Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 650/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten Grundstücks Mstr. 12 in L (G1), der jeweils mit einer Garage bebauten Flurstücke G2 und G3 und Miteigentümer des als Zufahrt zum Garagenhof dienenden Flurstücks G4.
3Die Grundstücke liegen im Bereich seit 1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplans 00/00 H-Südost, der sie als allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung und einer Grundflächenzahl von 0,4 ausweist. Ziffer 5 a) und g) der textlichen Festsetzungen setzen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Ziffer 5 h) der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass die unter Ziffer 5 a) und g) genannten Flächen den neu festgesetzten bisher unbebauten Baugrundstücken im Bebauungsplangebiet zugeordnet werden (Sammelzuordnung).
4Das Einfamilienreihenhaus des Klägers wurde aufgrund der der Firma X erteilten Baugenehmigung vom 8. Februar 2005 errichtet und im Juli 2006 fertiggestellt. Ziffer 20 der Baugenehmigung enthält einen Hinweis zu den Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a BNatSchG und einen hierzu ergehenden gesonderten Bescheid. Der Kläger erwarb 2006 die Flurstücke G1 und G3 sowie 1/10 Miteigentumsanteil am Flurstück G4 2006 und wurde im selben Jahr in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung hinsichtlich des Flurstücks G2 und eines weiteren Miteigentumsanteils von 1/10 am Flurstück G4 erfolgte 2008.
5Mit Bescheiden vom 30. Dezember 2009 zog die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zur Zahlung einer Vorausleistung auf den Kostenerstattungsbetrag nach § 8a BNatSchG in Höhe von 194,57 Euro für das Flurstück G1, in Höhe von 54,76 Euro für das Flurstück G2, in Höhe von 51,54 Euro für das Flurstück G3 und in Höhe von 518,64 Euro für das Flurstück G4 heran. Der Bescheid betreffend das Flurstück G4 wurde zunächst abgeändert durch Bescheid vom 12. Januar 2010 auf 51,86 Euro. Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 hob die Beklagte die Bescheide vom 30. November 2009 und 12. Januar 2010 betreffend das Flurstück G4 auf und zog den Kläger insoweit zu einer Vorausleistung in Höhe von 103,73 Euro heran.
6Der Kläger hat am 1. Februar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht: Die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen vom 29. März 1995 sei unwirksam, weil sie keine Bestimmungen zum Kreis der Abgabeschulder bzw. Vorauszahlungspflichtigen sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages enthalte. Das Erfordernis entsprechender Regelungen ergebe sich aus § 135a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, an dem die Satzung nach Außerkrafttreten des § 8a BNatSchG zu messen sei. Sofern anstelle des den Eingriff verursachenden Vorhabenträgers der spätere Eigentümer zur Kostenerstattung herangezogen werden solle, bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung. Selbst wenn man der Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen und der Festsetzung des Kostenerstattungsbetrages einen Spielraum zubillige, sei dieser bei einer Festsetzung 13 Jahre nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans überschritten. Es werde bestritten, dass die Kosten für einen Vorauszahlungsbescheid erst 2008 absehbar gewesen seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass mehr als die Hälfte der Kosten auf die Aufforstung des Grundstücks C entfielen, die unabhängig vom Fortschritt der Baumaßnahmen im Planungsgebiet H gewesen seien. Darüber hinaus werde hilfsweise die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8die Bescheide der Beklagten über die Festsetzung und Erhebung einer Vorauszahlung auf den Kostenerstattungsbetrag nach § 8a BNatSchG vom 30. Dezember 2009 für die Grundstücke G1, G2 und G3 sowie vom 11. Februar 2010 für das G4 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt im Wesentlichen vor: § 8a BNatschG könne nach der Übergangsregelung des § 243 Abs. 