Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 7338/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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Die Kläger sind ehemalige jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens aus dem Kosovo.
2Der 56-jährige Kläger zu 1. reiste im Februar 1993 in das Bundesgebiet ein und stellte unter Vorlage seines Personalausweises einen Asylantrag. Zu diesem Antrag legte er ein Schriftstück in albanischer Sprache vor, bei dem es sich – nach dessen Übersetzung – um einen Beschluss des Gemeindegerichts N vom 4. Dezember 1992 handelt, mit dem gegen den Kläger zu 1. in dessen Abwesenheit die Durchführung von Ermittlungen wegen bewaffneten Widerstands gegen die aktuelle Staatsmacht und der Gefährdung von Dienstpersonen bei der Dienstausübung angeordnet worden ist. Hierzu trug der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Juli 1993 vor: Er sei noch heute Mitglied der Demokratischen Liga des Kosovo (LDK). Ganz am Anfang sei er Vorsitzender seines Ortsverbandes gewesen. Nach den Wahlen Anfang 1991 sei er auf seinen Wunsch hin nicht mehr wieder gewählt worden, sondern nur noch stimmberechtigtes Vorstandsmitglied geworden, habe aber faktisch immer noch die größte Rolle im Vorstand gespielt. Er sei Koordinator gewesen, habe Volksbeschwerden entgegengenommen und sei dafür zuständig gewesen, das, was dem albanischen Volk geschehen sei, über ausländische Radiosender bekannt zu geben. Er habe an mehreren der Demonstrationen im Kosovo in den Jahren 1988/89 teilgenommen, u.a. in Q, H und N, bei denen teilweise Demonstranten verletzt und getötet worden seien. Bei einer weiteren Demonstration in T im März 1989 sei er während der Bergung von Verletzten von einem Polizisten niedergeschlagen worden. Als er auf der Polizeiwache wieder wach geworden sei, sei er verhört, bedroht und zunächst auf den Kehlkopf, später vor die Brust und sodann an unterschiedlichen Stellen geschlagen und getreten worden, so dass er ohnmächtig geworden sei. In der Annahme, er sei bereits tot, habe man ihn aus dem Fenster werfen wollen. Als die Polizisten bemerkt hätten, dass er noch lebe, hätten sie ihn für drei Tage an den Heizkörper gebunden. Als sie ihn losgebunden hätten, hätten sie gesagt, dass er den Ort nicht mehr lebend verlassen würde, wenn er noch einmal zur Polizei käme. Im Februar 1991 habe er in Slowenien mit einem Slowenen einen Vertrag über Waffenlieferungen geschlossen. Ein Lkw sei im Kosovo angekommen. Bei der zweiten Lieferung sei sein Vertreter in Slowenien von der Polizei erwischt worden und für sechs Monate ins Gefängnis gekommen. Er wisse nicht, ob dieser ihn verraten habe. Jedenfalls seien deswegen am 00.0.1992 die Häuser in seiner Nachbarschaft von der Polizei umzingelt und verwüstet worden. Sie hätten jedoch nur bei einem 20-jährigen Cousin von ihm zwei Bomben gefunden. Der Cousin sei daraufhin getötet worden. Die Polizei habe zugegeben, dass sie ihn getötet hätten. Als er sich am 0.0.1992 im Dorf N1 versteckt gehalten habe, habe die Polizei sein Haus wieder umzingelt. Sie hätten dort ein Maschinengewehr gefunden, von dem er nicht wisse, wie es dorthin gekommen sei. Die Polizei habe seine Frau und die Kinder malträtiert und das Haus verwüstet, bis sie einen Plan von ihm gefunden hätten, der belege, dass er gegen die Serben arbeite. Am 0. 0.1992 habe er eine Vorladung erhalten, die seine Kinder entgegengenommen hätten. Sein Bruder habe erfahren, dass er beschuldigt werde, 1991 einen Lkw voll Getreide im Dorf an die Hilfsbedürftigen verteilt zu haben, was er auch getan habe. Nach zwei Stunden sei das Schreiben, das er vorgelegt habe, ausgestellt worden. Daraus gehe hervor, was ihm zur Last gelegt werde. Der Hauptgrund seines Asylantrags sei, dass er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne, solange die Serben dort dominierten.
