Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 1846/12

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 31. Januar 2011 hin die Empfehlungen des Beklagten für die Vergü-tungen der Vorstandsmitglieder kommunaler Sparkassen bezogen auf die Jahre 2010 und 2011 zur Kenntnis zu bringen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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