Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 391/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2696/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.02.2013 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Führerscheinabgabe wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 139,70 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen.
6Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
7Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins,
8vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris,
9wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
10Der Antrag ist jedoch unbegründet.
11Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
12Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
13In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen.
14Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris.
15Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.
16Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris.
17In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.02.2013 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
18Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.
20Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.
21Die vorstehenden Voraussetzungen sind in der Person des Antragstellers erfüllt. Die Fahrerlaubnis war demgemäß, ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt war, zwingend zu entziehen.
22Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Antragstellers ist gegeben. Der Antragsteller hat im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich eingeräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Nach seinen Ausführungen hat er in der Vergangenheit sogar mehr als zweimal Cannabis konsumiert, womit ein gelegentlicher Cannabiskonsum unzweifelhaft festgestellt werden kann. Für den von ihm eingeräumten gelegentlichen Cannabiskonsum sprechen im Übrigen die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 31.05.2012. Denn die anlässlich der Verkehrskontrolle am 23.04.2012 spontan entnommene Blutprobe des Antragstellers ergab einen Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 16,2 ng/ml sowie einen THC-Metabolit-Wert (THC-COOH-Wert) von 74,6 ng/ml im Blutserum.
23Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 23.04.2012 gegen 01:30 Uhr hat der Antragsteller zudem sein Unvermögen bzw. seine fehlende Bereitschaft zum Trennen des Konsums von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gezeigt. Entgegen dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller auch unmittelbar bzw. wenige Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert. Dies folgt aus dem festgestellten THC-Wert von 16,2 ng/ ml im Blutserum und dem Umstand, dass sich der Wirkstoff THC rasch abbaut und in der Regel nach vier bis sechs Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar ist.
24Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 5, juris.
25Ungeachtet der bei der Polizeikontrolle am 23.04.2012 festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und Ausfallerscheinungen (u.a. verzögerte Reaktion, schwerfälliger Gedankenablauf, verwaschene und verlangsamte Aussprache, verlangsamte Koordination, Störungen der Feinmotorik, gerötete Bindehäute, verzögerte Pupillenreaktion) die typischerweise bei einem Cannabiskonsum auftreten und einen klaren Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit haben, ergibt sich das fehlende Trennungsvermögen bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 16,2 ng/ml im Blutserum. Denn nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum – der vorliegend um ein Vielfaches überschritten wurde – zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.
26Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 15 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 –, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012– 2 B 341/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 –, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 6, juris; a.A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 –, Rn. 16 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Rn. 17 ff., juris.
27Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 – der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann – einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags – sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.
28Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 17 ff., juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, Rn. 9, 29 f., juris und die dort in Bezug genommenen wissenschaftlichen Stellungnahmen.
29Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 9, juris.
31Auch der Einwand des Antragstellers hinsichtlich einer Ungleichbehandlung von Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Tatsache einer unterschiedlich hoch angesetzten Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Bereits der gewichtige Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, vermag die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen.
32Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, Rn. 15, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 55, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 11, juris.
33Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte sind weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann indes grundsätzlich nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden.
34Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris.
35Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
36Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris.
37Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 15.02.2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.
38Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
41vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris,
42der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
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