3Die 52-jährige Klägerin zu 4. war im April 1993 mit den gemeinsamen Kindern – neben den vier heute volljährigen Töchtern auch den 1986 bzw. 1988 geborenen Klägern zu 2. und 3. – ebenfalls nach Deutschland gekommen und hatte unter Vorlage ihres Personalausweises und Reisepasses einen gemeinsamen Asylantrag gestellt.
4Mit Bescheid vom 20. September 1993 wurde der Kläger zu 1. als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) vorliegen.
5Sodann wurden unter anderem die Kläger zu 2. bis 4. mit Bescheid vom 27. Januar 1994 im Wege des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ebenfalls als Asylberechtigte anerkannt.
6Am 14. Februar bzw. 19. Mai 1994 wurden dem Kläger zu 1. sowie den Klägern zu 2. bis 4. durch den Kreis V unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die seit 2005 als Niederlassungserlaubnisse fortgeschrieben wurden.
7Aus den beigezogenen Ausländerakten geht hervor, dass die Kläger zu 1. bis 3. bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten sind:
8Kläger zu 1.:
9- Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 1. August 2006 zu 60 Tagessätzen zu je 15,- EUR wegen vorsätzlicher und versuchter Körperverletzung,
10- Strafbefehl des Amtsgerichts N2 vom 26. Januar 2007 zu 50 Tagessätzen zu je 15,- EUR wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr.
11Kläger zu 2.:
12- Urteil des Amtsgerichts P vom 20. März 2003 Verwarnung und Verurteilung zu zwei Freizeitsarresten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes,
13- Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 31. Januar 2006 zu 50 Tagessätzen zu je 10,- EUR wegen Körperverletzung,
14- Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 20. Juni 2006 zu 60 Tagessätzen zu je 10,- EUR wegen unerlaubten Erwerbs und Einführens von Betäubungsmitteln,
15- Urteil des Amtsgerichts P vom 24. Mai 2007 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten auf Bewährung wegen zweimaligen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen Diebstahls,
16- Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 7. August 2007 zu 80 Tagessätzen zu je 10,- EUR wegen Diebstahls,
17- Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 22. September 2008 zu 20 Tagessätzen zu je 10,- EUR wegen Erschleichens von Leistungen,
18- Urteil des Amtsgerichts P vom 12. Dezember 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung wegen dreimaligen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls,
19- Urteil des Amtsgerichts P vom 9. Juli 2009 (unter Einbeziehung der Strafe aus zuvor genanntem Urteil) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wobei die Aussetzung zur Bewährung mit Urteil des Landgerichts E vom 2. März 2010 aufgehoben wurde. Daraufhin verbüßte der Kläger zu 2. vom 5. Oktober 2010 bis zum 3. November 2011 diese Freiheitsstrafe.
20Kläger zu 3.:
21- Urteil des Amtsgerichts P vom 30. Oktober 2003 zu einer Arbeitsauflage von 40 Stunden wegen Diebstahls,
22- Urteil des Amtsgerichts F vom 1. September 2004 zu 2 Wochen Dauerarrest wegen gemeinschaftlichen Betruges und gemeinschaftlichen Diebstahls,
23- Urteil des Amtsgerichts P vom 9. Februar 2005 zu 2 Wochen Jugendarrest wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
24- Urteil des Amtsgerichts P vom 7. Dezember 2005 zu 1 Jahr und 10 Monaten Jugendstrafe wegen Diebstahls in 5 Fällen, in einem Fall tatein-heitlich mit Fahrens ohne Führerschein,
25- Urteil des Amtsgerichts P vom 30. März 2006 zu 2 Jahren und 4 Monaten Einheitsjugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils vom 7. Dezember 2005,
26- Urteil des Amtsgerichts I vom 6. Dezember 2007 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile vom 7. Dezember 2005 und 30.März 2006,
27- Urteil des Landgerichts E vom 20. Juli 2009 zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, davon in 4 Fällen wegen Versuchs, und wegen versuchten schweren Raubes. Der Kläger zu 3. befindet sich wegen dieser Straftat bis heute in Haft.
