Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 6693/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Krankheitsfall, die ihm durch orthopädische Behandlung seiner Ehefrau entstanden sind. Der Kläger, der mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden ist, stand in dem hier interessierenden Zeitpunkt als Beamter im aktiven Dienst der Beklagten. Er war und ist beihilfeberechtigt.
3Unter dem 16. Dezember 2010 verordnete der Orthopäde Dr. C. der Ehefrau des Klägers „2 Paar sensomotorische Einlagen nach Schaumabdruck und elekt. Fußdruckmessung wg. Fußarthrose rechts (M19.97+RG), Metatarsalgie rechts (M77.4+RG), Plantarfasziitis rechts (M72.2+RG) und Hallux rigidus rechts (M20.2+RG)“.
4Unter dem 5. Februar 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Beihilfeantrag, mit dem er u.a. Beihilfe für die Aufwendungen gemäß Rechnung der Orthopädie- Schuhtechnik B. & D. GmbH in Höhe von 344,00 Euro begehrte.
5Mit Beihilfebescheid vom 21. März 2011 bewilligte die Beklagte Beihilfeleistungen, erkannte allerdings bezüglich der Einlagen allerdings nur 85,00 Euro je Paar als beihilfefähig an.
6Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, aufgrund der Diagnose seien sensomotorische Einlagen Mittel der Wahl. Bei den sensomotorischen Einlagen handele es sich um Spezialeinlagen, bei denen 9 verschiedene Felder individuell nach ausgiebiger Testung befüllt würden.
7Die Beklagte holte darauf eine amtsärztliche Stellungnahme ein, in der Dr. I. unter dem 6. Juli 2011 ausführte: Gemäß Anmerkung 10 zu § 4 BVO NRW seien unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit sensomotorische Einlagen nur bis zur Höhe der Kosten für normale Einlagen beihilfefähig.
8Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
9Der Kläger hat am 8. November 2011 Klage erhoben.
10Er trägt unter Vorlage eines Attests der Fachärzte für Orthopädie Dres. C. und C1. vom 2. November 2011 vor: Die verordneten Einlagen seien angesichts der speziellen Erkrankung seiner Ehefrau Mittel der Wahl. Die verwendeten Einlagen seien nicht nur medizinisch notwendig, sie seien auch mittelfristig wirtschaftlich nicht teurer, so dass die Ablehnung in doppelter Hinsicht unbillig und unverständlich sei. Bei den normalen Einlagen seien zusätzliche physiotherapeutische Behandlungen notwendig gewesen. Diese Notwendigkeit entfalle bei Verwendung der sensomotorischen Einlagen. Die damaligen Beschwerden seien nicht mehr aufgetreten. Bei der Stellungnahme des Amtsarztes handele es sich um eine rechtliche und nicht um eine medizinische Stellungnahme. Die von ihm zu beantwortende Frage, ob die verordneten sensomotorischen Einlagen medizinisch notwendig seien, habe er unbeantwortet gelassen. Zur Rechtslage sei auf das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17. März 2009 und den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2009 zu verweisen. Hiernach seien die Kosten für propriozeptive Einlagen in voller Höhe von der Krankenkasse zu übernehmen, wenn die Verwendung dieser Einlagen zur Sicherung des Erfolgs der Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig sei.
11In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat das Gericht den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 21. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2011 zu verpflichten, ihm gemäß Antrag vom 8. Februar 2011 eine Beihilfe für sensomotorische Schuheinlagen für seine Ehefrau über die bereits gewährte Beihilfe hinaus in Höhe von 121,80 Euro zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie wendet ein: Zur medizinischen Notwendigkeit habe der Amtsarzt keine Aussage treffen müssen, weil schon aus Gründen der Angemessenheit keine Veranlassung zur beihilferechtlichen Anerkennung der teureren, sensomotorischen Einlagen bestehe. Diese Auffassung entspreche der einschlägigen Kommentierung. Der Beihilfeberechtigte habe keinen Anspruch auf die Anerkennung aller notwendigen Aufwendungen , sondern eben nur auf notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang. Die Beihilfe stelle keine lückenlose Versorgung der Beamten dar und lasse demzufolge durchaus Raum für Eigenleistungen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Beschaffung sensomotorischer Fußeinlagen.
20Nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 LBG NRW erhalten Beihilfeberechtigte Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes (einschließlich Rehabilitation). Dem folgend bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW, dass für Beihilfeberechtigte in Krankheitsfällen die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, zu denen auch Fußeinlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 10, Spiegelstrich 9) gehören.
21Dass die Aufwendungen für die Anschaffung von Fußeinlagen im vorliegenden Fall dem Grunde nach notwendig i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW waren, steht außer Frage. Ob Aufwendungen in diesem Sinne notwendig sind, richtet sich danach, ob sie im konkreten Fall medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in der Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes, da dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713, und vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801, jeweils zu § 5 BhV Bund; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2010 – 3 A 747/08 – (n.v.), Urteile vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 - NWVBl. 2009, 54, vom 31. August 2007 - 6 A 3009/05 - Juris, und vom 24. Mai 2002 - 1 A 5564/99 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.3 Nr. 10; Beschlüsse vom 16. März 2010 - 3 A 1344/08 - und vom 28. Februar 2008 - 6 A 309/08 - Juris.
