Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 1944/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer Grundstücks B-Allee 00 in N. Im vorliegenden Verfahren wehren sich die Kläger gegen die Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren wegen dieses Grundstückes für das Jahr 2012, weil er die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten beschlossenen Gebührensätze bezweifelt.
3Die Beklagte betrieb die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) im Stadtgebiet der Stadt N als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden zum 01.01.1998 die "Entsorgungsbetriebe der Stadt N" (nachfolgend: Entsorgungsbetriebe) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung i.S.d. Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) gegründet. Die Entsorgungsbetriebe firmierten zunächst zum 01. Oktober 2000 um in "Stadtentwässerung – Abwasserbeseitigungsbetrieb der Stadt N" (nachfolgend: Stadtentwässerung). Betriebszweck der Stadtentwässerung ist die Abwasserbeseitigung sowie alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte inklusive aller mit dem Betriebszweck zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Stadtentwässerung firmierte ab dem 30. Dezember 2006 als "Abwasserbeseitigungsbetrieb der Stadt N " (nachfolgend: Abwasserbeseitigungsbetrieb). Der Abwasserbeseitigungsbetrieb übernahm seither auch die Verwaltung des Gebührenhaushaltes und ist Eigentümer der Bodendeponie L. Seit dem 01. Januar 2005 bediente sich der Abwasserbeseitigungsbetrieb bei der Abwasserbeseitigung der Hilfe der "Stadtentwässerung N GmbH" (nachfolgend: T GmbH) als Betriebsführer, die zur Aufgabenerfüllung ihrerseits die medl GmbH als Erfüllungsgehilfen einsetzt. Der Abwasserbeseitigungsbetrieb wurde zum 01. Januar 2012 in das Umweltamt der Beklagten reintegriert.
4Der aus den Jahren 2005 bis einschließlich 2008 akkumulierte Gewinn des Abwasserbeseitigungsbetriebes beläuft sich auf 5.415.888,35 Euro. Dieser Gewinnvortrag soll kontinuierlich über die Jahre 2010 bis 2013, namentlich in vier Raten zu je 1.353.722.-Euro an den allgemeinen Haushalt der Stadt N ausgeschüttet werden; die so gestaffelte Gewinnausschüttung ist Teil des vom Rat beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes (Konsolidierungsmaßnahme Nr. 193 zur Aufstellung des NKH 2010). Die erste Ausschüttung für das Jahr 2010 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt N vom 22. November 2010 beschlossen.
5Ausweislich des "Jahresabschlusses des Abwasserbeseitigungsbetriebs zum 31. Dezember 2009" beträgt der Jahresüberschuss des Abwasserbeseitigungsbetriebes für das Jahr 2009 4.125.751,77 Euro. Gemäß Ratsbeschluss vom 22. November 2010 soll dieser Überschuss auf neue Rechnung vorgetragen werden.
6Der Abwassergebührenhaushalt der Beklagten wies in den vergangenen Jahren stets Kostenunterdeckungen aus; so kam es beispielsweise im Veranlagungsjahr 2008 zu einer Unterdeckung in Höhe von 1.585.817,27 Euro. Im Veranlagungsjahr 2009 wies der Gebührenhaushalt eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt 1.475.028,30 Euro aus, wobei 1.315.513,56 Euro (= ca. 89,2 %) auf den Bereich der Schmutzwasserentsorgung und 159.496,75 Euro (= ca. 10,8 %) auf den Bereich der Niederschlagswasserentsorgung entfiel. Im Veranlagungsjahr 2010 wies er eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt von 2.403.701,46 Euro auf, wobei 1.340.618,08 Euro (= ca. 55,8 %) auf den Bereich der Schmutzwasserentsorgung und 1.063.083,38 Euro (= ca. 44,2 %) auf den Bereich der Niederschlagswasserentsorgung entfiel.
7In der Sitzung vom 15. Dezember 2011 wurde durch den Rat der StadtN die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N (Abwassergebührensatzung) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2011, gültig ab dem 01. Januar 2012 beschlossen. Darin wurden in § 10 für Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage, die nicht gleichzeitig beitragspflichtige Mitglieder wasserwirtschaftlicher Verbände sind (Nichtverbandsmitglieder), ein Schmutzwassergebührensatz von 2,59 Euro/m³ p. a. (2010: 2,21 Euro/m³) und ein Niederschlagswassergebührensatz von 1,15 Euro/m² angeschlossener Grundstücksfläche p. a. (2011: 0,94 Euro/m²) festgelegt. Im Vergleich zum Veranlagungsjahr 2011 ergibt sich eine durchschnittliche Erhöhung der Abwassergebühren um 18,3 %.
8Als Gründe für die Gebührenerhöhung wurden u. a. die um 1% gestiegenen Verbandsbeiträge (geschätzt), der anteilige Ausgleich der Kostenunterdeckung aus den Jahren 2009 und 2010, die Reduzierung der Bemessungsgrundlage sowie die gestiegene Investitionstätigkeit des Abwasserbetriebes (Durchführung von Kanalbaumaßnahmen) und die daraus resultierenden höheren kalkulatorischen Kosten angeführt.
9Konkret ging die Beklagte in der der vorgenannten Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung zu Grunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2012 von einem durch Gebühren zu deckenden Gesamt(-kosten-)aufwand in Höhe von 43.372.763.- Euro aus. Als Kostenpositionen in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt wurden u. a. kalkulatorische Kosten von 19.000.000 Euro (= 43,81 % des durch Gebühren zu deckenden Gesamtaufwandes), namentlich kalkulatorische Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von 8.900.000,- Euro sowie kalkulatorische Zinsen auf der Basis des vom Stadtrat beschlossenen kalkulatorischen Zinssatzes von 6 % in Höhe von 10.100.000.- Euro. Diese kalkulatorischen Kosten wurden in der nach Leistungsbereichen getrennt erstellten Bedarfsermittlung mit einem Verteilungsschlüssel von 43,2 % für kalkulatorische Zinsen und 46,25 % für kalkulatorische Abschreibungen auf den Bereich der Schmutzwasserentsorgung und von 56,8 % für kalkulatorische Zinsen und 53,75 % für kalkulatorische Abschreibungen auf den Bereich der Niederschlagswasserentsorgung verteilt. Als Kostenposition wurden ferner die im Veranlagungsjahr 2009 erzielte Kostenunterdeckung des Abwassergebührenhaushaltes in Höhe von 1.475.028,30 Euro anteilig zu 737.528,30 Euro und die im Veranlagungsjahr 2010 erzielte Kostenunterdeckung des Abwassergebührenhaushaltes in Höhe von 2.403.701,46 Euro insgesamt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt, wobei 67,80 % auf den Bereich der Schmutzwasserentsorgung und 32,20 % auf den Bereich der Niederschlagswasser entfiel. Außerdem wurde das Betriebsführungsentgelt in Höhe von 6.482.830,- Euro angesetzt, das wegen der sich aus dem Betriebsführungsvertrag mit der T GmbH ergebenden Preisanpassungsklausel gegenüber 2011 um 177.230,- Euro erhöht wurde. Wegen der weiteren in die Gebührenkalkulation 2012 eingestellten Kostenpositionen wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Kalkulationsunterlagen Bezug genommen.
10Mit "Gebührenbescheid Abwasser" vom 13. Januar 2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerseite für das Jahr 2012 wegen des o. g. Grundstückes Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 701,89 Euro fest.
11Die Kläger haben am 15. Februar 2012 Klage erhoben.