28Daraufhin hat die Stadt P den Kläger zu 3. mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. August 2010 aus spezialpräventiven Gründen aus dem Bundesgebiet ausge-wiesen, ohne eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
29Weiter lässt sich einer von der Ausländerbehörde eingeholten Auskunft der ARGE P vom 25. Juni 2010 entnehmen, dass die Kläger zu 1., 2. und 4. seit 2005 immer wieder öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende – in Anspruch genommen haben, seit 2008 zum Teil unter Anrechnung eigenen Einkommens in unterschiedlicher Höhe.
30Aus den Einträgen in den Reiseausweisen der Kläger zu 1., 2. und 4. sowie einer Mitteilung der Bundespolizeiinspektion am Flughafen E1 vom 1. Juli 2012 ergeben sich für die Zeit seit dem Jahre 2002 mehrere Reisen in den Kosovo – zum Teil für mehrere Wochen.
31Auf eine im Oktober 2009 erfolgte Anfrage der Ausländerbehörde der Stadt P hinsichtlich des Klägers zu 3. hin leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Mai 2010 gegen die Kläger Widerrufsverfahren ein.
32Auf die am 24. Juli 2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Anhörung vom 22. Juli 2010 reagierte der Kläger zu 1. nicht.
33Daraufhin widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 – mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 18. Oktober 2010 – die Anerkennung des Klägers zu 1. als Asylberechtigter (Ziffer 1) sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 2), und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 3) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Seit der Anerkennung als Asylberechtigter im Jahre 1993 habe sich die Sachlage im Herkunftsland des Klägers erheblich und nachhaltig verändert. Die Provinz Kosovo habe am 17. Februar 2008 mit Unterstützung weiter Teile der EU und der USA einseitig seine Unabhängigkeit erklärt. In der Folge hätten die USA und mehrere Staaten (darunter unter anderem Deutschland, Frankreich und Großbritannien) die Republik Kosovo als neuen Staat diplomatisch anerkannt. Bei den letzten demokratischen Parlamentswahlen im November 2007 sei die LDK des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 % zweitstärkste Partei geworden. Wegen Aktivitäten für die LDK bestehe heute bei einer Rückkehr in den Kosovo keine Verfolgungsgefahr mehr. Möglicherweise andere drohende Gefahren seien vom Kläger weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Nach Ablauf der Prüffrist für die vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordenen Fälle zum 31. Dezember 2008 (§ 73 Abs. 7 AsylVfG) erfolge ein Widerruf nunmehr (vorsorglich hilfsweise) unter Ermessenserwägungen gemäß § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG. Neben einem öffentlichen Interesse an einem Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung seien hierbei Gründe zu berücksichtigen, die ein berechtigtes Interesse des Ausländers am Fortbestand des Status (Vertrauensschutz, Aufenthaltsverfestigung) trotz Fortfalls der Gründe für die Feststellung der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingseigenschaft darstellten. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er über eine Niederlassungserlaubnis verfüge, hier in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Zulasten falle dagegen ins Gewicht, dass der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und Sozialleistungen beziehe. Mangels Respektierung der Rechtsordnung und Integration in den Arbeitsmarkt könne daher ein zu schützendes Vertrauen in einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland nicht entstanden sein. Insgesamt sei aufgrund der eher als gering zu bewertenden Integration der Familie und deren Bindung an Deutschland ein öffentliches Interesse an einem Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung gegeben, das die persönlichen Belange hinsichtlich eines weiteren Aufenthalts in Deutschland überwiege. Hinsichtlich der Eltern ergebe sich ein besonderes öffentliches Interesse daraus, dass die unbefristete Wirkung von § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG einen Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung der straffällig gewordenen Söhne hindere. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich.
34Auf ihre ebenfalls am 24. Juli 2010 zugestellte Anhörung vom 22. Juli 2010 bat die Klägerin zu 4. durch ihren Prozessbevollmächtigten um Fristverlängerung bis zum 30. September 2010, ohne jedoch bis zu diesem Zeitpunkt Stellung zu nehmen.
35Daraufhin widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 2. November 2010 – am 12. November 2010 per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten abgesandt – auch ihre Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen (Ziffer 3). In den Gründen heißt es: Die Anerkennung der Klägerin zu 4. als Asylberechtigte sei gemäß § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG zu widerrufen, da die Anerkennung des stammberechtigten Ehemannes widerrufen worden sei. Der Widerruf nach dieser Vorschrift stelle eine gebundene Entscheidung dar. Die in § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG vorgesehene Ermessensentscheidung beziehe sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich auf einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 des § 73 AsylVfG, nicht aber auf einen Widerruf nach § 73 Abs. 2b AsylVfG.
36Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. erfolgte die jeweilige Anhörung unter dem 22. Juli bzw. 7. Oktober 2010 (zugestellt am 24. Juli bzw. 11. Oktober 2010), der jeweilige Widerruf entsprechend dem an die Klägerin zu 4. gerichteten Bescheid unter dem 13. Oktober 2010 bzw. 21. März 2011 (zugestellt am 19. Oktober 2010 bzw. 28. März 2011).
37Die Kläger zu 1. und 2. haben jeweils am 2. November 2010 (Az.: 7 K 7338 bzw. 7339/10.A), die Klägerin zu 4. am 17. November 2010 (7 K 7845/10.A) und der Kläger zu 3. am 6. April 2011 (22 K 2328/11.A) Klage erhoben. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 9. Mai 2011 die Verfahren 7 K 7338 und 7339/10.A sowie 22 K 2328/11.A zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 7 K 7338/10.A verbunden sowie nach Übergang jenes Verfahrens in die 27. Kammer mit Beschluss vom 15. August 2011 die Verfahren 27 K 7338/10.A und 27 K 7845/10.A zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 K 7338/10.A verbunden.
38Die Kläger tragen vor: Das Bundesamt habe die am 31. Dezember 2008 abgelaufene Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraumes versäumt. Nach herrschender Auffassung sei diese Frist auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt. Nach einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg sollten die einschlägigen Regelungen den Personen, welche – wie sie – über eine Niederlassungserlaubnis verfügten, die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung im Bundesgebiet eröffnen. Nach Fristablauf scheide daher auch ein Widerruf im Ermessenswege aus. Selbst wenn ein Widerruf im Ermessenswege möglich wäre, würde sich im vorliegenden Fall die Frage stellen, welche Maßstäbe hierfür gelten. Jedenfalls spreche im vorliegenden Fall vieles für einen Ermessensnichtgebrauch und damit die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidungen.
39Die Kläger beantragen,
401. die mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2010, 2. November 2010, 13. Oktober 2010 sowie 21. März 2011 verfügten Widerrufe ihrer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung aufzuheben,
41die Beklagte unter Aufhebung der gegenteiligen negativen Feststellungen in den genannten Bescheiden des Bundesamtes zu verpflichten,
42ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG zuzuerkennen und
43festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG bestehen,
44hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
45Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
46die Klage abzuweisen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörden der Städte N2 und P Bezug genommen
48Entscheidungsgründe:
49Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 6. und 13. Oktober, 2. November 2010 sowie 21. März 2011 sind sowohl hinsichtlich der Widerrufsentscheidungen (unter I.) als auch hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG (unter II.) rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vergleiche § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO).
50I. Sowohl der mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 erfolgte Widerruf der Anerkennung des Klägers zu 1. als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (unter 1.) als auch der daran mit den übrigen Bescheiden anknüpfende Widerruf der Anerkennung der Kläger zu 2. bis 4. als Asylberechtigte (unter 2.) ist rechtmäßig.
511. Der Widerruf der genannten Rechtsstellungen beruht hinsichtlich des Klägers zu 1. auf § 73 Abs. 1 AsylVfG. Er ist weder formell (unter a) noch materiell (unter b) rechtlich zu beanstanden.
52a) Das Bundesamt hat die formellen Anforderungen des § 73 Abs. 4 S. 1 AsylVfG beachtet. So ist dem Kläger zu 1. unter dem 24. Juli 2010 schriftlich mitgeteilt worden, dass wegen der Änderung der Sachlage im Kosovo ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, und er hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Ob der Widerrufsbescheid unverzüglich erfolgt ist, kann dahinstehen, da der Kläger zu 1. sich auf diese rein objektive Voraussetzung nicht zu berufen vermag.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 – 10 C 4.11 –, Juris (Rn. 12) m.w.N..