23Vor diesem Hintergrund bestimmt auch § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO NRW, dass das jeweilige Hilfsmittel - hier Fußeinlagen - vom Arzt schriftlich verordnet sein muss. Dies ist hier zwar mittels der ärztlichen Verordnung des Orthopäden Dr. C. vom 16. Dezember 2010 erfolgt. Im vorliegenden Fall gilt allerdings die Besonderheit, dass der behandelnde Orthopäde Dr. C. nicht einfach nur Fußeinlagen, sondern eine spezielle Art von Fußeinlagen, nämlich „sensomotorische Fußeinlagen nach Schaumabdruck und Fußdruckmessung“ verschrieben hat. Während herkömmliche Einlagen (Passiveinlagen) vorwiegend stützend auf die knöchernen Strukturen wirken, sollen die sensomotorischen Einlagen (Aktiveinlagen) auch auf Muskeln, Sehnen und Weichteile Einfluss nehmen. Diesem auch als propriozeptive bzw. neurologische Einlage bekannten Konzept liegt die Überzeugung zugrunde, dass mit Hilfe gezielter Stimulation eine gestörte Bewegungskoordination verbessert werden kann. Dabei sollen bis zu 9 individuell angepasste elastische Polster bei jedem Schritt die Rezeptoren der Fußsohle stimulieren.
24Insoweit enthält die ärztliche Verordnung über die Art des Hilfsmittels hinaus auch eine Beschreibung bestimmter Ausstattungsmerkmale bzw. Eigenschaften dieses Hilfsmittels (aktivierend, mit elastischen Polstern versehen). Hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale oder spezieller Eigenschaften von Hilfsmitteln kommt der ärztlichen Verordnung aber eine derartige indizielle Wirkung, wie oben beschrieben, nicht zu. Denn für die Auswahl der Ausstattung eines Hilfsmittels sind – wie auch der vorliegende Fall zeigt – oftmals andere Gründe ausschlaggebend als die medizinische Notwendigkeit. Für die Wahl eines bestimmten Ausstattungsmerkmals können, müssen aber nicht medizinische Gründe ausschlaggebend sein. Ausstattungsunterschiede zwischen Hilfsmitteln der gleichen Art können u.a. den Trage- oder Bedienungskomfort, die Haltbarkeit oder das Design betreffen. Wie aus dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest der Dres. C. und C1. hervorgeht, wurde die Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit mit Kork-Ledereinlagen und entsprechenden Schuhzurichtungen (Schmetterlingsrolle/Mittelfußrolle) versorgt. Diese Versorgung habe keine positive Korrelation mit den Beschwerden der Patientin gezeigt. Aus wirtschaftlicher Sicht sei diese Versorgung zur Besserung der Fußbeschwerden unwirtschaftlich. Infolge der Anfertigung einer sensomotorischen Fußeinlage sei eine entsprechende Schuhzurichtung der Straßenschuhe und Hausschuhe nicht mehr notwendig. Ferner bedeute diese Art der Einlagenversorgung einen längeren Tragekomfort, da diese Einlage meistens erst nach über einem Jahr des Tragens erneuert werden müsse. Ein weiterer nicht unbedeutender Effekt dieser sensomotorischen Einlagen sei darin begründet, dass eine aktive physiotherapeutische Behandlung in über 50% der Fälle nicht mehr benötigt werde. Gesamt gesehen seien die sensomotorischen Fußeinlagen bei kurzfristiger Betrachtungsweise teurer als Kork-Ledereinlagen. Dennoch seien die geforderten zusätzlichen Maßnahmen bei Kork-Ledereinlagen, wie Mittelfußrollen und manuelle Therapie beim Physiotherapeuten gesamt gesehen unwirtschaftlicher als die einmalige Versorgung mit sensomotorischen Einlagen in Haus- und Straßenschuhen.
25Dass sich im konkreten Fall die Versorgung mit einer sensomotorischen Fußeinlage aus medizinischer Sicht als alleiniges, erfolgversprechendes Hilfsmittel zur Linderung der Beschwerden bzw. Kompensation der gesundheitlichen Einschränkungen darstellt, weil in Bezug auf die diagnostizierten Erkrankungen (Fußarthrose rechts, Metatarsalgie rechts, Plantarfasziitis rechts und Hallux rigidus rechts) die Verwendung einer Standard-Fußeinlage ungeeignet ist, lässt sich der ärztlichen Verordnung vom 16. Dezember 2010 in Verbindung mit dem ärztlichen Attest vom 2. November 2011 nicht entnehmen. Dass durch die Versorgung mit einer sensomotorischen Fußeinlage gerade im Falle der Klägerin eine physiotherapeutische Behandlung entbehrlich ist, wird im schriftlichen Attest vom 2. November 2011 ebenfalls nicht geäußert. Die dahingehende Stellungnahme beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Äußerung, dass in über 50% der Fälle eine solche Behandlung nicht mehr benötigt werde.