2 BauGB weiter als Rechtsgrundlage angewendet werden, da das Bauleitverfahren betreffend den Bebauungsplan H-Südost vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sei. Die auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Satzung enthalte sämtliche Regelungen, die im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und die Bestimmtheit dessen, was vom Normadressaten verlangt werde, unverzichtbar seien. Nicht erforderlich sei eine Regelung zur Person des Kostenerstattungspflichtigen, da dies bereits in § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatschG bestimmt sei. Da diese Vorschrift den Vorhabenträger und den Eigentümer gleichrangig nebeneinander stelle, deute es an, dass es trotz Anknüpfung an eine persönliche Handlungspflicht nicht auf einen bestimmten Vorhabenträger oder Eigentümer ankomme; Kostenerstattungspflichtige könnten somit auch Folgeeigentümer sein. Das Gesetz bestimme keinen Zeitpunkt, bis zu dem Vorauszahlungen erhoben sein müssten. Es sei davon auszugehen, dass Vorauszahlungen erst erhoben werden dürften, wenn die Entstehung der jeweiligen Kosten absehbar sei, was hier erst mit der Auftragsvergabe zur Realisierung der Begrünungsmaßnahmen im Baugebiet im Jahr 2008 der Fall gewesen sei. Der Umstand, dass das Original der Planurkunde nicht auffindbar sei, führe nicht zur Ungültigkeit oder Außerkrafttreten des Bebauungsplans; sein Inhalt könne durch andere Beweismittel rekonstruiert werden. Die Festsetzungen ergäben sich aus der dem Gericht vorgelegten Plankopie. Hierbei handele es sich um einen zum Zwecke der Schonung der Originalurkunde gefertigten und in der täglichen Praxis gebrauchten Arbeitsplan, der von derselben Plangrundlage gezogen worden sei, von der auch die Originalurkunde gefertigt worden sei. In den Akten des Umlegungsausschusses betreffend das im Plangebiet durchgeführte Umlegungsverfahren befinde sich ein Arbeitsplan, der identisch mit der dem Gericht vorgelegten Plankopie sei; vor Einleitung des Umlegungsverfahrens habe der Umlegungsausschuss die Identität des Arbeitsplans mit der Originalurkunde festgestellt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist; er ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16Die Bescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2009 und 11. Februar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17Rechtsgrundlage der vorgenannten Bescheide ist die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a BNatSchG vom 29. März 1995 i.V.m. § 8a BNatSchG 1993 bzw. §§ 135 a-c BauGB.
18Die Satzung ist auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a-c BauGB durch das BauROG 1998 weiterhin gültig. Weder diese Bestimmungen noch die Überleitungsvorschriften der §§ 233 ff. BauGB sehen vor, dass eine gemeindliche Satzung über die Kostenerstattung nach § 8a BNatSchG zum 1. Januar 1998 außer Kraft trat. § 135 a-c BauGB sind – von weitergehenden Regelungen abgesehen – mit § 8a BNatSchG a.F. identisch, weshalb die Satzung auch nicht gegen höherrangiges Recht verstößt,
19vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10. Juni 2004 – 2 B 77/04 -, juris.
20Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ergibt sich insbesondere nicht aus § 135a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG NRW. Nach § 135 a BauGB sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden. § 2 KAG NRW bestimmt, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen (Satz 1); die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben (Satz 2).
21Ein Rückgriff auf die lediglich entsprechend anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften kommt hier nicht in Betracht, weil sowohl § 8a BNatSchG als auch § 135a BauGB den Kreis der Abgabeschuldner – Vorhabenträger und Eigentümer – selbst ausdrücklich und abschließend regeln,
22vgl. Steinfort, Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81 (96); Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand: 1. April 2012, § 135a Rn. 15.
23Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber hat, obwohl er die Regelungen zur Kostenerstattung an die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts angelehnt hat, den Kreis der Abgabeschuldner abweichend von § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt. § 8a Abs. 5 BNatSchG bzw. § 135c BauGB, in denen im Einzelnen aufgeführt ist, welche Punkte von den Gemeinden durch Satzung geregelt werden dürfen, beziehen sich nicht auf den Kreis der Abgabeschuldner. Die Erforderlichkeit einer Satzungsregelung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Eigentümer nur nachrangig in Anspruch genommen werden könnte. Dem Gesetz ist keine Rangfolge bei der Inanspruchnahme der beiden Abgabeschuldner zu entnehmen; der Wortlaut des § 8a Abs. 3 BNatSchG bzw. § 135a Abs. 2 BauGB stellt den Vorhabenträger und den Eigentümer gleichrangig nebeneinander. Hiermit macht der Gesetzgeber deutlich, dass er für den Fall, dass ein Vorhabenträger nach Durchführung des Vorhabens Grundstücke an Dritte weiterveräußert, diese gleichsam in die Verpflichtung des Vorhabenträgers eintreten sollen,
24vgl. Steinfort, a.a.O.; Jäde/Dirnberger/Weiss, Kommentar zum BauGB und zur BauNVO, 6. Auflage 2010, § 135a BauGB Rn. 38.
25Ebenso wenig muss die Satzung einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu dem die Vorausleistungen spätestens von der Gemeinde geltend gemacht werden müssen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Kostenerstattung auf zeitliche Regelungen wie z.B. § 133 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 BauGB im Erschließungsbeitragsrecht verzichtet. Dies führt allerdings nicht dazu, eine völlige zeitliche Entkoppelung zwischen der Anforderung von Vorauszahlungen und der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen anzunehmen. Vorausleistungen dürfen erhoben werden, wenn die Entstehung der jeweiligen Kosten absehbar ist. Eine jahrelange Vorfinanzierung durch den Abgabeschuldner ohne Absehbarkeit der Aufwendung bzw. Verwendung der Geldbeträge ist vom Gesetz nicht gedeckt,
26vgl. Steinfort, a.a.O., S. 94; Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 135a BauGB Rn. 37.
27Begegnet die Wirksamkeit der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a BNatschG nach alledem keinen Bedenken, so liegen des weiteren die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung nach § 8a Abs. 1 und 3 Satz 2 BNatSchG bzw. § 135a Abs. 2 und 3 BauGB und § 5 der Satzung der Beklagten vor.
28Der Bebauungsplan Nr. 00/00 H-Südost setzt in Ziffer 5 a) und g) der textlichen Festsetzungen Ausgleichsmaßnahmen fest und ordnet die entsprechenden Flächen in Ziffer 5 h) den neu festgesetzten bisher unbebauten Baugrundstücken im Bebauungsplangebiet im Wege der Sammelzuordnung zu. Die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen sind von der Beklagten durchgeführt worden. Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere folgen sie nicht daraus, dass das Original der Planurkunde von der Beklagten nicht mehr vorgelegt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG,
29vgl. Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91-, BRS 55 Nr. 34; Beschlüsse vom 1. April 1997 – 4 B 206/96 -BRS 59 Nr. 34 und vom 3. Juni 2010 – 4 BN 55/08 -, BRS 76 Nr. 52,
30führt der Verlust des Bebauungsplandokuments nicht schon für sich gesehen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans. Ebenso wenig darf aufgrund des Verlustes von Planungsunterlagen mehr oder minder spekulativ die Möglichkeit von Mängeln im Rechtssetzungsverfahren unterstellt werden. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die dem Gericht vorgelegte Kopie des Bebauungsplans mit dem Originaldokument identisch ist; der Kläger ist dem nicht entgegen getreten.
31Auch die zeitlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zu einer Vorausleistung liegen vor. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 00/00 H-Südost durfte das Grundstück des Klägers baulich genutzt werden. Des Weiteren waren erst mit der Rechnung der Fa. G vom 10. November 2008 bzw. der Anweisung des Betrages in Höhe von 14.746,93 Euro am 6. Januar 2009 die für die Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Aufwendungen absehbar.
32Substantiierte Bedenken gegen die Höhe der angeforderten Vorausleistungen sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Sie sind auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Kosten- und Flächenaufstellungen sowie der sich aus dem Grundbuchauszug ergebenden jeweiligen Grundstücksgrößen auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Berechnungen in den angefochtenen Bescheiden und deren Anlagen Bezug genommen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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