12Zu deren Begründung tragen sie – und mit ihnen ergänzend die Kläger in den parallel anhängigen Klageverfahren 5 K 1640/12 und 5 K 1990/12 – im Wesentlichen Folgendes vor:
13Die Gebührensätze verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot.
14Zum einen hätten die Überschüsse aus den Vorjahren nicht in den städtischen Haushalt überführt werden dürfen, sondern hätten zur Senkung der Gebühren für 2012 eingesetzt werden müssen. Weshalb diese Gewinne nicht den Gebührenschuldnern zu Gute kämen, sondern dem allgemeinen städtischen Haushalt gutzuschreiben seien, sei nicht einsichtig, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gebühren zwingend zweckgebunden zu verwenden seien. Wenn tatsächlich Gebühren aus Gründen der Nachhaltigkeit, namentlich zur Finanzierung umfangreicher Investitionen oder Reparaturen höher sein müssten als die tatsächlichen laufenden Kosten des Abwasserbeseitigungsbetriebes, dann dürfe der aus kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen aufgelaufene Gewinn des Betriebes gerade nicht an den allgemeinen städtischen Haushalt ausgeschüttet werden, denn dann stünde er nicht mehr nachhaltig für die vorgenannten Zwecke zur Verfügung. Aus den akkumulierten Gewinnen des Betriebes hätten vielmehr Instandhaltungsrücklagen gebildet werden müssen.
15Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liege auch darin begründet, dass die Beklagte überhöhte kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen des Anlagevermögens vorgenommen habe. Eine derartige Verzinsung verstoße auch gegen die in § 10 Abs. 5 EigVO NRW und § 109 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) statuierte Forderung nach einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals. Die heute übliche Rendite für 7 bis 10-jährige Bundesanleihen betrage lediglich 2,5 % bis 3 %.
16Auch sei die in dem Betriebsführungsvertrag zwischen der Beklagten und der T GmbH vereinbarte Preisgleitklausel nicht zulässig.
17Die Kläger beantragen,
18den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2012 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie tritt der Klagebegründung im Wesentlichen wie folgt entgegen:
22Die in der 14. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung der Stadt N festgelegten Abwassergebührensätze seien rechtmäßig; es liege insbesondere kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vor. Die Anhebung der Abwassergebührensätze beruhe im Wesentlichen auf der Steigerung der Betriebskosten (Preisanpassung des Betriebsführungsentgeltes), der kalkulatorischen Kosten und dem (anteiligen) Ausgleich der Kostenunterdeckung aus den Jahren 2009 und 2010.
23Der Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Gebührensätze stehe dabei nicht entgegen, dass der Abwasserbeseitigungsbetrieb – handelsrechtlich – Gewinne erzielt habe, die nunmehr sukzessive dem allgemeinen städtischen Haushalt zugeführt würden. Bei dem Überschuss handele es sich um einen Gewinn, der sich durch den kalkulatorischen Kostenansatz bilanziell ergebe. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sei es nach § 6 Abs. 2 KAG NRW zulässig, die kalkulatorischen Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes und die kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungs-/Herstellungswertes zu berechnen. Die Gewinne, die sich bei dieT kalkulatorischen Kostenansatz ergäben, stünden der Stadt zu und müssten nicht gebührenmindernd im Gebührenhaushalt berücksichtigt werden.
24Auch sei der Ansatz von 6 % kalkulatorischer Zinsen rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW dürfe sich die Kommune bei der Wahl des kalkulatorischen Zinssatzes am langjährigen (50-Jahres-)Durchschnitt der Emissionsrendite für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Einrichtungen orientieren. Danach wäre auch eine Verzinsung von 7 % zulässig.
25Bezüglich der - in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - in Ziffer 1430 (Sonstiger ordentlicher Aufwand) in Höhe von 199.900,- Euro angesetzten Kosten erläutert die Beklagte, dass bekannt sei, dass nicht alle Kanäle oder sonstigen Anlagenteile so lange hielten, wie in der Abschreibungsplanung angesetzt. Es gebe Fälle, in denen Anlagen vorher abgängig würden und erneuert werden müssten. Der Ansatz spiegele in voller Höhe den in der Abschreibung ausfallenden Anschaffungsrestwert für die Anlagenteile wieder, deren Abgängigkeit und Erneuerungsbedürftigkeit im Kalkulationszeitraum absehbar gewesen sei.
26Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten – auch, soweit sie in den parallel verhandelten Verfahren beigezogen wurden – Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
30Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abwassergebühren für das Jahr 2012 bilden die §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwassergebührensatzung) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2011 (AGS).
31Diese Satzungsregelungen begegnen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Streitig ist zwischen den Beteiligten ohnehin nur die Frage, ob die vom Satzungsgeber festgelegten Abwassergebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßen. Das ist im Ergebnis nicht der Fall.
32Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch – veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse – Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse – Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften überhöhten Kostenansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118.
34Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des OVG NRW, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 9 A 6103/95 und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - dargelegt hat, Folgendes:
35"Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)."
36Die erkennende Kammer hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem "(Streit-)Stand der Dinge" für das Gericht Anlass zu weitergehenden – hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden – aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht.
37Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen, soweit es als substantiiertes über allgemein gehaltene Bedenken gegen die Kostenhöhe hinausgeht, nicht festzustellen.
38Die den streitgegenständlichen Gebührensätzen zu Grunde liegende Kostenrechnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. So verstoßen weder die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen (1.) und der kalkulatorischen Verzinsung (2.) noch die Verwendung (Ausschüttung) der sich bei dieser Art der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ergebenden Gewinne des Entwässerungsbetriebs zugunsten des allgemeinen Haushalts der Beklagten (3.) noch der Ansatz von Unterdeckungen aus den Jahren 2009 und 2010 (4.) gegen rechtliche Vorgaben. Soweit die Gebührenbedarfsberechnung Fehler aufweist, weil zum einen die Beklagte das mit der T GmbH im Jahre 2004 vereinbarte Betriebsführungsentgelt inklusive 19 % Umsatzsteuer nicht um den nach der seinerzeit vereinbarten Preisgleitklausel vorgesehenen Indexierungsbetrag hätte erhöhen dürfen, da die konkret vereinbarte Klausel rechtswidrig war (5.), und weil zum anderen die unter der Position "Sonstiger ordentlicher Aufwand" kalkulierten Kosten so nicht hätten angesetzt werden dürfen (6.), führen diese Fehler im Ergebnis zu keiner Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots (7.).
391.
40(Zu den kalkulatorischen Abschreibungen)
41Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt zunächst nicht darin begründet, dass die Beklagte die Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes und nicht – wie es beispielsweise in der handelsrechtlichen Bilanz erfolgt – auf der Basis seines (Anschaffungs-)Restwertes vorgenommen und als Kostenposition in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt hat.
42Die Beklagte war berechtigt, die Abschreibung des Kanalanlagevermögens auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes, d. h. des Preises vorzunehmen, der zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (z. B. zum 31. Dezember der jeweiligen Gebührenperiode) für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müsste (= derzeitiger Wiederbeschaffungswert = Tageswert),
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 29 ff. unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 9 A 835/91 -, StGR 1993, 313.
44Denn die Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KAG NRW an einen – gebührenrechtlich – zulässigen Kostenansatz. Sie beruht auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und verstößt nicht gegen spezielle, das öffentliche Gebührenrecht beherrschende Grundsätze,
45vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 8, 29 ff..
46Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber nicht übersteigen. "Kosten" in diesem Sinne sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW), wozu gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW u. a. auch Abschreibungen gehören.
