Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 7816/11

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 4. März 2011 und ihres Widerspruchsbescheides vom 30. November 2011 verpflichtet, dem Kläger für seine Reisen von sei-nem Wohnort in E zu der Außenstelle des Bundesversiche¬rungsamts in E1 am 14. Februar 2011, 15. Februar 2011 und 17. Februar 2011 Reisekosten auf der Grundlage einer Wegstrecke von jeweils 120 km sowie unter Berücksichtigung einer Aufwands¬entschädigung in Höhe von 2,56 Euro pro Tag zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für dienstlich veranlasste Reisen von seinem Wohnort in E zu sei¬ner Dienststelle in E1 Reisekosten zu gewähren, sofern hierfür eine Dienstreisegenehmigung vorliegt und der entsprechende Reise-kostenantrag fristgemäß gestellt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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