Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 1551/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. September 2012 bei Gericht anhängig gemachte Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerinnen im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller folgende Unterlagen durch Akteneinsicht zugänglich zu machen:
4a) sämtliche Bewertungsgutachten oder sonstige Stellungnahmen etc. aus den Jah¬ren 2010 ff., die sich zum Unternehmenswert der Stadtwerke T GmbH äußern;
5b) aktueller Entwurf des Kaufvertrages zwischen der Antragsgegnerin zu 2. und der N Energie AG bzw. ein aktuelles Eckpunktepapier o.ä., in dem die wesentli-chen Ergebnisse der (abgeschlossenen) Verhandlungen zwischen den Antrags-gegnerinnen und der N Energie AG betreffend den Rückkauf der Anteile an der Stadtwerke T GmbH zusammengefasst sind;
6c) aktuelle Satzung der Stadtwerke T GmbH sowie Konsortialvertrag zwi¬schen der Antragsgegnerin zu 2. und der N Energie AG oder sonstige einer Gesellschafter- bzw. Beteiligungsvereinbarung vergleichbare Verträge, die die Stadtwerke T GmbH betreffen;
7d) die Planzahlen der Stadtwerke T GmbH, auf deren Basis die Bewertungs-gutachten o.ä. gemäß lit. a) erstellt worden sind;
8e) die aktuellen Planzahlen der Stadtwerke T GmbH für die kommenden Ge-schäftsjahre,
9hat keinen Erfolg.
10Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
11Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile, (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Erforderlich im Rahmen der Glaub¬haftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
12vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Randnr. 316, m.w.N.
13Da § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nur die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlaubt, ist es grundsätzlich nicht zulässig, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bereits die Hauptsache endgültig vorwegzunehmen, da eine endgültige Regelung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die endgültige Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung muss daher die absolute Ausnahme bleiben und kann nur unter eng begrenzten Voraussetzun-gen zulässig sein. Für den Erlass einer die Hauptsache endgültig vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bedarf es deshalb neben dem Er-fordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gesteigerter Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes: Die gerichtliche Regelung muss zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile ent-stünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -, juris (Randnr. 13), m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 922/07 -, juris (Randnr. 11).
15Diese gesteigerten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sind im vorliegenden Fall – soweit ein Anordnungsgrund betreffend die aktuelle Satzung der Stadtwerke T GmbH (Buchstabe c) des gestellten Antrages) nicht bereits daran scheitert, dass sich die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 24. September 2012 frei-willig bereiterklärt haben, dem Antragsteller diese durch Übersendung mittels Telefax bis zum 25. September 2012 zugänglich zu machen – zu beachten, denn der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache. Im Falle der Stattgabe des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrages würde der Antragsteller ent-sprechend seinem gegenüber den Antragsgegnerinnen gestellten Antrag Einsicht in die genannten Unterlagen erhalten, und zwar nicht nur vorläufig, sondern endgültig, denn eine Rückgängigmachung einer einmal gewährten Einsicht in Unterlagen ist nicht möglich – der Antragsteller hätte sein ursprüngliches Ziel endgültig und irreversibel erreicht.
16Einen in Anwendung der genannten Grundsätze gesteigerten Anforderungen genügenden Anordnungsgrund hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Es spricht nämlich nichts dafür, dass dem Antragsteller ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
17Der vom Antragsteller selbst benannte Nachteil im Falle des Ausbleibens der begehrten einstweiligen Anordnung besteht darin, nicht mehr auf die vom Rat der Antragsgegnerin zu 1. für den 27. September 2012 beabsichtigte Beschlussfassung über den Rückkauf von 49 % der Geschäftsanteile an der Stadtwerke T GmbH Einfluss nehmen zu können bzw. nicht mehr in der Lage zu sein, Transparenz in der Öffentlichkeit über die Grundlagen dieser Beschlussfassung herstellen zu können.