47Wie die Kostenarten der Höhe nach im Einzelnen konkret zu berechnen sind, schreibt das Gesetz nur zum Teil vor. So sind beispielsweise Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Soweit das Gesetz hingegen keine ausdrücklichen Vorgaben für die Berechnung der ansatzfähigen Kosten enthält, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW auf "betriebswirtschaftliche Grundsätze" abzustellen. Wann und unter welchen Voraussetzungen von "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" gesprochen werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Auffassung des OVG NRW sind unter "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben,
48vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 8.
49Bei Bestehen verschiedener anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden zur Ermittlung der einzelnen Kostenarten und ihrer Berechnung ist die Kommune berechtigt, aus den verschiedenen anerkannten Methoden auszuwählen,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1982 – 2 A 1667/79 -, GemH 1983, 113; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 9 A 835/91 -; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 10, 14, 15.
51Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes des Anlagevermögens vorgenommen hat. Diese Abschreibungsmethode findet – zumeist unter Substanzerhaltungsgesichtspunkten – in der Betriebswirtschaftslehre beachtlichen Zuspruch,
52vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 40 ff. m.w.N.; Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22. Auflage, 2005, S. 1089,
53und stellt damit eine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode zur Ermittlung der einzelnen Kostenarten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW dar. Sie steht auch mit den speziellen, das öffentliche Gebührenrecht beherrschenden Grundsätzen (beispielsweise dem Äquivalenzprinzip) in Einklang,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 8, 34 – 39 m.w.N..
55Die Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes entspricht auch Sinn und Zweck des § 6 KAG NRW, wonach die Kommune in die Lage versetzt werden soll, die dem kommunalen Betrieb obliegende Aufgabenerfüllung ohne (eine – über die erstmalige Herstellung der Anlage hinausgehende – weitere) Belastung des allgemeinen Verwaltungshaushaltes auf Dauer dadurch sicherzustellen, dass kostendeckende Gebühren erhoben werden. M.a.W.: Über die Gebühreneinnahmen sind nicht nur die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen pagatorischen (leistungsbezogenen betriebsbedingten) Ausgaben zu erwirtschaften, sondern auch ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage anzusammeln,
56vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 26.
57Eine Verpflichtung der Beklagten, das Anlagevermögen – wie es beispielsweise in der handelsrechtlichen Bilanz erfolgt (vgl. § 253 Handelsgesetzbuch (HGB)) – (nur) auf der Basis seines (Anschaffungs-)Restwertes, d. h. des Wertes abzuschreiben, den der Vermögensgegenstand im Bewertungszeitpunkt unter Berücksichtigung des eingetretenen Werteverzehrs, d. h. nach Abzug der Abschreibungen noch hat, besteht mithin – gebührenrechtlich – nicht,
58vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 28 – 54 m.w.N..
592.
60(Zur kalkulatorische Verzinsung)
61Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte das zur Herstellung und zum Betrieb der Anlage aufgewandte Kapital auf der Basis des Anschaffungs-/Herstellungswertes in Verbindung mit einem Nominalzinssatz von 6 % verzinst und als Kostenansatz in die Gebührenkalkulation eingestellt hat.
62Denn in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass die Verzinsung des aufgewandten (Eigen- und Fremd-) Kapitals auf der Basis des Anschaffungs-/Herstellungswertes in Verbindung mit einem angemessenen Nominalzinssatz den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KAG NRW an einen – gebührenrechtlich – zulässigen Kostenansatz genügt. Dies gilt auch dann, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen – wie hier – auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden,
63ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 23 f., 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 4 – 6, 48; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 A 5709/97 -. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Gemeindehaushalt 1994, 233 m.w.N..
64Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW zählt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW u. a. auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, wobei bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Aus der ausdrücklichen Aufführung der Verzinsung des aufgewandten "Kapitals" wird deutlich, dass das Gesetz vom wertmäßigen, das Eigenkapital (wie selbstverständlich auch das Fremdkapital) einbeziehenden Kostenbegriff ausgeht,
65so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 35,
66und sich damit von dem pagatorischen Kostenbegriff, der auf tatsächliche Zahlungsvorgänge abstellt und folglich nur eine Verzinsung des aufgewandten Fremdkapitals vornimmt, wesentlich unterscheidet,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 4 – 6.
68Als Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen mithin nicht nur die (tatsächlich aufgelaufenen) Zinsen des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Fremdkapitals, sondern auch die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen,
69vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 6, 63.
70Grund für die Zulässigkeit des Ansatzes von Eigenkapitalzinsen als Kostenposition in der Gebührenbedarfsberechnung ist, dass der Benutzer einer kommunalen Einrichtung dem allgemeinen Steuerzahler, der die Einrichtung ganz oder teilweise (durch die Verwendung allgemeiner Haushalts- und damit Steuermittel) finanziert hat, dafür einen Zins zu entrichten hat,
71vgl. die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 38 f. unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1246/69 des Kommunalpoltischen Ausschusses über die 57. Sitzung vom 23. Mai 1969, S. 2 (Ausführungen zum Änderungsvorschlag Nr. 29 der Vorlage 903).
72Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene (Eigen-) Kapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann,
73vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 40.
74Da die kalkulatorische Verzinsung folglich dazu dient, der Kommune einen Ausgleich für die finanzielle Belastung durch die Aufbringung des in der öffentlichen Anlage ihrerseits gebundenen Kapitals zu gewähren,
75vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 46,
76ist Verzinsungsbasis das im (hier kalenderjährlichen) Kalkulationszeitraum in der Anlage (noch) gebundene (= "aufgewandte") Kapital ohne das Abzugskapital; das aufgewandte/gebundene Kapital entspricht für den Bereich des Anlagevermögens den Anschaffungsrestwerten oder Restbuchwerten,
77vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 82 bzw. NWVbl. 1994, 428 (433),
78das ist der Anschaffungsrestwert abzüglich der über Abschreibungen bereits zurückgeflossenen Beträge,
79vgl. in diesem Sinne: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 6 Rn. 153.
80Dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Gebührenkalkulation von anderen als den vorgenannten Grundsätzen bei der Verzinsung des Anlagekapitals ausgegangen wäre, ist klägerseits weder substantiiert vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Zins-Kostenansatz ersichtlich.
81Auch der von der Beklagten in der streitgegenständlichen Kalkulation zu Grunde gelegte Zinssatz von 6 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
82Der kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich – anders als die Kläger meinen – nicht nach den in der jeweiligen Gebühren(-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden Verhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt. Dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer,
83vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 62 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -.
84Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben,
85vgl. zu dieser Funktion der kalkulatorischen Verzinsung: OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 – rechte Spalte),
86sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten,
87vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 -, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 – 5 K 1099/06 -, S. 18 des UA.
88Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d. h. unter Berücksichtigung der Renditen, die in den vergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen, angefallen sind. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist,
89vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -.
90Dem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank aus öffentlich zugänglichen Daten erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren mitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; zumindest die Werte für die Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de, Sachgebiet – Volkswirtschaft – statistische Beihefte – Kapitalmarktstatistik, dort unter: festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten) veröffentlicht (gewesen).
91Ausgehend von den Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen in dem 50-Jahres-Zeitraum bis zu dem Vorvorjahr des Jahres für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen (das ist hier – d. h. für die Kalkulation 2012 – das Jahr 2010), ergibt sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation 2012 ein zulässiger Zinssatz von 6,94 %; dieser wird von dem in der Gebührenkalkulation 2012 angesetzten Nominalzins von 6 % nicht erreicht.
