Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 6577/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1975 in E geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er war zunächst vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Die Beklagte erteilte ihm am 14. Mai 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort galt und aufgrund der späteren Ausweisung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen ist.
3Der Kläger bekam bereits im Alter von 16 Jahren Kontakt zur Eer Drogenszene. Er konsumierte zunächst Haschisch und später auch Heroin und Kokain.
4Der Kläger trat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
5- Amtsgericht E, Urteil vom 23. Juni 1993: Verurteilung zu zwei Jahren Jugendstrafe wegen räuberischer Erpressung, Raub in zwei Fällen, schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen
- Amtsgericht E, Urteil vom 17. August 1994: Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung, Hehlerei und Diebstahls
- Amtsgericht E, Urteil vom 8. Mai 1996: Verurteilung zu einem Jahr Jugendstrafe wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 34 Fällen
- Amtsgericht E, Urteil vom 19. August 1997: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen unerlaubten Besitzes sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
- Amtsgericht E, Urteil vom 7. Juli 1998: Verurteilung zu 70 Tagessätzen wegen Beleidigung
- Amtsgericht E, Urteil vom 6. Oktober 1998: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten wegen unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 9. Mai 2000 ausländerrechtlich verwarnt. Er legte am 4. Juli 2001 die Fachoberschulreife ab und besuchte danach das S-Kolleg in E zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife.
7Der Kläger wurde am 24. Juni 2003 festgenommen. Das Landgericht E verurteilte ihn durch Urteil vom 30. März 2004 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 9 Monaten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (KLs 20 Js 4347/03). Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger mit drei anderen Personen eine Tankstelle in E- überfallen, um Zigaretten und Bargeld zu stehlen. Dabei schlugen sie den diensthabenden Angestellten mehrfach gegen die Schulter und ins Gesicht und bedrohten ihn mit einer Reizstoffpistole im Nacken. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers durch Beschluss vom 11. Januar 2005 zurück (3 StR 456/04).
8Nach erfolgter Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. Oktober 2006 auf der Grundlage des § 53 Nr. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, forderte ihn auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien an. Sie wies darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot bestehe, das sich gemäß Art. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens auch auf das Gebiet der jeweiligen Vertragsstaaten erstrecke. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Regelausweisung lägen aus spezialpräventiven und aus generalpräventiven Gründen vor. Der Kläger habe über einen langen Zeitraum gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Sein Verhalten sei gekennzeichnet von einer nicht vorhandenen Akzeptanz der deutschen Rechtsordnung. Er sei nicht gewillt, sich nachhaltig zu integrieren. Er sei zuletzt wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und bei der Tatausführung nicht vor der Anwendung massiver Bedrohung und Gewalt zurückgeschreckt. Der von dem Kläger und seinen Mittätern geschädigte Zeuge sei aus reiner Habgier massiv bedroht, geschlagen und erniedrigt worden. Aufgrund der zahlreichen Verfehlungen bestehe die Gefahr, dass der Kläger weitere Straftaten begehe. Über diese spezialpräventive Begründung hinaus werde die Ausweisung auch auf generalpräventive Überlegungen zur Abschreckung anderer Ausländer gestützt. Höherrangige Rechte stünden der Ausweisung nicht entgegen. Der Kläger habe sich trotz der Verwarnung aus dem Jahr 2000 nicht davon abhalten lassen, in erheblichem Maße straffällig zu werden, obwohl seine Mutter und seine Geschwister sich im Bundesgebiet aufhielten.
9Die Bezirksregierung E wies den hiergegen am 10. November 2006 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2007 zurück. Die Entscheidung ist bestandskräftig.
10Der Kläger wurde am 6. August 2008 aus der Haft nach Algerien abgeschoben.