18Hierbei handelt es sich bereits um keinen Nachteil, der wie erforderlich schwer und unzu-mutbar ist. Bei dem Ansinnen, Einfluss auf die Beschlussfassung des Rates einer Ge-meinde zu nehmen bzw. Transparenz in der Öffentlichkeit über die Grundlagen dieser Be-schlussfassung herzustellen, geht es nicht um die Verwirklichung von Grundrechten oder einfachgesetzlichen individuellen Rechten. Auch geht es nicht um die Verwirklichung un-mittelbarer demokratischer Mitwirkungsrechte des Antragstellers. Gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW wird die demokratische Mitwirkung in den Gemeinden durch die Wahl des Rates ausgeübt. Hinzu kommen gemäß den §§ 25, 26 Gemeindeordnung NRW die demokratischen Mitwirkungsrechte Einwohner¬antrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Darüberhinausgehende unmittelbare demo¬kratische Mitwirkungsrechte auf gemeindlicher Ebene existieren nicht. Insbesondere exis¬tiert kein verbürgtes Recht des einzelnen Bürgers, im Vorfeld einer vom Rat einer Ge¬meinde beabsichtigten Beschlussfassung in irgendeiner Form Einfluss auf diese zu neh¬men, die Grundlagen der geplanten Beschlussfassung nachzuvollziehen oder Transparenz in der Öffentlichkeit über diese Grundlagen herzustellen. Existiert ein Recht des einzelnen Bürgers einer Gemeinde – und damit auch des Antragstellers als Bürger der Antragsgeg¬nerin zu 1. – im letztgenannten Sinne jedoch nicht, stellt es auch keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, Informationen, die (möglicherweise) zum Verständnis einer beabsichtigten Beschlussfassung des Rates dienlich sind, nicht vor der Ratssitzung, in der die Beschlussfassung beabsichtigt ist, zu erhalten. Zwar trifft es zu, dass es Ziel und Zweck der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder ist, die demokrati¬schen Beteiligungsrechte der Bürger im Interesse einer konsensorientierten Kooperation mit staatlichen Behörden, der Stärkung der Akzeptanz behördlichen Handelns, der Ver-besserung der Verwaltungskontrolle im Sinne von Transparenz und der effektiven Korrup-tionsbekämpfung auszuweiten, so dass derjenige, der den gesetzlich verbürgten Informa-tionsanspruch geltend macht, als Sachwalter der Allgemeinheit angesehen wird und sein Interesse an der Verfolgung des Anspruchs einem gleichgerichteten öffentlichen Interesse entspricht,
19vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 ff.; OVG NRW, Be-schluss vom 3. Mai 2010 - 13a F 31/09 -, NVwZ 2010, 1044 ff. = juris (Randnr. 42), m.w.N.
20Aus diesem Gesetzeszweck folgt jedoch kein unmittelbares Einflussrecht des Bürgers auf demokratische Entscheidungsprozesse gewählter Vertretungen im Vorfeld. Vielmehr ist der hinter den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder stehende Geset-zeszweck der Ausweitung der demokratischen Beteiligungsrechte, insbesondere der Schaffung von Transparenz, grundsätzlich auch im Nachhinein einer Entscheidung einer gewählten Vertretung möglich. Folglich spricht nichts dagegen , den Bürger insbesondere dann auf die erst nachträgliche Kontrolle demokratischer Entscheidungen bzw. nachträgli-che Herstellung von Transparenz über die Grundlagen solcher Entscheidungen zu verwei-sen, wenn rechtlich nicht zu beanstandende Gründe dafür vorliegen, dass über einen mit dem Ziel der Herstellung von Transparenz über die von einer demokratisch gewählten Vertretung beabsichtigte Beschlussfassung im Vorfeld gestellten Informationszugangsan-trag nicht rechtzeitig vor dieser Beschlussfassung entschieden werden kann.
21Gründe, aus denen die Antragsgegnerinnen noch nicht in der Lage waren, abschließend über die ihnen gegenüber gestellten Informationszugangsanträge zu entscheiden, liegen hier auf der Hand.
22Zwar sollen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 IFG NRW bei öffentlichen Stellen vorhandene Informa-tionen, deren Zugänglichmachung beantragt wurde, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sämtliche im Gesetz geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hierfür auch vorlie-gen. So hat die angerufene Behörde im Falle der Bejahung des Anwendungsbereichs des IFG NRW i.S.v. dessen § 2 den umfangreichen Katalog der in den §§ 6 – 9 IFG NRW – gere¬gelten Ablehnungsgründe (Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung, Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses, Schutz von Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten) zu prüfen.
23Im vorliegenden Fall spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass – jedenfalls im Falle der Antragsgegnerin zu 1. – der Anwendungsbereich des IFG NRW gemäß dessen § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW eröffnet ist. Die zur Einsicht begehrten Informationen dürften nämlich die Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin zu 1. als Behörde betreffen, denn der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist weit auszulegen. Unter selbigem ist die Wahrnehmung sämtlicher in den Kompetenzbereich der Behörden fallenden öffentlichen Aufgaben zu verstehen, und zwar ungeachtet dessen, ob dies in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform geschieht.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl 2002, 441 ff. = juris (Randnr. 7).