92Gegen die Zulässigkeit des so hergeleiteten kalkulatorischen Zinssatzes sprechen – anders als die Kläger meinen – auch nicht die Regelungen des § 10 Abs. 5 EigVO NRW bzw. § 109 Abs. 2 GO NRW, wonach der Jahresgewinn des Kommunalunternehmens/Eigenbetriebes so hoch sein soll, dass u. a. mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Denn diese Regelungen statuieren lediglich die Verpflichtung des Kommunalunternehmens/Eigenbetriebes zur Erwirtschaftung einer Mindestverzinsung, namentlich einer marktüblichen Verzinsung; sie stellen indes keine Zins-Obergrenze auf, d. h. sie begründen kein Verbot zur Erzielung höherer Zinsen.
933.
94(Zu den Gewinnen des Abwasserbeseitigungsbetriebes und der Gewinnverwendung)
95Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass der Abwasserbeseitigungsbetrieb infolge der – wie unter 1. und 2. dargelegt zulässigen (!) – kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen des aufgewandten Kapitals Gewinne/Überschüsse erwirtschaftet hat, namentlich in den Jahren 2005 – 2008 einen akkumulierten Gewinn in Höhe von rund 5,415 Mio. Euro und im Jahre 2009 einen Jahresüberschuss in Höhe von 4,125 Mio. Euro.
96Diese Gewinne des Abwasserbeseitigungsbetriebes resultieren im Kern tatsächlich daraus, dass in der gebührenrechtlichen Kostenrechnung eine Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes und eine (kalkulatorische) Verzinsung des aufgewandten Eigen- und Fremdkapitals auf der Basis von Anschaffungsrestwerten in Verbindung mit einem angemessenen Nominalzinssatz vorgenommen wurde. Bei dieser Kostenberechnungsmethode ergeben sich aus kostendeckenden Gebühreneinnahmen handelsrechtlich Gewinne. Nach § 242 Abs. 2 HGB erfolgt in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und der Erträge des Geschäftsjahres. In die Erträge des Entwässerungsbetriebs fließen über die Gebühreneinnahmen die damit abgegoltenen "kalkulatorischen Kosten", nämlich die nach Wiederbeschaffungszeitwert ermittelten Abschreibungen des Anlagevermögens und die Verzinsung des aufgewandten Eigen- und Fremdkapitals nach angemessenem Nominalzinssatz ein. Handelsrechtlich stehen diesen "kalkulatorischen Kosten" auf der Aufwandsseite aber nur "gegenüber": Abschreibungen des Anlagevermögens, die gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer höchstens von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen werden, und die (im Geschäftsjahr) angefallenen Zinsen für das in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. z.B. § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB). In der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich bei Betrachtung der Abschreibungen und der Zinsbehandlung auf Aufwands- und Ertragsseite demnach ein Überschuss, weil die kostenrechnerisch erzielbaren Abschreibungsrückflüsse bzw. Zinszuflüsse, soweit auf der Ertragsseite durch entsprechende Gebührenveranlagungen realisiert, über die handelsrechtlich als Aufwand gegenzurechnenden Abschreibungen nach § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB bzw. Zinszahlungen für Fremdkapital hinausgehen.
97Anders als die Kläger meinen, stellt aber die Tatsache, dass die aufgelaufenen Gewinne/Überschüsse nicht zu Gunsten der Gebührenschuldner in die Kalkulation 2012 eingestellt wurden, sondern sukzessive in den allgemeinen städtischen Haushalt ausgeschüttet werden sollen, indes keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die geforderten Beträge nicht kostenmindernd in der Gebührenkalkulation angesetzt hat.
98Die Erwirtschaftung von Überschüssen ist infolge der Zulassung von kalkulatorischer Verzinsung und Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten zulässig.
99Der Kommune steht es dabei im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens sowie allgemeiner haushaltsrechtlicher Grundsätze grundsätzlich – d. h. bis zur erforderlichen Wiederbeschaffung – frei, das durch Abschreibungen und Verzinsung entstehende Kapital für (andere) allgemeine Haushaltszwecke zu nutzen.
100Für Kommunen in Nordrhein-Westfalen besteht nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen keine Zweckbindung von Gebühreneinnahmen, d. h. keine Verpflichtung, dass die Gebühreneinnahmen in ihrer Verwendung für bestimmte Ausgaben reserviert werden.
101Dass verfassungsrechtlich keine Zweckbindung von Gebühreneinnahmen geboten ist, ist in der juristischen Lehre allgemein anerkannt,
102vgl. Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (218) und Fn. 15 m.w.N. zu den Meinungen in der verfassungsrechtlichen Literatur.
103Auch einfach-gesetzlich besteht in Nordrhein-Westfalen mangels entsprechender Regelungen im KAG NRW sowie der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW)) kein rechtliches Gebot zur Reservierung der Gebühreneinnahmen für bestimmte Zwecke,
104vgl. Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (218).
105Insbesondere durch die Regelungen des KAG NRW, namentlich durch § 6 KAG NRW sollen keine rechtlichen Zweckbindungen begründet werden. Der Landesgesetzgeber hat nicht beabsichtigt, auf der Grundlage des § 6 KAG NRW die zurückfließenden Abschreibungs-/Verzinsungsbeträge und die hiermit etwaig erwirtschafteten Gewinne allein dem Gebührenhaushalt zuzuordnen mit der Folge, dass diese einer rentierlichen Nutzung zu Gunsten des allgemeinen städtischen Haushaltes entzogen sind. Denn die betriebswirtschaftliche Aufgabe der Abschreibungen erschöpft sich in der periodengerechten Verteilung der durch die Leistungserbringung dem damit verbundenen Wertverzehr entstehenden gegenwärtigen Kosten der Gemeinde,
106vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34, 35 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1967 – III OVG A 111/65 -, KStZ 1968, 77, wonach selbst die Rücklagenbildung nicht zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen erfolgt, sondern bereits einen gegenwärtigen, nämlich den auf Abnutzung beruhenden Werteverzehr berücksichtigt; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 56 f..
107Nichts anderes gilt für die kalkulatorische Verzinsung.
108Sind die Verzinsung des aufgewandten Kapitals sowie die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in ihrer gebührenrechtlichen Funktion auf eine reine periodengerechte Kostenverteilung beschränkt,
109vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 63, 66, 76,
110ist ein unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zwingender Grund nicht erkennbar, den schon aus der Leistungserbringung an sich resultierenden Vorteil des Gebührenschuldners noch dadurch zu erweitern, dass das Eigenkapital (wie auch das Fremdkapital), das vor der jeweiligen Investition dem allgemeinen Haushalt der Kommune (frei) zur Verfügung gestanden hat, nach dem Durchlauf durch den Gebührenhaushalt nunmehr für alle Zukunft allein diesem zugeordnet und zu Lasten der Kommune dem allgemeinen Haushalt entzogen wird,
111vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 65.
112Dass die Funktion der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen auf den periodengerechten Kostenausgleich beschränkt und durch sie die weitere Verwendung der eingenommenen Beträge nicht festgelegt werden sollte, zeigt sich auch darin, dass der Landesgesetzgeber etwa die kalkulatorische Verzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der Gemeinden – und nicht etwa des Gebührenhaushalts – ansah,
113vgl. Ausschussprotokoll Nr. 1246/69, S. 2; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 78 f..
