Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 3871/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus E. wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
3Die Klage mit dem – sinngemäßen – Begehren,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2012 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern,
5hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
6Der Bescheid vom 11. April 2012 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte dürfte die Einbürgerung der Klägerin zu Recht abgelehnt haben, denn die Klägerin erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, wonach ein Ausländer nur dann einzubürgern ist, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann.
7Vgl. hierzu Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 10, Rdnr. 232 ff.
8Dazu ist die Klägerin weder gegenwärtig in der Lage, noch ist die Prognose gerechtfertigt, sie werde in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft dazu in der Lage sein. Denn die Sicherung des Lebensunterhalts ohne zurechenbaren Bezug von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird.
9Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22/08 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 2391/07 -; Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 10, Rdnr. 238 ff.
10Die Klägerin und ihr Ehemann sowie ihre vier Kinder beziehen seit dem Jahr 2005 ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Familie in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht mehr auf diese öffentlichen Leistungen angewiesen sein wird.
11Von der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit ist auch nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird hiervon unter anderem dann abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22/08 ‑; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 – 19 A 2391/07 -; Beschluss vom 12. Juli 2012 – 19 E 435/12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2010 – 5 M 40/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2011 – 8 K 2239/10 -.
13In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu vertreten. Die Klägerin hat in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt. Es wäre ihr seit September 2004 ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zwar hat die Familie vier Kinder, die seinerzeit 14 Jahre, 12 Jahre, 7 Jahre und eineinhalb Jahre alt waren. Allerdings waren die drei älteren Kinder zumindest vormittags in der Schule, so dass sich die Betreuung auf den Nachmittag beschränkt hätte. Zudem war der Ehemann der Klägerin damals arbeitslos und hätte das jüngste Kind versorgen können. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Zudem war das jüngste Kind ab Februar 2006 im Kindergarten (Bl. 113 des Verwaltungsvorgangs). Der Ehemann der Klägerin hat erst im August 2007 wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vertrag mit der Stadt L. (Bl. 148 des Verwaltungsvorgangs) und zum anderen aus der Übersicht über den beruflichen Werdegang (Bl. 137 des Verwaltungsvorgangs). Soweit die Klägerin im Klageverfahren vortragen lässt, er sei etwa vier Jahre bei der Stadt angestellt gewesen, dürfte es sich dabei um ein Missverständnis handeln. Im August 2007 waren aber die Kinder bereits 17 Jahre, 15 Jahre, 10 Jahre und 4 Jahre alt. In einer Gesamtbetrachtung dürfte es für die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zumutbar gewesen sein, zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Dies gilt ohne weiteres im Hinblick auf das Alter der drei älteren Kinder. Dies gilt aber auch unter Berücksichtigung des jüngsten Kindes, das damals bereits den Kindergarten besuchte.
14Es liegen auch keine Nachweise vor, dass sich die Klägerin ab dem Jahr 2011 hinreichend bemüht hat, eine Beschäftigung zu finden. Ein hinreichendes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts liegt nur vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber kontinuierlich intensiv um eine Anstellung bemüht. Er darf sich dabei jedenfalls nach Ablauf einer Übergangsphase nicht mehr auf Beschäftigungen beschränken, die seinem Ausbildungsstand, seiner bisherigen Beschäftigung oder seiner Neigung entsprechen. Er hat vielmehr alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist und die ihm zumutbar sind. Sind die Bemühungen erfolglos, hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine Qualifikation zu erweitern, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern,
15Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind, haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten.
16Die Anforderungen, die an Art und Umfang der von einem arbeitslosen Einbürgerungsbewerber zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeitsstelle zu stellen sind, lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bedeutung kommt dabei insbesondere den die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit zu.
17Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 4. August 2011 – 8 K 2239/10 – und vom 6. Juli 2011 - 8 K 8499/09 -; VG Berlin, Urteil vom 1. März 2005 - 2 A 125/02 -.
18Nach diesen Maßstäben sind die vorgelegten Nachweise über die Erwerbsbemühungen nicht ausreichend. Die Nachweise decken nur einen geringen Zeitraum ab, nämlich von Dezember 2011 bis Februar 2012. Des weiteren liegen selbst über Online-Bewerbungen keine Nachweise vor. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin über Arbeitsvermittlungen oder Zeitarbeitsfirmen nachhaltig versucht hat, eine Arbeitsstelle zu finden.
19Im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid vom 11. April 2012 und den ersten Teil der Klageerwiderung vom 22. Mai 2012 Bezug genommen.
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