11Der Bevollmächtigte des Klägers stellte am 6. April 2009 einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei in E geboren und aufgewachsen. Er habe zwei Brüder, die Rechtswissenschaften studierten sowie eine Schwester. Auch seine Mutter lebe in E und sei eingebürgert. Der Vater sei im Jahr 2002 in Algerien verstorben. Der Kläger habe sich nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung um eine wirtschaftliche Integration bemüht und die Abendschule besucht, die er im Mai 2003 mit dem Fachabitur abgeschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er für eine Straftat inhaftiert worden, die er stets bestritten habe. Er habe das Urteil letztlich akzeptiert. Er pflege seit geraumer Zeit eine Beziehung zu einer gebildeten deutschen Frau und wolle sich mit dieser in der Umgebung von E ehelich niederlassen. Er habe aufgrund von Beziehungen seiner Familie und dank seines Abschlusses die Möglichkeit, nach seiner Ankunft eine Stelle im telefonischen Kundenservice zu erhalten. Er wolle Vertriebsmitarbeiter eines größeren Unternehmens werden. Zudem könne er bei seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Lebensgefährtin wohnen.
12Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides an: Durch die Abschiebung seien den Behörden Kosten von insgesamt 3.793,52 Euro entstanden. Es sei beabsichtigt, gemäß § 66, 67 AufenthG einen entsprechenden Leistungsbescheid zu erlassen. Über den Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung werde gesondert entschieden.
13Der Bevollmächtigte des Klägers legte einen – eintragsfreien – Auszug aus dem Strafregister von Algerien einschließlich beglaubigter Übersetzung vor und führte im wesentlichen aus: Der Kläger sei zwar mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hintergrund seien das Aufwachsen in einem sozial schwierigen Umfeld und eine mittlerweile überwundene Drogensucht. Er sei aber im Juni 1999 nach "Hof G" gegangen mit dem Willen, drogenlos zu leben und im Januar 2000 entlassen worden. Der Kläger habe danach innerhalb von 3 ½ Jahren einen Hauptschulabschluss, einen Realschulabschluss und das Fachabitur erlangt. Daneben habe er als Streetworker bei der Diakonie gearbeitet und erfolgreich eine ambulante Therapie mit regelmäßigen Drogentests absolviert. Er habe sich bis zu seiner nächsten Inhaftierung im Juni 2003 nichts zuschulden kommen lassen. Er habe relativ geordnete Familienverhältnisse und keine ersichtliche Neigung zu extremen Randgruppen, sodass nichts darauf hindeute, dass er eine besondere Gefahr für die deutsche Gesellschaft und Rechtsordnung darstelle. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Zudem sei seine Ausweisung nicht generalpräventiv motiviert gewesen. Mit seinen Abschlüssen und Fremdsprachenkenntnissen in Französisch und Englisch sowie der Hilfe seiner Familie habe der Kläger realistische Arbeitsmöglichkeiten.
14Die Beklagte erließ am 21. August 2010 einen Leistungsbescheid zur Erstattung der Kosten der Abschiebung in Höhe von 3.793,52 Euro. Nachdem der Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 105,38 Euro monatlich akzeptiert und die Mutter des Klägers eine Anzahlung in Höhe von 2.000,- Euro zugesagt hatte, teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 ergänzend mit, dass die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main erst im Nachhinein mitgeteilt habe, dass dort weitere Kosten in Höhe von 144,04 Euro entstanden seien. Es wurde eine neue Ratenzahlungsvereinbarung vorgeschlagen. Der Kläger akzeptierte die sofortige Anzahlung von 2.000,- Euro und den Rest in Raten innerhalb eines Jahres. Die Beklagte änderte daraufhin ihren ursprünglichen Leistungsbescheid mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 entsprechend ab und setzte die Abschiebungskosten auf insgesamt 3.937,56 Euro fest.
15Der Kläger hat am 2. Oktober 2010 die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung weiter verfolgt.