114Auch die Zulassung der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers der Steigerung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden dienen,
115vgl. Ausschussprotokoll Nr. 1126/69, S. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98, Juris Rn. 80.
116Die gesetzliche Festlegung der weiteren Verwendung der eingenommenen Gebührenbeträge, wie etwa durch die schon im Gesetzgebungsverfahren (ursprünglich) diskutierte,
117vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35,
118und klägerseits teilweise geforderte Zuführung der Abschreibungsbeträge zu einer Erneuerungsrücklage war mithin (im Ergebnis) nicht Regelungsgegenstand des § 6 KAG NRW und damit der gemeindlichen Kostenrechnung,
119vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 61.
120Bestehen keine rechtlichen Zweckbindungen von Gebühreneinnahmen, ist die Kommune folglich – im Grundsatz – berechtigt, über die hereinfließenden Mittel im Rahmen des Haushaltsrechts frei zu verfügen.
121Diese Annahme rechtfertigt sich (auch) daraus, dass die Kommune ihr Eigenkapital (oder auch aufgenommenes Fremdkapital), anstatt es in den Bau von Kanälen zu investieren, auch in anderer Weise hätte einsetzen können, etwa als zinsbringende Anlage. Dann hätte sie selbstverständlich über die Zinsen verfügen dürfen. Nichts anderes kann gelten, wenn sich beispielsweise das in den Kanälen gebundene Kapital durch Abschreibungen (nach Abzug etwaiger Tilgungsleistungen) wieder in frei verfügbares Kapital umwandelt. Die infolge kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stehen daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zu,
122vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 – 9 A 1921/95 -, Juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 -, Juris Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
123Es handelt sich dabei einzig um Kapital der Gemeinde, nicht um solches der Gebührenschuldner,
124vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 83; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
125Ebenso wenig wie in der Privatwirtschaft der zahlende Kunde durch Entrichtung des Kaufpreises (über die darin enthaltenen kalkulatorischen Kostenelemente) zum (stillen) Teilhaber des leistenden Unternehmens wird, wird der Gebührenzahler zum Teilhaber des Entwässerungsbetriebs. Darf die Kommune im Rahmen ihres Organisationsermessens und der haushaltsrechtlichen Grundsätze über diese Finanzmittel frei disponieren, so besteht ein Anspruch des Gebührenschuldners auf Verwendung der Einnahmen zu einem bestimmten Zweck – wie dargelegt – nicht. Die Ansprüche des Gebührenschuldners erschöpfen sich vielmehr in dem Anspruch aus dem Benutzungsverhältnis zu der Entwässerungseinrichtung auf Leistung (Abwasserbeseitigung sowie Sicherstellung der Ersatzbeschaffung der Einrichtungsgegenstände) und in dem Anspruch auf leistungsadäquate Gebührenbemessung (d. h. darauf, dass die Gebührenhöhe an den durch die Leistungsabgabe konkret verursachten Werteverzehr geknüpft ist),
126vgl. Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (218 f.).
127Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen,
128vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -; VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 – 14 K 411/05 -, Juris Rn. 37 ff.;
129die kalkulatorischen Kosten, die aus der Nutzung der (mit Mitteln aus dem gemeindlichen Haushalt) erneuerten Anlagen neu entstehen, fallen aber wiederum den Nutzern zur (Gebühren-)Last.
1304.
131(Zum Über-/Unterdeckungsausgleich)
132Auch der klägerische Vortrag, die Gebührenkalkulation 2012 sei rechtswidrig, weil die Beklagte seit dem Jahre 2005 aufgelaufene Kostenüberdeckungen nicht zu Gunsten der Gebührenzahler zurückgeführt habe, zeigt keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot auf
133Aus § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, wonach Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden sollen, folgt für die hier zu prüfende Gebührenkalkulation 2012 lediglich, dass die Kalkulation fehlerbehaftet wäre, wenn die Beklagte im Kalkulationszeitraum des Jahres 2008 entstandene Kostenüberdeckungen nicht in der Gebührenkalkulation des Jahres 2012 und damit nicht innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraumes gebührenmindernd berücksichtigt hätte. Auf die Berücksichtigung von (eventuell unausgeglichen gebliebenen) Überdeckungen aus den dem Jahre 2008 vorangegangenen Kalkulationszeiträumen haben die Gebührenzahler im Jahre 2012 keinen Anspruch (mehr), so dass es rechtlich unerheblich ist, ob die Behauptung der Klägerseite, in diesen Jahren habe es bislang unausgeglichene Überdeckungen gegeben, überhaupt zutrifft. Auf die mindernde Berücksichtigung von eventuellen Überdeckungen aus den Jahren 2010 und 2011 in der Kalkulation des Jahres 2012 hätten die Gebührenzahler (noch) keinen Anspruch, da der Zeitpunkt, zu dem der Ausgleich einer eventuellen Überdeckung im Vier-Jahres-Zeitraum erfolgt, im Ermessen der Gemeinde steht.
134Die Beschränkung der Pflicht der Gemeinde nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, entstandene Überdeckungen auszugleichen, und die Beschränkung des damit auf der Grundlage des Kostenüberschreitungsverbots korrespondierenden Anspruchs der Gebührenzahler auf den Ausgleich auf den dargelegten Vier-Jahres-Rahmen ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut: "Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden." Dass der Gesetzgeber etwaige Verstöße gegen diese Pflicht mit fortbestehenden Ansprüchen künftiger Gebührenzahler auf einen Ausgleich über den Vier-Jahres-Zeitraum hinaus bewehren wollte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Unter (zeitlich umgrenzter) Durchbrechung des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Periodengerechtigkeit der Gebührenkalkulation, nach dem die Gebührenzahler regelmäßig (nur) mit den Kosten zu belasten sind, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen, weil sie auch nur die in dieser Periode erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen, führt die Regelung über den Kostenüber-/-unterdeckungsausgleich in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW zu einer ausgewogeneren Gebührenberechnung: Während bis zur Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 3 in das KAG NRW zum Jahre 1999 bei der Gebührenkalkulation nur periodenscharf auf die vorkalkulatorisch veranschlagten, voraussichtlichen Kosten abgestellt werden konnte, können nunmehr über den Ausgleichsmechanismus der Kostenüber-/-unterdeckung noch die sich nachkalkulatorisch ergebenden (tatsächlichen) Kosten gebührenkalkulationswirksam werden. Dieser Ausgleichsmechanismus wirkt sich im Fall einer Kostenüberdeckung zu Gunsten der Gebührenzahler künftiger Kalkulationszeiträume, im Fall einer Kostenunterdeckung aber zu ihren Lasten aus. Daher hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Ausgleichsmechanismus sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Gebührenzahler auf den zeitlichen Rahmen von vier Jahren nach dem Ende eines Kalkulationszeitraums beschränkt. Der Gesetzgeber hat durch diese zeitliche Rahmenbildung sicher gestellt, dass die Gebührenkalkulation nur in einem noch vertretbaren Umfang vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit abweicht. Da der Ausgleich nur die Gruppe der Gebührenzahler künftiger Kalkulationszeiträume trifft, die nicht identisch ist mit der Gruppe der Gebührenzahler in dem Kalkulationszeitraum, um dessen Ausgleich es geht, löst sich mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen ursprünglichem Kalkulationszeitraum und dem Kalkulationszeitraum, in dem die Kostenüber-/-unterdeckung ausgeglichen wird, der Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme der Einrichtungsleistung und der "abschließend ausgleichenden" Entgeltung ihrer Kosten immer mehr und nimmt dem Ausgleich zunehmend seine innere Rechtfertigung. Mit dem gewählten Vier-Jahres-Rahmen hat der Gesetzgeber eine Lösung gefunden, die ausgewogen zwischen berechtigten und nicht mehr berechtigten Ausgleichserwartungen unterscheidet. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Pflicht der Gemeinde zum Ausgleich von Überdeckungen über den Vier-Jahres-Zeitraum hinaus hätte erstrecken wollen, bestehen vor dieT Hintergrund nicht.
