Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 2383/11

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 8. März 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Be¬stellung zum Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk W 00 unter Aufhebung der Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk W 00 erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene zur Hälfte mit Ausnahme jeweils der eigenen außergerichtlichen Kosten, die der Beklagte und der Beigeladene jeweils selber tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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