Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 1426/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 6082/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.08.2012 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall.
6Rechtliche Bedenken gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.08.2012 bestehen nicht. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis der Fall, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann, wenn also nachgewiesenermaßen ein Kraftfahrzug unter dem Einfluss von Cannabis geführt wurde.
7Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein die Kraftfahreignung ausschließender Drogenkonsum mehr besteht.
8Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 – sowie 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
9Nach diesen Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
10Die Analyse der Blutprobe, die dem am 15.04.1967 geborenen Antragsteller anlässlich einer Polizeikontrolle am 15.05.2012 um 15.20 Uhr abgenommen wurde, erbrachte nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E vom 04.06.2012 eine THC-Konzentration von 12,7 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 53 ng/ml.
11Aufgrund dieser Testergebnisse steht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs fest. Nach dem bei ihm festgestellten THC-Wert von 12,7 ng/ml spricht alles dafür, dass er am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.
12Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, zum Grenzwert von 1 ng/ml bei Verurteilungen nach § 24 a Abs. 2 StVG .
13Ein THC-Wert in der Größenordnung von mehr als 2 ng/ml bringt danach eine Unfallrisikoerhöhung mit sich.
14Das Gericht geht auch von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis aus. Ein gelegentlicher Konsum ist immer dann gegeben, wenn mehr als einmalig konsumiert wurde.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2009 – 16 B 895/09 –.
16Den Vortrag des Antragstellers, es habe sich um erstmaligen Probierkonsum gehandelt, wertet das Gericht als unglaubhaft. Einem Fahrerlaubnisinhaber kann nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Erstkonsum nur abgenommen werden, wenn er die Einzelumstände glaubhaft und widerspruchsfrei schildert. Dies beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen für ihn günstigen Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhafte Angaben macht. Tut er dies nicht, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris.
18Das Vorbringen des Antragstellers zu seinem angeblichen Erstkonsum ist unglaubhaft und widersprüchlich. Lt. Polizeiprotokoll hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten erklärt, er habe am Nachmittag des Vortages, also am 14.05.2012, einen Joint geraucht. In der Klage- bzw. Antragsschrift macht er nunmehr geltend, er habe sich am Abend des 13.05.2012 mit einigen "Kumpeln" getroffen, wobei auch Cannabis konsumiert worden sei. Es habe sich dabei für ihn um den ersten und einzigen Vorfall seit Jahren gehandelt.
19Selbst für den Fall, dass nur eine Schilderung des Antragstellers zu dem Konsum an den Vortagen wahr sein sollte, muss von zwei selbständigen Konsumakten ausgegangen werden. Mindestens ein weiterer eigenständiger Konsumakt folgt daraus, dass auch bei Gelegenheitsnutzern nach einem Einzelkonsum THC-Konzentrationen im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr regelmäßig höchstens für sechs Stunden nachweisbar sind,
20vgl. dazu Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2010 - 16 B 571/10 -, und Bay. VGH, Beschluss vom 23.01.2007 - 11 CS 06.2228 -, juris,
21so dass der vom Antragsteller zugestandene Cannabiskonsum am 13.05.2012 oder 14.05.2012 für das Untersuchungsergebnis der ihm nach Fahrtende am 15.05.2012 um 15.20 Uhr entnommenen Blutprobe (THC 12,7 ng/ml) nicht ursächlich gewesen sein kann.
22Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis dafür, dass er abstinent ist oder jedenfalls Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs sicher trennen kann, im Rahmen eines späteren Neuerteilungsverfahrens durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
23Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Da der Antragsteller bereits einmal gezeigt hat, dass er nicht bereit bzw. in der Lage ist, den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, besteht eine sicherheitsrelevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dies erneut tun könnte. Die damit verbundenen Schwierigkeiten auch in beruflicher Hinsicht hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
24Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15.10.1998 – 2 BvR 32/98 –; OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2003 – 19 B 186/03 –.
25Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung im der Verfügung vom 20.05.2012 war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.
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