135Gemäß diesem Verständnis der aus § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW folgenden Pflicht der Beklagten, entstandene Überdeckungen auszugleichen, ist eine fehlerhafte Kalkulation der Abwassergebührensätze des Jahres 2012 nicht zu erkennen. Denn in dem Kalkulationszeitraum des Jahres 2008 lag keine Kostenüberdeckung des Abwassergebührenhaushaltes vor, die innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraumes – d. h. spätestens in der Gebührenkalkulation des hier streitgegenständlichen Jahres 2012 – gebührenmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Abwassergebührenhaushalt des Jahres 2008 wies nämlich keine Kostenüberdeckung, sondern – im Gegenteil – eine Kostenunterdeckung aus. Wie bereits dargelegt (siehe die Ausführungen unter Ziff. 3) handelt es sich – anders als die Kläger meinen – bei dem bis zum Ende des Jahres 2008 akkumulierten Gewinn des Abwasserbeseitigungsbetriebes gerade nicht um eine Kostenüberdeckung des Abwassergebührenhaushaltes, die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 zu berücksichtigen gewesen wäre, sondern um das handelsrechtliche Bilanzierungsergebnis der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, das von dem kommunalabgabenrechtlichen Gebührenhaushalt strikt zu trennen ist.
136Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten bei dem Inansatzbringen der Unterdeckungen aus den Gebührenhaushalten der Jahre 2009 (anteilig) und 2010 bereits in der Gebührenbedarfsrechnung für 2012 ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot unterlaufen wäre. Wann die Gemeinde den Ausgleich innerhalb der Vier-Jahres-Frist vornehmen will, liegt in ihrem Ermessen.
1375.
138(Zur Preisgleitklausel – Kostenelementeklausel)
139Der Kostenansatz in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2012 ist allerdings insoweit fehlerhaft, als das dort eingestellte Betriebsführungsentgelt der T GmbH überhöht angesetzt worden ist. Es handelt sich bei dem von der T GmbH gegenüber der Beklagten für das Jahr 2012 geltend gemachten Betriebsführungsentgelt nämlich nicht in vollem Umfang um Kosten, die für die Erbringung der Entwässerungsleistung erforderlich waren. Die Entgeltforderung ist von der T GmbH gegenüber dem ursprünglichen Leistungspreis zwar vertragsgemäß nach Maßgabe einer vereinbarten Preisgleitklausel angepasst worden. Die mit der Anwendung der Klausel verbundene Steigerung des Betriebsführungsentgelts ist aber so nicht gebührenrelevant kalkulierbar. Denn die Preisgleitung widerspricht in der konkret vereinbarten Form einem gesetzlichen Verbot. Ihre Anwendung bei der Kalkulation führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem Gebührensatz, der dem Kostenüberschreitungsverbot widerspricht (s.u. zu Ziffer 7.).
140Auf Grund des Betriebsführungsvertrages vom 26. Juli 2004 führt die T GmbH im Auftrag der Beklagten seit dem 1. Januar 2005 mit den von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlagen die Abwasserbeseitigung durch. Das dafür an die T GmbH zu entrichtende Betriebsführungsentgelt stellt die Beklagte als Fremdleistungskosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG in ihre Gebührenkalkulation ein. Das (Basis-)Entgelt für die Betriebsführungsleistungen beträgt nach den getroffenen Abreden über die langjährige Vertragslaufzeit hinweg jährlich 4.900.000,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Zudem ist vereinbart, dass dieses (Basis-)Entgelt zwecks Wertsicherung einer Preisgleitung unterliegt, nach der das Entgelt an die Preisentwicklung angepasst wird. Wie das erkennende Gericht bereits in der Vergangenheit festgestellt hat, entspricht das zwischen der Beklagten und der T GmbH vereinbarte (Basis-)Entgelt als Selbstkostenfestpreis den preisrechtlichen Anforderungen nach der "Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), – VO PR Nr. 30/53 – in Verbindung mit den "Leitsätzen für die Preisermittlung von Selbstkosten" (LSP – Anlage zur VO PR Nr. 30/53).
141Vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007, – 5 K 1099/06 –, S. 7 ff des amtlichen Abdrucks; bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009, – 9 A 587/08 –, S. 3 des amtlichen Abdrucks.
142Grundsätzlich ist es preisrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die T GmbH und die Beklagte den Selbstkostenfestpreis in dem Betriebsführungsvertrag einer Preisgleitung unterstellt haben. Preisrechtlich besteht für Selbstkostenfestpreise wegen der mit ihnen verbundenen vorkalkulatorischen Unsicherheiten bzgl. der Preisentwicklung kein grundsätzliches Verbot, einen Preisvorbehalt (= Preisgleitklausel) zu vereinbaren; dies muss umso mehr gelten, wenn sich die Vertragsbindung – wie hier – auf eine lange Dauer erstreckt. Inhaltlich bezieht sich die preisrechtliche Prüfung des Preisvorbehaltes auf die Vertretbarkeit der Gleitfaktoren der Preisklausel.
143Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 8. Auflage (2010), zu § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn. 55 und 56.
144Ungeachtet der Frage der preisrechtlichen Vertretbarkeit der Preisklausel verstößt die hier verwendete ungenehmigte Klausel anderweitig gegen höherrangiges Recht.
145Der für ihre Leistung in dem hier betroffenen Veranlagungsjahr 2012 von der T GmbH geltend gemachte Selbstkostenfestpreis ist ausgehend von dem im Jahre 2004 vereinbarten (Basis-)Selbstkostenfestpreises gemäß § 11 des Betriebsführungsvertrages nach Maßgabe einer sog. "Kostenelementeklausel" fortentwickelt worden. Nach dieser Preisgleitklausel setzt sich der Selbstkostenpreis aus festen bzw. der Kostengleitung unterliegenden variablen Bestandteilen zusammen, die 5% bzw. 95% des Basispreises umfassen. Die variablen Bestandteile sind in drei Arten von Kostenfaktoren aufgeteilt. Jedem der drei Kostenfaktoren ist ein bestimmter (Preisentwicklungs-)Index zugeordnet. Anknüpfend an die Entwicklung, die diese Indices in einem bestimmten Zeitraum nehmen, soll das Basisentgelt angepasst werden. In die Berechnung der indexbasierten Preisanpassung sollen die variablen Kostenfaktoren mit folgender Gewichtung eingehen: 83 % des Basispreises werden als auf den Kostenfaktor "Lohn und Lohnnebenkosten" und je 6 % als auf die Kostenfaktoren "Verbrauchsgüterkosten" und "Investitionsgüterkosten" entfallend behandelt.
146Diese Preisgleitregelung ist allerdings nach den hier festzustellenden Preisbildungsumständen rechtswidrig.