16Die Beklagte befristete mit Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2011 die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf den 6. August 2018. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG habe die Ausweisung und/oder Abschiebung zur Folge, dass der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfe. Sie führten in der Regel zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem und bewirkten damit eine Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengener Vertragsstaaten. Einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden sei, dürfe außerdem auch bei Vorliegen eines aufenthaltsrechtlichen Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Zur Beendigung der genannten gesetzlichen Sperrwirkungen bedürfe es daher einer Entscheidung durch die zuständige Behörde. Das Gesetz treffe keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkungen. Nr. 11.1.4.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) sehe vor, dass für die Bestimmung der Dauer der Frist maßgeblich sei, ob und gegebenenfalls wann der mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht sei. Die Dauer der Sperrwirkung sei deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Befristung der Wirkungen setze voraus, dass der mit der Ausweisung und/oder Abschiebung verfolgte Zweck durch die zeitlich befristete Fernhaltung aus dem Bundesgebiet erreicht sei. Davon könne nach den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes dann nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstelle (Wiederholungsgefahr), dass eine fortdauernde Fernhaltung geboten sei. Bei einer auch generalpräventiv motivierten Ausweisung sei insbesondere darauf abzustellen, ob die Abschreckungswirkung noch nicht verbraucht sei. Nachträglich eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Verbots- und Sperrwirkung sprächen, seien zu berücksichtigen. Die Behörde habe dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Dabei sei grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisungen berücksichtigt habe. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung solle die Frist bei Ausweisungen nach § 53 AufenthG im Regelfalle – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – auf 10 Jahre festgesetzt werden. Desweiteren sei den besonderen Umständen des Einzelfalles durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Gründe für eine entsprechende Verkürzung seien vorliegend nicht ersichtlich. Nach den Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters könnten dem Kläger seine Straftaten erst nach dem 30. Januar 2025 nicht mehr vorgehalten werden. Die über Jahre hinweg begangenen Straftaten und strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit Anwendung körperlicher Gewalt gegen die Opfer führten dazu, dass das öffentliche Interesse der Bevölkerung in Deutschland, vor gefährlichen Tätern geschützt zu werden, weit schwerer wiege als das private Interesse des Täters an einem erneuten Aufenthalt in Deutschland. Die Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal auffälliger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sehe vor, dass die Dauer des Einreiseverbotes grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten solle. Diese Frist könne jedoch überschritten werden, wenn - wie hier - von dem Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Eine Verkürzung der Sperrwirkungen sei in einer Gesamtbetrachtung nicht angemessen. Höherrangige Rechte seien nicht berührt.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2011 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf 5 Jahre zu befristen.
19Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Ordnungsverfügung,
20die Klage abzuweisen.
21Sie führt ergänzend aus, dass der Kläger nach Ablauf der Befristung die visumsrechtlichen Bestimmungen zur Einreise in das Bundesgebiet beachten müsse. Zudem könne er selbst in diesem Fall nicht in Freiheit leben, da er noch eine Restfreiheitsstrafe von 740 Tagen (etwa zwei Jahre) verbüßen müsse.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Staatsanwaltschaft E (KLs 20 Js 4347/03) samt Vollstreckungsheft und der Gefangenenpersonalakte der JVA X1 I verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist nicht begründet.
25Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf zehn Jahre ist nicht zu beanstanden.
26Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Prüfung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
27Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 22. März 2012 - 1 C 5/11 - und vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -.
28Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
29Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet.
30Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 -, Rn. 28 und Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 31.
31§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch.
32BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 34.
33Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG).
34Zur Frage der Anwendbarkeit der sog. Rückführungsrichtlinie siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -.
35Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr [...] zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte und Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen.
36BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 42.
37In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2011 die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf zehn Jahre befristet. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Höchstfrist von fünf Jahren ist vorliegend gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -.
39Ob von dem Kläger (auch) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, kann deshalb dahinstehen.
40Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 43.
41Dies ist mit der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) vereinbar, denn Ausländer, die – wie der Kläger – infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, unterfallen nicht deren Anwendungsbereich.
42OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -, Rn. 90.
43Vor diesem Hintergrund folgt das erkennende Gericht nicht der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg und des VG Oldenburg, die die in Nr. 11.1.4.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) vorgesehenen Fristen, die im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55, sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53 betragen, unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden normativen Vorgaben als nicht mehr anwendbar bzw. als zu lang erachten.
44OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – OVG 12 B 19/11 -; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 -.
45Das erkennende Gericht hält eine Orientierung an diesen Fristen im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung im Ansatz nach wie vor für rechtmäßig.
46So nun auch die 7. Kammer des erkennenden Gerichts, Urteil vom 26. November 2012 7 K 1203/11 -.
47Hierfür gelten folgende Erwägungen:
48Zunächst steht § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG einer Orientierung an den Verwaltungsvorschriften nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Dies steht in Übereinstimmung mit Nr. 11.1.4.6.1 Satz 4 AVwV, wonach im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung die Frist im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55, sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53 festgesetzt werden soll. Zudem kann die einmal gesetzte Frist nachträglich aufgrund einer Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände verlängert oder verkürzt werden. Auch ist gemäß Nr. 11.1.4.6.2 Satz 2 AVwV den besonderen Umständen des Einzelfalles durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen.
49Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) liegt ebenfalls nicht vor. Soweit bei Ausweisungen nach §§ 53, 54 AufenthG die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Frist im Regelfall zehn bzw. sieben Jahre beträgt, ist zu beachten, dass diese Ausweisungen infolge einer strafrechtlichen Sanktion erfolgen und in aller Regel von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, so dass die Rückführungsrichtlinie und damit die in ihr enthaltene Höchstfrist von fünf Jahren keine Anwendung findet. Soweit hingegen eine Ausweisung nach § 55 AufenthG im Raum steht, bleibt die Regelfrist von drei Jahren deutlich unter der in der Richtlinie vorgesehenen Höchstfrist von fünf Jahren.
50Schließlich stehen die Wertungen in den Verwaltungsvorschriften nach Auffassung der Kammer auch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nr. 11.1.4.6.1 AVwV bestimmt: Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Hierbei ist auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -.
52Nach diesen Maßgaben hält auch das Gericht im Wege der erforderlichen prognostischen Einschätzung im Einzelfall die von der Beklagten vorgenommene Befristung auf 10 Jahre für angemessen. Dabei ist – wie dargelegt – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Ansatz von der in Nr. 11.1.4.6.1 AVwV genannten Frist von zehn Jahren ausgegangen ist. Diese Frist stellt den Regelfall für Ausweisungen nach § 53 AufenthG dar, nach dem der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist war hier nicht vorzunehmen. Auf der Grundlage einer aktuellen Tatsachenbasis sind einerseits das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, die Wiederholungsgefahr und die immer noch nicht beglichenen Abschiebungskosten sowie andererseits die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet in die Abwägung einzustellen.
53Hiernach sprechen im Falle des Klägers die über Jahre hinweg begangenen zahlreichen und sich steigernden Straftaten aus den Bereichen Körperverletzung, Raub und räuberische Erpressung sowie der Betäubungsmitteldelikte gewichtig für das öffentliche Interesse der Bevölkerung in Deutschland, vor gefährlichen Tätern geschützt zu werden. Diese Gefahr besteht fort: Es kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ausgegangen werden, solange der Betroffene nicht eine Drogentherapie durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat.
54Vgl. ausführlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 10 ZB 11.2512 -, Rn. 6.
55Dies ist nicht erfolgt. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderungen seitens des Gerichts keinen Nachweis über eine Drogentherapie oder Drogenfreiheit vorgelegt. Das Gericht geht davon aus, dass die langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit fortbesteht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger selbst hat im Jahr 2007 gegenüber dem Sozialdienst und dem psychologischen Dienst der JVA X1 I dargelegt, dass er ein langjähriges Suchtproblem habe. Die Leiterin der JVA X1 I gab in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2007 gegenüber der Staatsanwaltschaft E und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Krefeld an, dass Ziel die Vermittlung des Klägers in eine stationäre Therapie in den Kliniken X sei. Die Kliniken X sind eine Facheinrichtung für psychosomatische Medizin zur Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen (Alkohol, Medikamente, Drogen oder stoffungebundene Abhängigkeiten - vgl. http://www.kliniken-X.de).
56Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld lehnte in ihrem Beschluss vom 30. April 2007 die Strafaussetzung zur Bewährung ab unter Hinweis darauf, dass das Drogenproblem noch nicht ausreichend bearbeitet sei und angesichts der langjährigen Drogenabhängigkeit weitere drogentherapeutische Maßnahmen angebracht seien. Zudem wurde bei einer Haftraumkontrolle am 11. Oktober 2007 in der Zelle des Klägers Haschisch gefunden. Zwar verliefen ein Drogenscreening ebenso wie zwei Drogenschnelltests in der JVA E am 14. Dezember 2004 und am 9. August 2006 negativ. Es muss aber angemerkt werden, dass der Kläger gegenüber dem psychologischen Dienst zugegeben hat, dass er (jedenfalls) bei einer früheren Inhaftierung in der JVA T Drogenscreenings manipuliert habe. Schließlich erhielt der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 die Zusage des Gesundheitsamtes der Stadt E, wonach er nach Haftentlassung die Möglichkeit habe, in der Drogenambulanz des Gesundheitsamtes eine substitutionsgestützte ambulante Therapie wahrzunehmen.
57Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe den Kläger im letzten Jahr für zwei Wochen in Algerien besucht und könne bezeugen, dass dieser keine Drogen nehme, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag der Bevollmächtigte des Klägers eine gewisse Erfahrung aufgrund eigenen Drogenkonsums haben. Das Gericht geht aber nicht davon aus, dass er den Kläger während seines Besuchs rund um die Uhr überwacht hat. Unabhängig davon ist – wie schon oben ausgeführt – aufgrund der langjährigen Abhängigkeit ohne adäquate Therapie nicht von einer Drogenfreiheit des Klägers auszugehen.
58Das Gericht geht mithin von einer hohen Wiederholungsgefahr aus. Der psychologische Dienst der JVA X1 I führte in der bereits erwähnten Stellungnahme aus, dass die Anlasstat zeige, wie schnell sich der Kläger unter dem Einfluss von Drogen zu Straftaten verleiten lasse. Zudem wurden als ungünstige prognostische Faktoren aufgeführt, dass der Kläger zu einem frühen Zeitpunkt und in verschiedenen Deliktsbereichen straffällig und häufig rückfällig geworden sei. Mehrere Haftstrafen hätten zu keinen grundlegenden Änderungen geführt.
59Es ist auch sonst in keiner Weise zu erkennen, dass der Kläger sein Leben geordnet hätte. Er hat weder eine Aus- oder Weiterbildung absolviert noch geht er einer geregelten Arbeit nach. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen vielmehr dargelegt, dass der Kläger in den letzten Jahren nur Gelegenheitsarbeiten gemacht hat. Ansonsten hat er keinen geregelten Tagesablauf, sondern verbringt seine Zeit damit, spazieren zu gehen, Freunde zu besuchen und ins Internetcafé zu gehen. Der Lebensunterhalt wird von seiner in Deutschland lebenden Familie bestritten.
60Soweit der Kläger einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister von Algerien einschließlich beglaubigter Übersetzung vom 22. August 2012 vorlegt, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Es gehört zu den Grundvoraussetzungen, ein straffreies Leben zu führen.
61Es ist in der Abwägung schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Kläger entgegen ersten Zusicherungen die Abschiebungskosten – bis heute – nicht bezahlt hat. Für die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Umstandes spricht, dass ein – auch gemeinschaftsrechtlich anzuerkennendes – gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, einem abgeschobenen Ausländer erst dann wieder die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn das vorangegangene Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung abgewickelt und die Allgemeinheit nicht mehr mit den Kosten belastet ist, die durch die Abschiebung des betreffenden Ausländers entstanden sind.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2011 - 18 E 1238/10 -, Rn. 4 ff.
63Die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet wiegen hingegen weniger schwer. Zwar ist davon auszugehen, dass er regelmäßigen Kontakt zu seiner in E lebenden Mutter sowie zu seinen (ebenfalls erwachsenen) Geschwistern unterhält und diese ihn auch schon in Algerien besucht haben. Soweit der Kläger ursprünglich vorgetragen hat, er beabsichtige die Heirat einer gebildeten deutschen Frau, hat er nunmehr selbst mitgeteilt, dass eine solche Verbindung nicht mehr besteht. Diese normalen familiären Kontakte rechtfertigen keine Verkürzung der Befristung.
64Soweit der Kläger vorgibt, er habe die Möglichkeit, sofort nach seiner Ankunft eine Stelle im telefonischen Kundeservice zu erhalten, trifft dies nicht zu. Er müsste zunächst das Visumsverfahren für eine Einreise in das Bundesgebiet durchlaufen und müsste – eine positive Entscheidung unterstellt – sodann eine Restfreiheitsstrafe von 740 Tagen (etwa zwei Jahre) verbüßen.
65Das Gericht hatte schließlich auch keinen Anlass, für die Wirkungen der Abschiebung eine kürzere Frist festzusetzen. Dies ist weder gemeinschaftsrechtlich nach der Rückführungsrichtlinie noch nach nationalem Recht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG geboten, da – wie bereits dargelegt – der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Im übrigen würde eine kürzere Frist von der Befristung der Wirkungen der Ausweisung überlagert.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Das Gericht lässt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu, weil die Rechtssache hinsichtlich der Maßstäbe der Befristungsentscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.
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