25Demnach ist der Betrieb der von der Antragsgegnerin zu 1. durch die Antragsgegnerin zu 2. mehrheitlich gehaltenen Stadtwerke T GmbH als eine Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW zu qualifizieren, denn es handelt sich hierbei um eine nach Maßgabe der §§ 107 ff. Gemeindeordnung NRW zur Erfüllung der gemeindlichen Aufga-ben ausdrücklich zulässige wirtschaftliche Betätigung.
26Folglich war bzw. ist von beiden Antragsgegnerinnen bezüglich der vom Antragsteller zur Zugänglichmachung beantragten Informationen das Vorliegen der Auskunftsverweige-rungsgründe der §§ 6 – 9 IFG NRW zu prüfen. Namentlich ist zur Überzeugung der Kam-mer in Bezug auf sämtliche im Antrag genannten Unterlagen – bis auf die aktuelle Satzung der Stadtwerke T GmbH, zu deren sofortiger Zugänglichmachung die Antragsgeg¬nerinnen sich ja nunmehr bereiterklärt haben – eine intensive Prüfung erforderlich, ob und ggf. inwieweit die Unterlagen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 S. 1 IFG NRW ent¬halten, ob durch deren Übermittlung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde und ob im Falle einer Schadenserwartung im Sinne des § 8 S. 3 IFG NRW die Allgemeinheit ein überragendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintre¬tende Schaden nur geringfügig wäre.
27Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsa-chen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Per-sonenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berech-tigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtver-breitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information ge-eignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information zwar nicht als solche ein Betriebs- oder Geschäftsge-heimnis darstellt, aber ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt.
28BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, BVerwGE 135, 34 ff. = juris (Randnr. 50), m.w.N.
29Nicht fernliegend erscheint der Kammer das Vorbringen der Antragsgegnerinnen, die ge-nannten Unterlagen enthielten Geschäftsgeheimnisse der Stadtwerke T GmbH und der N Energie AG bzw. ließen zumindest Rückschlüsse auf solche zu in Form von kaufmännischem Wissen, welches nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und zugleich geeignet ist, im Falle einer Zugänglichmachung an Marktkonkurrenten die Wett-bewerbspositionen der beiden Energieunternehmen negativ zu beeinflussen.
30Fernliegend hingegen erscheint der Kammer das Vorbringen der Antragsgegnerinnen, derartige Geschäftsgeheimnisse stünden der Zugänglichmachung sämtlicher im Antrag genannter Unterlagen – mit Ausnahme der aktuellen Satzung der Stadtwerke T GmbH – vollständig entgegen. Dass es beispielsweise die Offenbarung von vom Antrag¬steller nunmehr mit Schriftsatz vom 25. September 2012 erstmals konkretisierten Plan¬zahlen der Stadtwerke T GmbH wie Gesamtumsatzerlöse, Materialaufwand, Per¬sonalkosten, Sachkosten, Ebitda, Ebit, Ergebnis vor Steuern und Ergebnis nach Steuern einem Marktkonkurrenten erlauben könnte, deren Wettbewerbsposition nachteilig zu be-einflussen, bedürfte zunächst noch einer näheren Darlegung. Auch dürfte davon auszuge-hen sein, dass umfangreiche Unterlagen wie insbesondere das angeforderte Bewertungs-gutachten auch Passagen enthalten, die weder Geschäftsgeheimnisse beinhalten noch Rückschlüsse auf solche zulassen.
31Gerade aufgrund dieser Komplexität und Vielschichtigkeit der Frage des Vorliegens der unterschiedlichen Voraussetzungen des § 8 IFG NRW ist es zunächst noch erforderlich, den Antragsgegnerinnen eine intensive Prüfung zu ermöglichen, welche die gemäß § 8 S. 4 IFG NRW vorgesehene Anhörung der betroffenen Unternehmen beinhaltet. Insofern ist den Antragsgegnerinnen ein angemessener Zeitraum zuzugestehen. Die Antragsgegnerin zu 1., bei der der Antragsteller seinen Antrag erst am 4. September 2012 gestellt hat, hat bereits angekündigt, den Antrag noch innerhalb eines Monats seit Antragstellung zu be¬scheiden. Bei der Antragsgegnerin zu 2. hat der Antragsteller seinen Informationszu¬gangsantrag sogar erst unter dem 13. September 2012 gestellt, so dass offensichtlich ist, dass ein angemessener Bearbeitungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
32Neben dem dargelegten Nichtvorliegen eines Anordnungsgrundes führt die derzeitige Of-fenheit der Frage des Vorliegens von Ablehnungsgründen nach § 8 S. 1 IFG NRW dazu, dass auch nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Anord-nungsanspruchs ausgegangen werden kann.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da im Falle einer dem Antragsbegehren ent-sprechenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen worden wäre, war der un-gekürzte Auffangswert anzusetzen.
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