147Zwar wurden durch § 1 Nr. 3 der Preisklauselverordnung vom 23. September 1998 - BGBl. I, 1998, 3043 (PrKV) - , die bei Vereinbarung der Klausel im Jahre 2004 galt, Kostenelementeklauseln vom gesetzlichen Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Preisangaben und Preisklauselgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I, 1998, 1242, 1253) ausgenommen. Bei der vorliegenden "Kostenelementeklausel" handelt es sich aber gerade nicht um eine genehmigungsfrei zulässige und daher wirksame "echte" Kostenelementeklausel, sondern um eine andere, dem allgemeinen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterfallende Preisklausel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der vom 1. Januar 1999 bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung. Die vereinbarte Preisklausel ist daher mangels Genehmigung unwirksam und bedürfte ggf. einer ergänzenden Vertragsauslegung zwecks Anpassung an eine zulässige Preisgleitklausel.
148Vgl. zur ev. Notwendigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisgleitklausel: BGH, Urteil vom 8. Juni 2006 – VII ZR 13/05 –, veröffentlicht in juris (dort insbesondere Rdnrn. 20 ff.).
149Von einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung kann abgesehen werden, weil sich auch der Wegfall der gesamten unter die Preisgleitung fallenden Erhöhung des Basisentgeltes für die hier allein maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nicht auswirkt (s.u. Ziff. 7.).
150Genehmigungsfreie Kostenelementeklauseln sind nach der Bestimmung in § 1 Nr. 3 der Preisklauselverordnung Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen. Von einer "echten" Kostenelementeklausel kann demnach nur gesprochen werden, wenn nach der vereinbarten Gleitklausel in die Anpassung des Leistungsentgelts die Preisentwicklung eines bestimmten Kostenelementes des Selbstkostenpreises des Auftragnehmers einfließen soll, die nach einem Preisindex bemessen ist, der die Preisentwicklung gerade dieses Kostenelementes "unmittelbar" wiederspiegelt. Denn nur bei einer solch engen Verknüpfung von Kostenelement und zugeordnetem Index zeigt sich der Selbstkostenpreis bzgl. des betroffenen Kostenelements von der Indexentwicklung als "unmittelbar" beeinflusst, wie die Regelung es fordert. Dabei reicht es wegen der mit jeder Indexanknüpfung notwendig verbundenen Pauschalierung allerdings aus, wenn der gewählte Index die Preisentwicklung des betroffenen Kostenelementes hinreichend repräsentativ wiederspiegelt. Demgegenüber genügt eine lediglich "lose" Verknüpfung zwischen der Preisentwicklung eines Kostenelements und zugeordnetem Index für eine zulässige Kostenelementeklausel nicht. Denn in diesem Fall wäre der gewählte Index ein nur "mittelbares" und damit von dem hier anwendbaren, bei Vereinbarung der Preisgleitung geltenden Preisklauselrecht als unzulänglich bewertetes "Indiz" für die Preisentwicklung des Selbstkostenelementes.
151Die hier zu betrachtende Preisklausel erfüllt die dargelegten Unmittelbarkeitsanforderungen nicht. Für die Selbstkosten, die nach der Entgeltvereinbarung unter dem Kostenfaktor "Lohn und Lohnnebenkosten" zusammengefasst sind, ist nämlich die erforderliche enge Verknüpfung von Kostenelement und zugeordnetem Index nicht in vollem Umfang gegeben. Vielmehr steht die Preisentwicklung eines nicht unerheblichen Anteils der unter dem Kostenfaktor "Lohn und Lohnnebenkosten" zusammengefassten Selbstkostenelemente allenfalls in einem sehr mittelbaren Zusammenhang mit dem dem Kostenfaktor "Lohn und Lohnnebenkosten" insgesamt zugeordneten Index. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
152Eine unmittelbare Beeinflussung des Selbstkostenpreises der T GmbH im Sinne des § 1 Nr. 3 der Preisklauselverordnung liegt zwar für die unter dem Kostenfaktor "Lohn und Lohnnebenkosten" zusammengefassten Selbstkostenelemente insofern vor, als in dem Selbstkostenpreis der T GmbH das der Kostenart "Personalkosten" zugehörige Kostenelement enthalten ist und die entgeltbestimmende Entwicklung dieses Kostenelementes nach dem Gehaltsentwicklungsindex eines an den Entlohnungsverhältnisssen der T GmbH ausgerichteten (beispielhaften, im Leistungsbereich tätigen) "Eckarbeitnehmers" bemessen wird. Denn durch die Veränderung der Entlohnung eines im Leistungsbereich eingesetzten Arbeitnehmers der T GmbH wird deren Selbstkostenpreis "unmittelbar beeinflusst" und den Umfang dieser Beeinflussung ("insoweit...als diese") spiegelt der Gehaltsentwicklungsindex des "Eckarbeitnehmers" auch hinreichend repräsentativ (d.h. "unmittelbar") wieder. Zu den "Personalkosten", die den Selbstkostenpreis unmittelbar beeinflussen und deren Entwicklung durch den gewählten Index auch hinreichend repräsentativ wiedergespiegelt wird, gehören allerdings nur die "Löhne und Lohnnebenkosten", die aus Zahlungen der T GmbH an ihre eigenen Arbeitnehmer resultieren ("unmittelbare Lohnkosten"). Demgegenüber werden andere Selbstkostenpositionen, die aus anderweitig bezogenen Dienstleistungen resultieren mögen und deren Höhe daher (mittelbar) von der Entwicklung der dort gezahlten Gehälter, d. h. von "Fremdlohnkosten" abhängig sein mögen, durch die Entwicklung des für das Kostenelement "Löhne und Lohnnebenkosten" gewählten Indexierungsmaßstabs (Entlohnungsverhältnissse eines "Eckarbeitnehmers der T GmbH") nicht unmittelbar beeinflusst. Für die Preisentwicklung fremdlohnkostenabhängiger Selbstkostenpositionen mag die Gehaltsentwicklung des "Eckarbeitnehmers der T GmbH" zwar mittelbare Indizien liefern. Eine solche "mittelbare" Beeinflussung der Selbstkostenpreisentwicklung genügt den Anforderungen an eine zulässige "echte" Kostenelementeklausel im Sinne des § 1 Nr. 3 der Preisklauselverordnung wie oben dargelegt aber nicht.
153Zu den Selbstkostenelementen, die nach der hier von den Vertragsparteien in § 11 Absatz 4 Ziffer a des Betriebsführungsvertrages vereinbarten Preisklausel unter dem Kostenfaktor "Lohn und Lohnnebenkosten" zusammengefasst sind, der Preisgleitung nach dem zugeordneten Index unterliegen und in die Preissicherung mit einem Gewicht von 83 % des Basis-Selbstkostenfestpreises eingehen sollen, zählt aber nach den gegebenen Preisbildungsumständen nicht nur das Selbstkostenelement "unmittelbare Lohnkosten der T GmbH", sondern zählen auch andere Kostenelemente, die durch den gewählten Index nicht unmittelbar beeinflusst werden. Denn der Anteil der unmittelbar bei der T GmbH anfallenden Personalkostenart "Löhne und Lohnnebenkosten" beträgt keine 83 %. Entfielen tatsächlich 83 % des maßgeblichen Basis-Selbstkostenfestpreises auf "Löhne und Lohnnebenkosten", die die T GmbH an ihre Mitarbeiter zahlte, so betrüge der Anteil dieser Kostenart 4.067.000,- Euro (= 83 % von 4.900.000.- Euro). Dies ist aber ausweislich der Kalkulationsunterlagen zu dem Basis-Selbstkostenfestpreis, die dem erkennenden Gericht in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 1099/06 vorgelegt worden waren, nicht der Fall. Nach der seinerzeitigen Kalkulation des Basis-Betriebsführungsentgeltes kann von (unmittelbar bei der T GmbH anfallenden) Löhnen und Lohnnebenkosten in Höhe von nur ca. 2.915.000,- Euro ausgegangen werden, was einem Anteil von lediglich rund 59,5 % des Basis-Selbstkostenfestpreis entspricht. Zwar mögen die Kostenpositionen, aus denen sich die Differenz zwischen den Beträgen von 4.067.000,- Euro und 2.915.000,- Euro ergibt, letztlich auch (fremd-)lohnkostenabhängig sein, etwa weil sie von der T GmbH als Fremdleistungen selbstkostenrelevant bezogene Dienstleistungen betreffen; die Entwicklung der diesen Selbstkostenelementen zugrunde liegenden Fremdlohnkosten wird aber über die der Preisgleitung der Kostenfaktorart "Lohn und Lohnnebenkosten" allein zugrunde liegenden Lohnkostenentwicklung des "Eckarbeitnehmers der T GmbH" wie dargelegt nicht "unmittelbar" beeinflusst. Damit kommt es zu einer unzulässigen Entgeltsteigerung, weil die Preisentwicklung der unter der Kostenfaktorart "Lohn und Lohnnebenkosten" insgesamt erfassten Kostenpositionen durch die Entwicklung des zugeordneten Indexes teilweise allenfalls mittelbar beeinflusst wird, so dass keine "echte" Kostenelementeklausel vorliegt.
