Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 2920/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Wege des Schadens-ersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stel¬len, als ob er zum 1. Juni 2007 nach BesGr A16 beför¬dert worden wäre.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Klä-ger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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