26Zur Feststellung, ob sensomotorische Fußeinlagen im Falle der Klägerin aus medizinischer Sicht das einzig in Betracht zu ziehende Hilfsmittel sind, bedurfte es auch nicht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind.
27BVerwG, Beschluss vom 05.11.1998 - 7 B 199/98 – Juris.
28Deshalb gibt auch hier die Behauptung des Klägers, normale Einlagen – ggfs. in Verbindung mit physiotherapeutischen Maßnahmen – seien aus medizinischen Gründen für die Ehefrau des Klägers ungeeignet, hingegen sensomotorische Fußeinlagen für die Behandlung der Beschwerden seiner Ehefrau das alleinige Mittel der Wahl gewesen, keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn wenn – wie hier - diese Behauptung einer medizinischen Einschätzung nicht durch eine privatärztliche Stellungnahme in schlüssiger Weise unterlegt ist, dann bestehen für diese Behauptung keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte, sie wird dann gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt.
29Soweit die Klägerin auf sozialgerichtliche Rechtsprechung verweist,
30SG Trier, Urteil vom 17. März 2009 – S 3 KR 53/08 – Juris und nachfolgend LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2009 – L 5 KR 100/09 NZB – Juris,
31lassen sich hieraus keine für den vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Erkenntnisse gewinnen, da sowohl die dortige Fallgestaltung als auch die maßgeblichen Rechtsvorschriften von dem hier zu beurteilenden Fall deutlich abweichen.
32Im Übrigen unterliegen alle Aufwendungen, die unter den Katalog des § 4 BVO NRW fallen, dem - vom Gesetzgeber bereits in § 77 Abs. 2 LBG NRW zum Ausdruck gebrachten und vom Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 BVO NRW wiederholten - Grundsatz, dass auch die notwendigen Aufwendungen nur in "angemessenem Umfange" beihilfefähig sind. Bei dem Kriterium der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in jedem einzelnen Beihilfefall einer Konkretisierung bedarf. Hierbei ist der Festsetzungsstelle weder ein Ermessen noch ein gerichtlicher Kontrolle teilweise entzogener Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr richtet sich die Frage, ob Aufwendungen im Einzelfall einen unangemessenen Umfang haben, im wesentlichen nach objektiven Maßstäben, die vom Verwaltungsgericht gleichermaßen angewendet werden können wie von der Festsetzungsstelle. Daher ist der Rechtsbegriff der Angemessenheit im Beihilfenrecht gerichtlich voll überprüfbar.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - DVBl. 1996, 1150; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 3 A 747/08 -.
34Die Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel bestimmt sich grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 f. BVO NRW i.V.m. Anlage 3 zu dieser Verordnung. In dieser Anlage sind beihilferechtliche Höchstbeträge für verschiedene Hilfsmittel, wie Blutdruckmessgeräte, Hörgeräte etc. festgesetzt. Im Hinblick auf Fußeinlagen befinden sich darin indes keine Festsetzungen.
35Geben die Regelungen der Beihilfenverordnung NRW keine konkreten Anhaltspunkte dafür, nach welchem Maßstab der angemessene Umfang der Kosten für die Anschaffung von Fußeinlagen zu bestimmen ist, so lässt sich dieser Maßstab jedoch durch einen Rückgriff auf den rechtlichen Charakter der Beihilfe gewinnen. Die Beihilfe ergänzt die Besoldung und Versorgung bezüglich derjenigen auf den Beamten und seine Familie zukommenden notwendigen Lebensbedürfnisse, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht mit der Besoldung und Versorgung generell und in vollem Umfang im voraus abgedeckt werden können.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 - BVerwGE 23, 288.
37Das Alimentationsprinzip, welches der Gesetzgeber nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten hat, verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
38Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - ZBR 2007, 416, vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247, und vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 - BVerfGE 8, 1.
39An diesem Maßstab hat sich auch die für die Gewährung von Beihilfen maßgebliche Fürsorgepflicht zu orientieren. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt aber weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Es gilt der beihilferechtliche Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von sämtlichen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - Juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 52.08 - Juris.
41In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich im vorliegenden Fall die Anerkennung der beihilferechtlichen Aufwendungen für die Anschaffung von Fußeinlagen in Höhe von 170,00 Euro als angemessen; ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers besteht nicht. Insbesondere darf sich der Beamte nicht unter verschiedenen geeigneten und (grundsätzlich) beihilfefähigen Hilfsmitteln für das von der Ausstattung her aufwändigste und teuerste Produkt entscheiden.
42OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 3 A 747/08 -.
43Zu Recht ist deshalb die Beklagte aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme von Dr. I. davon ausgegangen, dass sensomotorische Fußeinlagen nur bis zur Höhe der Kosten für normale Einlagen beihilfefähig sind und dass demzufolge im vorliegenden Fall die vom Kläger geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen für 2 Paar Fußeinlagen i.H.v. 344,00 Euro beihilferechtlich nicht angemessen sind, sondern dass lediglich Aufwendungen in Höhe von 170,00 Euro angemessen und daher beihilfefähig sind. Dass für diesen Betrag keine Fußeinlagen in Standardausführung erhältlich gewesen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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