154Die Beklagte hätte bei Außerbetrachtlassen der (rechtswidrigen) Preisgleitklausel nur 5.831.000,- Euro (4.900.000,- Euro + 19 % Umsatzsteuer) statt der angesetzten 6.482.830,- Euro ansetzen dürfen, was eine Differenz von 651.830,- Euro ergibt. Allerdings wirkt sich die Anwendung der Preisgleitklausel bei der Kalkulation im Ergebnis nicht zu einem Gebührensatz aus, der dem Kostenüberschreitungsverbot widerspricht, führt (vgl. dazu unten Ziff. 7.).
1556.
156(Zu dem "Sonstigen ordentlichen Aufwand")
157Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2012 ist zudem insoweit fehlerhaft, als es sich bei den dort von der Beklagten unter Ziffer 1430 (Sonstiger ordentlicher Aufwand) in Höhe von 199.900,- Euro vorgesehenen Kosten nicht um betriebsnotwendige Ausgaben handelt, die hätten in Ansatz gebracht werden dürfen. Dieser Ansatz spiegelt nach den Angaben der Beklagten den in der Abschreibung ausfallenden Anschaffungsrestwert für die Anlagenteile wieder, deren – gegenüber der Abschreibungsplanung – vorzeitige Abhängigkeit und Erneuerungsbedürftigkeit im Laufe des Kalkulationszeitraums bei der Vorkalkulation des Gebührenbedarfs für diesen Zeitraum absehbar war. Dieser unmittelbare Ausgleich des "Abschreibungsausfalls", der durch vorzeitige Abhängigkeit verursacht wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG an einen rechtmäßigen Kostenansatz. Nach den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG anzuwendenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in Verbindung mit dem Erfordernis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG, Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge g l e i c h m ä ß i g zu bemessen, und dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Periodengerechtigkeit der Kostenzuweisung, ist in der Kostenkalkulation auf absehbare Verkürzungen der ursprünglich angesetzten Abschreibungsdauer einer Anlage wie folgt zu reagieren: Der durch die Nutzung der Anlage im Kalkulationszeitraum bedingte Güterverzehr ist kostenmäßig weiterhin (bis zur Abgängigkeit) durch die Anlagenabschreibung zu erfassen. Dabei sind die Abschreibungen, die im betroffenen Kalkulationszeitraum für die vorzeitig abgängige Anlage anfallen, so anzusetzen, wie sie sich bei einer g l e i c h m ä ß i g e n Verteilung des gesamten Wertverzehrs nach der nunmehr verkürzt zu bemessenden mutmaßlichen Geamtnutzungsdauer für den Kalkulationszeitraum ergeben hätten. Für den betroffenen Kalkulationszeitraum sind auf diese Weise die Abschreibungen für die betroffene Anlage nur nach dem Bruchteil anzusetzen, der sich aus der geänderten Nutzungsdauer ergibt.
158Vgl. in diesem Sinne Schulte/Wiesemann in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 146 f. (Stand: September 2002).
159Der Abschreibungsausfall bei vorzeitiger Abgängigkeit einer Anlage könnte in der Gebührenbedarfsberechnung allenfalls über ein sog. Abschreibungswagniskonto, in dem allerdings nicht nur Minderabschreibungen (für ursprünglich zu hoch angesetzte Nutzungsdauern), sondern auch Mehrabschreibungen (für ursprünglich zu niedrig angesetzte Nutzungsdauern) zu verrechnen wären, Berücksichtigung finden.
160Vgl. zum Abschreibungswagniskonto: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Auflage (2010), zu Nr. 39 LSP Rdnrn. 14 ff.; s. zu Funktion und Behandlung des Abschreibungswagniskontos im Einzelnen auch: Michaelis/Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Loseblattkommentar, Band 1, zu Nr. 39 LSP, Abschnitt 2.4 (Stand: Juli 2012).
161Die Frage der grundsätzlichen Ansatzfähigkeit eines Abschreibungswagnisses in der Gebührenkalkulation, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, kann auch hier offen bleiben. Denn beklagtenseits ist ein solches Wagniskonto ersichtlich nicht geführt worden; die hier in Rede stehende Kalkulationsposition stellt jedenfalls keinen Abschreibungswagniskostenansatz dar.
162Der mithin fehlerhafte unmittelbare Ansatz des "Abschreibungsausfalls" vorzeitig abgängiger Analgenteile führt im Ergebnis nicht zu einem Gebührensatz, der dem Kostenüberschreitungsverbot widerspricht (vgl. dazu unten Ziff. 7.).
1637.
164(Zu den Kalkulationsfehlerfolgen)
165Aufgrund der zu Ziffern 5. und 6. festgestellten, durch die insoweit überhöhte Einstellung von Kostenpositionen bedingten Fehler ist die Kalkulation unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung des OVG NRW zur Fehlertoleranz gegenüber kostenüberschreitenden Ansätzen zu betrachten. Nach diesem Maßstab ist bei einem für das Jahr 2012 als gebührenwirksam kalkulierten Gesamtkostenvolumen von 43.372.762,76 Euro und dem zulässigen gebührenwirksamen Gesamtkostenvolumen von 44.103.365,76 Euro {= 43.372.762,76 Euro [als gebührenwirksam kalkuliertes Gesamtkostenvolumen] – 651.830,- Euro [Differenz Preisgleitklausel] – 199.900,- Euro [Sonstiger ordentlicher Aufwand] + 1.582.333,- Euro [= unterbliebener Kostenansatz wegen an sich zulässiger kalkulatorischer Verzinsung nach einem Zinssatz von 6,94 % statt 6 % [(10.100.000,- Euro : 6 % x 6,94 % =) 11.682.333,- (zulässige Verzinsung) – 10.100.000,- Euro (angesetzte Verzinsung) = 1.582.333,- Euro ("Ausgleichsreserve")]} schon gar keine Kostenüberschreitung festzustellen.
166Sonstige Bedenken gegen die individuelle Heranziehung der Klägerseite zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach sind nicht ersichtlich; die Beklagte hat der Festsetzung die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, wie sie in der Satzung vorgesehen sind.
167Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
168Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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