54Der Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2a S. 1, Abs. 7 AsylVfG, das heißt bis zum 31. Dezember 2008, entschieden hat, sondern erst im Mai 2010 das Widerrufsverfahren eingeleitet hat. Denn auch diese Fristbestimmung ist rein objektivrechtlicher Natur im Sinne einer Ordnungsvorschrift, so dass ein Versäumen der Frist nicht die Rechtswidrigkeit eines verspäteten Widerrufs zur Folge hat. Das Bundesver-waltungsgericht hat hierzu in seinem oben zitierten Urteil vom 5. Juni 2012 unter Rn. 14 ausgeführt:
55"In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG ist offengeblieben, ob die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a AsylVfG (bzw. die Übergangsfrist für Altanerkennungen in § 73 Abs. 7 AsylVfG) ausschließlich öffentlichen Interessen oder (zumindest auch) dem individuellen Interesse des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings dient (vgl. Urteile vom 1. November 2005 a.a.O. S. 292; vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 17 und vom 12. Juni 2007 a.a.O. Rn. 11). Der erkennende Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen gerade auch innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums zu prüfen, insoweit dem Bundesamt ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus auferlegt ist und ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauftrag einen verspäteten Widerruf nicht ausschließt. Das ergibt sich aus den Materialien des Zuwanderungsgesetzes, in denen die zum 1. Januar 2005 neu eingeführte Dreijahresfrist zur obligatorischen Überprüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt als Maßnahme zur Beschleunigung des Asylverfahrens bezeichnet wird (BTDrucks 15/420 S. 107). Wie bereits ausgeführt wollte der Gesetzgeber damit erreichen, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (BTDrucks 15/420 S. 112). Die Effektivierung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung dient jedoch - wie auch das Gebot der Unverzüglichkeit - nicht den Interessen der Statusinhaber (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2008, B 2 § 73 AsylVfG Rn. 93; Bergmann, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 73 AsylVfG Rn. 29; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 73 AsylVfG Rn. 41; VGH Kassel, Beschluss vom 1. August 2005 7 UE 1364/05.A - InfAuslR 2005, 491).
56Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde gemäß § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG, die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme lägen nicht vor, eine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG bildet. Diese aufenthaltsrechtliche Folge knüpft aber nicht an den bloßen Ablauf der asylverfahrensrechtlichen Überprüfungsfrist an, sondern erst an die Negativmitteilung als eine der möglichen Entscheidungen des Bundesamts nach Abschluss seiner obligatorischen Prüfung. Allein der Regelungszusammenhang des § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG mit § 26 Abs. 3 AufenthG bietet daher noch keinen Anhaltspunkt für ein subjektives Recht auf fristgerechte Prüfung gegenüber der Beklagten (a.A. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 - 18 K 4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67 <73>). Auch wenn der Asylberechtigte oder Flüchtling gegenüber der Beklagten kein subjektives Recht auf fristgerechte Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt hat, ist er - entgegen der Annahme der Revision - im Falle einer Untätigkeit des Bundesamts nicht rechtlos gestellt: Hat das Bundesamt innerhalb der Dreijahresfrist weder eine Negativmitteilung an die Ausländerbehörde übermittelt noch die Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen, kann der Betroffene bei der Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG beantragen. Sollte eine Nachfrage beim Bundesamt ohne Rückmeldung bleiben, ist es der Ausländerbehörde allerdings verwehrt, dem Antrag stattzugeben. Der Ausländer kann aber auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis klagen; zu dem Verfahren wird die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundesamts beizuladen sein. Kommt das Bundesamt auch während dieses aufenthaltsrechtlichen Klageverfahrens seiner gesetzlichen Überprüfungspflicht nicht nach, hat das Gericht inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung vorliegen, und es muss gegebenenfalls die Negativmitteilung des Bundesamts ersetzen. Auf diese Weise kann die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. BTDrucks 15/420 S. 80 zu § 26 Abs. 3 AufenthG) auch dann durchgesetzt werden, wenn das Bundesamt seiner behördeninternen Mitwirkungspflicht nicht (rechtzeitig) nachkommen sollte."
57Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung, dass die Versäumung der in § 73 Abs. 2a S. 1, Abs. 7 AsylVfG geregelten Prüfungsfrist auch nicht zur Folge hat, dass der gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gebundene Widerruf in eine Ermessensentscheidung umgeschlagen ist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 ausgeführt:
58"Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG, der für die von Amts wegen gebotene Prüfung mit der Formulierung, "ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen", auf Befugnisnormen verweist, die dem Bundesamt kein behördliches Ermessen einräumen. Zudem knüpft § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG den Übergang zu einer Ermessensentscheidung nicht an den bloßen Zeitablauf von drei Jahren, sondern verlangt dafür eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen seitens des Bundesamtes durch eine formalisierte Negativentscheidung (Urteile vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 15; vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 53.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31 Rn. 13 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 16; Beschlüsse vom 27. November 2007 - BVerwG 10 B 86.07 - juris Rn. 9 und vom 7. Februar 2008 BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 19 Rn. 14). Die gesetzliche Regelung ist mehrtaktig angelegt: Erst nach negativem Abschluss der von Amts wegen gebotenen Widerrufs- und Rücknahmeprüfung steht in einem späteren Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren die Aufhebungsentscheidung im Ermessen des Bundesamts, wenn nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen."
59Dass dem Kläger zu 1. aufgrund seiner Asylberechtigung zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sodann als Niederlassungserlaubnis fortgeschrieben worden ist, hätte lediglich eine Ermessensentscheidung über den Widerruf des asylrechtlichen Status, wenn sie denn erforderlich gewesen wäre, beeinflussen können,
60vgl. zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten Schäfer in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Stand März 2012, § 73 Rn. 103 f.,
61vermag aber nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption nicht die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgesehene gebundene Entscheidung in eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG umschlagen zu lassen. Hiergegen spricht zudem, dass der Besitz einer Niederlassungserlaubnis gerade in den von § 73 Abs. 7 AsylVfG geregelten Altfällen keine Besonderheit, sondern den Regelfall darstellt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F., § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die vom Bundesamt vor höchstrichterlicher Klärung dieser Rechtsfrage hilfsweise tatsächlich getroffene Ermessensscheidung rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, nicht an.
62b) Auch die materiellen Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG sind hinsichtlich des Klägers zu 1. erfüllt.
63aa) Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers zu 1. als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG bzw. der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG liegen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vor. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QualRL) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraus-setzungen in § 73 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG unionsrechtkonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) orientieren, und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a. <Abdulla>) auszulegen. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG setzt demzufolge voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der vorverfolgungbe-gründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Darüber hinaus setzt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 – 10 C 4.11 –, Juris (Rn. 20 ff.); BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, Juris (Rn. 9 ff.); BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 –, Juris (Rn. 15 ff.); BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Juris (Rn. 17 ff.); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 10 C 3.10 –, Juris (Rn. 12 ff.).
65Diese Anforderungen sind hinsichtlich des Klägers zu 1. erfüllt, was mit der Klage auch nicht in Frage gestellt wird. Entsprechend einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung kann mit der – für den Widerruf der Asylberechtigung bei entsprechender Vorverfolgung erforderlichen –
66vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 –, Juris (Rn. 24); vgl. demgegenüber zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, Juris (Rn. 12) -
67hinreichenden Sicherheit und zwar mit sehr großer, ernstliche Zweifel insoweit ausschließender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Kosovo-Albaner – wie der Kläger zu 1. – bei einer Rückkehr in ihre Heimat gegenwärtig und auf absehbare Zeit weder einer gruppengerichteten noch einer individuellen politischen Verfolgung unterworfen sein werden. Bei der Friedensordnung, die seit 1999 im Kosovo durch die internationale Verwaltung von UNMIK und KFOR hergestellt worden ist und die in den Aufbau eines eigenen Staatengebildes gemündet hat, handelt es sich um eine grundlegende Veränderung, die nicht nur vorübergehender Natur ist.
68Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Januar 2011, S. 7 ff., OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 13 A 654/05.A –, Juris (Rn. 25 ff.), vom 15. März 2006 – 14 A 1047/06.A – sowie vom 19. Januar 2006 – 14 A 862/05.A –; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Mai 2010 10 LB 60/07 , Juris (Rn. 29 ff.) und Beschluss vom 21. Februar 2002 – 8 LB 13/02 –, Juris (Rn. 23), letzterer bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 – 1 C 15.02 –, Juris (Rn. 7 ff.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007 – A 6 S 740/05 –, Juris (Rn. 23).
