals neu geschaffenen, staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge angesammelte Vermögen auch im Falle der Hilfebedürftigkeit in seiner Funktion als Ergänzung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rente zu erhalten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes des Altersvermögensgesetzes (BT-Drs. 14/4595, S. 72 zu Art. 8 Nr. 4) sollte das Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient, nur insoweit geschützt sein, als es aus staatlich geförderten Beiträgen im Sinne des Altersvermögensgesetzes gebildet wurde. Demgemäß erfasst die Regelung die sogenannten Riester-Verträge. Ob auch andere Formen der Vorsorge unter die Bestimmung fallen, kann hier offenbleiben. Denn es ist jedenfalls erforderlich, dass der Alterssicherung ein nach § 5 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) vom 26.06.2001 (BGBl. I 1310, 1322) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt;
64vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R -, FEVS 60, 297-308, zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; HessLSG, Urteil vom 21.05.2010, ‑ L 7 SO 78/06 -, JURIS, zu § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII.
65Diese Voraussetzung erfüllen die vom Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge nicht.
66Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass er und seine Ehefrau hinsichtlich der der Lebensversicherungsverträge wegen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG solchen Personen gleichgestellt werden, die über eine den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII entsprechende Altersvorsorge verfügen.
67Hier gilt nach der Rechtsprechung der Kammer
68vgl. Urteil der Kammer vom 18.11.2011 – 21 K 1548/11 ‑,
69folgendes:
70Die Privilegierung des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens gegenüber anderen Anlageformen wie der hier vereinbarten Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten;
71vgl. nur BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, BVerfGE 87, 1 (36).
72Derartige, eine abweichende Behandlung rechtfertigende Unterschiede zwischen den genannten Gruppen von Normadressaten sind hier im Hinblick auf die jeweilige Form der Altersvorsorge gegeben. Durch § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII soll das in die Altersvorsorge investierte Vermögen geschützt werden. In gewissen Grenzen sollen daher solche Vermögensbestandteile nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden, welche ausdrücklich für die Altersvorsorge zweckgebunden sind. Zum Erreichen dieses Gesetzeszwecks erfolgt die Anknüpfung des Schutzes des entsprechenden Vermögens an die gesetzlichen Vorschriften über die staatliche Förderung des Vermögensaufbaus. Während der Abschluss der privaten Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall des Klägers und seiner Ehefrau insoweit an keinerlei zwingende Voraussetzungen gebunden waren, erfolgt die staatliche Förderung der Altersvorsorgeverträge i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur dann, wenn sie zertifiziert sind und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die Versicherung oder sonstige Sparvereinbarung auch tatsächlich der Altersvorsorge dient. Die Förderung dieser sog. Riester-Verträge setzt voraus, dass die Bestimmung von Vermögenswerten zur Alterssicherung vom Inhaber nicht ohne weiteres geändert werden kann. Es ist also bei diesen Verträgen grundsätzlich nicht möglich, das angesammelte Kapital vorzeitig zu anderen Zwecken einzusetzen. Dies wird durch die in § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen der Anerkennung als Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes, die zur Zertifizierung gegeben sein müssen, sichergestellt. So dürfen die vereinbarten Leistungen an denjenigen, der für das Alter Vorsorge trifft, nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vorher einsetzenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem gezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG); bei Verträgen der hier interessierenden Art (Lebensversicherungen) werden in der Auszahlungsphase monatliche Leistungen an den Vorsorgenden etwa in Form einer lebenslangen Leibrente vorausgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) AltZertG). Derartige Sicherungen gegen einen vorzeitigen Verbrauch des angesammelten Kapitals sind bei einer „normalen“ Kapitallebensversicherung gerade nicht vorhanden. Hier ist es vielmehr möglich, bereits vor Fälligkeit durch Rückkauf und bei Fälligwerden durch Auszahlung des Kapitals in einer Summe die angesparten Mittel einer gänzlich anderen Verwendung zuzuführen als der Alterssicherung. Es ist hierbei also nicht sichergestellt, dass die Mittel tatsächlich zur wirtschaftlichen Absicherung des Berechtigten nach Ende des Erwerbslebens zur Verfügung stehen. Darin liegt der Unterschied der Lebenssachverhalte, der die abweichende Behandlung der sog. Riester-Verträge einerseits und solcher Kapital-Lebensversicherungen andererseits, die nicht diesem Modell entsprechen, durch die gesetzliche Regelung rechtfertigt;
73vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R -, a.a.O; Hess.LSG, Urteil vom 21.05.2010, - L 7 SO 78/06 -, a.a.O.; LSG NRW, Urteil vom 21.01.2008 - L 20 SO 91/06, juris.
74Der Einzelrichter teilt die Auffassung der Kammer in ständiger Rechtsprechung. Auf dieser Grundlage können der Kläger und seine Ehefrau die für ihre Pflegeplätze anfallenden Aufwendungen für Investitionskosten (noch) selbst tragen.
75Die Versicherungen der Eheleute werden im Sterbefall, spätestens aber am 01.09.2019 ausgezahlt. Eine Zweckbestimmung hinsichtlich der Versicherungsleistung für den Erlebensfall ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ersichtlich. Der Erlebensfall ist hier auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Eheleute dies nicht mehr zu Lebzeiten erreichen könnten.
76Ein Härtefall ergibt sich hier auch nicht etwa daraus, dass die Verwertung der Versicherungsverträge der Eheleute völlig unwirtschaftlich wäre.
77Vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R -, juris.
78Denn die Rückkaufswerte der Versicherungen übestiegen zum Stichtag 01.09.2011 bereits den vereinbarten des Versicherungsschutz im Sterbefall.
79Der Umstand, dass hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Eheleute beim Abschluss der Versicherungen missbräuchliche Absichten gehabt haben könnten, bietet keinen Anlass von der oben dargestellten Rechtsprechung abzuweichen. Der Kläger begehrt hier eine staatliche, steuerfinanzierte Leistung. Vor diesem Hintergrund ist eine restriktive Auslegung der bei der Bewilligung von Pflegewohngeld zu beachtenden Schutzvorschriften mit dem Argument des Ausschlusses einer anderen Zweckverwendung oder zumindest der wesentlichen Erschwerung einer anderen Zweckverwendung geboten.
80Der Wunsch der Eheleute, einen Bestattungsvorsorgevertrag oder einen hinreichenden Bargeldbetrag für eine würdige Bestattung zurückzubehalten, könnte eine Rolle spielen bei einer später in Betracht zu ziehenden Beantragung von Sozialhilfe und der dort zu berücksichtigenden Bestimmungen, insbesondere der §§ 90 Abs. 2 Nr. 9 und 90 Abs. 3 SGB XII.
813.Kosten: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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