69Insbesondere muss der Kläger zu 1. nicht befürchten, wegen seiner früheren herausgehobenen Tätigkeit für die LDK im Kosovo belangt zu werden, da die LDK heute Bestandteil der parlamentarischen Demokratie im Kosovo ist und bis vor kurzem sogar als zweitstärkste politische Kraft an der Regierung beteiligt war und den Präsidenten stellte.
70Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Januar 2011, S. 7 f.
71Der Kläger zu 1. hat auch weder geltend gemacht, noch ist sonst ersichtlich, dass er wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat.
72bb) Schließlich hat der Kläger zu 1. keine zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG vorgetragen, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Solche Gründe sind auch ansonsten nicht erkennbar. Gegen solche Umstände spricht insbesondere, dass der Kläger zu 1. – wie die übrigen Familienmitglieder auch – nach den geschilderten grundlegenden Veränderungen in seiner Heimat freiwillig mehrmals, zum Teil für mehrere Wochen dorthin zurückgekehrt ist. Eine etwaige langjährige Verfestigung der Lebensverhältnisse des Klägers zu 1. im Bundesgebiet sind insoweit ebenso wenig zu berücksichtigen wie in seinem Herkunftsland zu erwartende wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten oder allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit etwa infolge einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Diese Umstände sind allein ausländerrechtlich zu berücksichtigen.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 5 A 1892/06.A –; Hessischer VGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – 8 UE 280/02.A –, Juris (Rn. 79); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 1992 – 6 A 10036/88 –, Juris (Rn. 41); Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand August 2012; § 73 AsylVfG Rn. 65.
742. Der Widerruf der Asylberechtigung der Kläger zu 2. bis 4. mit den drei Bescheiden vom 13. Oktober und 2. November 2010 sowie 21. März 2011 findet seine Rechtsgrundlage demgegenüber in § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG. Dem formellen Erfordernis einer entsprechenden Anhörung (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) hat das Bundesamt mit seinen drei Schreiben vom 22. Juli und 7. Oktober 2010 Genüge getan. Eine Prüfungsfrist ist für den Widerruf nach § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG nicht vorgesehen, da sich sowohl § 73 Abs. 2a S. 1 als auch § 73 Abs. 7 AsylVfG nur auf Widerrufsentscheidungen nach Abs. § 73 Abs. 1 AsylVfG beziehen. Im Übrigen könnten sich auch die Kläger zu 2. bis 4. entsprechend den obigen Ausführungen auf einen Ablauf der Prüfungsfrist nicht berufen. Schließlich liegen auch die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG vor. Denn die Anerkennung des ursprünglich asylberechtigten Klägers zu 1., von dem die Anerkennung der Kläger zu 2. bis 4. abgeleitet worden ist, ist bereits mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 wirksam widerrufen worden. Dass der Widerruf der Asylberechtigung des Klägers zu 1. bis heute nicht bestandskräftig ist, ist insoweit bereits angesichts des Wortlauts ("wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, ... widerrufen wird") unbeachtlich.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 1 C 8.05 –, Juris (Rn. 16); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 – 11 A 1440/07.A –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. März 2005 – 10 A 10007/05 –, Juris (Rn. 3 ff.).
76Aus ist nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 2. bis 4. aus anderen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden könnten (vgl. § 73 Abs. 2b Satz 2 a.E. AsylVfG) oder aber sich entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen können, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie als Staatenlose ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
77II. Schließlich sind die Feststellungen des Bundesamtes, dass hinsichtlich der Kläger weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen, rechtmäßig. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes in den angegriffenen vier Bescheiden und sieht daher entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Zur Frage eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Hinblick auf die Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu ihrer angeblichen Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von einem LDK-Mitglied wegen ihrer früheren Flucht erschossen zu werden, ergänzend festzustellen, dass für eine solche Besorgnis jegliche Anhaltspunkte fehlen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, geschweige denn – wie für die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes erforderlich –
78vgl. zu der im wesentlichen gleich lautenden Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 –, NVwZ 1996, 476 (478) -
79beachtlich wahrscheinlich, dass es angesichts der vom Kläger zu 1. mit seinem ursprünglichen Asylantrag dargelegten damaligen Bedrohungen seitens der serbischen Behörden und der heutigen Einbindung der LDK in das parlamentarische System des Kosovo zu solchen Übergriffen kommen könnte.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
81Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).
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