Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 4869/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 0.0.1980 geborene Klägerin, die seit dem Wintersemester 2000/2001 an der I-Universität E im Studiengang Humanmedizin studiert, begehrt die erneute Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung auf der Grundlage der Approbationsordnung a.F.
3Die Klägerin absolvierte jeweils erfolglos am 13. und 14. März 2003 (Erstversuch), am 16. und 17. März 2004 (1. Wiederholung) und am 8. und 9. März 2005 (2. Wiederholung) die schriftlichen Prüfungen der ärztlichen Vorprüfung auf der Grundlage der Approbationsordnung (a. F.). Die Prüfungen wurde durch das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie (nachfolgend: Landesprüfungsamt) jeweils mit der Note „ungenügend“ bewertet.
4Mit Bescheid vom 15. April 2005, der Klägerin zugestellt am 20. April 2005, erklärte das Landesprüfungsamt die ärztliche Vorprüfung für insgesamt nicht bestanden und wies daraufhin, dass nach Ausschöpfung der der Klägerin nach der Approbationsordnung zustehenden Wiederholungsmöglichkeiten eine weitere Wiederholung ausgeschlossen sei.
5Hiergegen legte die Klägerin, anwaltlich vertreten, Widerspruch ein, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2005 wieder zurücknahm.
6Mit Schreiben vom 29. März 2012 beantragte die Klägerin beim Landesprüfungsamt sinngemäß ihre erneute Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung und verwies auf eine bei ihr zwischenzeitlich festgestellte Erkrankung (Multiple Sklerose) sowie darauf, dass sie schon zum Zeitpunkt der von ihr abgelegten Prüfungen schwer krank gewesen sei, ohne dass es damals schon eine Diagnose zu ihrer Erkrankung gegeben habe.
7Das Landesprüfungsamt lehnte den Antrag der Klägerin unter dem 24. Mai 2012 schriftlich ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Nichtbestehensentscheidung vom 15. April 2005 bestandskräftig sei, dass die Approbationsordnung keine weiteren Wiederholungsmöglichkeiten vorsehe und dass die behauptete Erkrankung unabhängig von einer Diagnose auch schon im Rahmen des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs hätte geltend gemacht werden können.
8Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2012 wurde für die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin schon während des gesamten Prüfungszeitraumes an Erkrankungssymptomen (Sehnerventzündung, massive Ermüdungs- und Entzündungserscheinungen, Kribbeln und Taubheit in den Gliedern) gelitten habe und dauerhaft in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Krankheitssymptome seien in Schüben aufgetreten und hätten sich insbesondere in den Prüfungssituationen verschärft. Erstmals im Dezember 2005 sei ärztlicherseits der Verdacht geäußert worden, dass die Klägerin an Multipler Sklerose erkrankt sei und dass sich die Krankheitssymptome als diesem Krankheitsbild zugehörig darstellen. Die anschließende medikamentöse Einstellung sei sehr schwierig gewesen. Erst jetzt habe sich die gesundheitliche Situation der Klägerin stabilisiert. Dass der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid vom 15. April 2005 eingelegt hatte, sei der Klägerin nicht bewusst gewesen. Wegen der zum damaligen Zeitpunkt ungesicherten Gesamtdiagnose habe die Klägerin ein Widerspruchsverfahren aber auch gar nicht betreiben wollen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände stehe der Klägerin ein Anspruch auf erneute Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung zu.
9Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte das Landesprüfungsamt das Begehren der Klägerin erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin der Klägerin scheide unter jedem denkbaren Ansatz aus. Eine Härtefallentscheidung sehe die Approbationsordnung nicht vor. Im Übrigen sei die Anzahl der zulässigen Wiederholungsversuche abschließend geregelt. Da der Klägerin ihre krankheitsbedingten Symptome nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien, hätte es ihr oblegen zeitnah zurückzutreten. Indem sie dennoch an den Prüfung teilgenommen habe, müsse sie das Ergebnis der Prüfung gegen sich gelten lassen. Die Rücknahme des Widerspruchs durch ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten sei ihr zurechenbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 32 VwVfG NRW nicht möglich. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens scheide schon wegen § 51 Abs. 2, 3 VwVfG NRW aus, da eine etwaige Prüfungsunfähigkeit wegen der von der Klägerin geltend gemachten Symptome auch unabhängig von einer Diagnose im seinerzeitigen Widerspruchsverfahren hätten thematisiert werden können. Ungeachtet dessen lägen auch keine Wiederaufnahmegründe vor.
10Die Klägerin hat am 4. Juli 2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie geltend, dass eine gesicherte Diagnose ihrer Erkrankung erst im Februar/März 2006 vorgelegen habe.
11Die Klägerin beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie (Landesprüfungsamt) vom 15. April 2005 zu verpflichten, die Klägerin durch das Landesprüfungsamt erneut zur ärztlichen Vorprüfung zuzulassen.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.
16Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 8. November 2012 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesprüfungsamtes Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht kann gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Vorsitzende als Einzelrichterin und gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
20Die Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin ihre erneute Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung begehrt und sich zur Begründung sinngemäß sowohl auf einen nachträglichen Prüfungsrücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit als auch auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 15. April 2005 abgeschlossenen Verfahrens stützt, hat keinen Erfolg.
21Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2005 (I.) noch ist das Landesprüfungsamt verpflichtet, die Klägerin wegen des von ihr unter Berufung auf Prüfungsunfähigkeit geltend gemachten nachträglichen Rücktritts von der zweiten Wiederholungsprüfung zu einer erneuten Ablegung der Prüfung zuzulassen (II.). Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich ferner auch nicht aus einer etwaigen Verpflichtung des Landesprüfungsamtes, das mit Bescheid vom 15. April 2005 abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen mit der Maßgabe, die Klägerin nachfolgend zu einer erneuten Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung im Rahmen der ärztlichen Vorprüfung zuzulassen (III.).
22I. Der erstmals mit Schreiben vom 29. März 2012 geltend gemachte und nachfolgend begründete – wörtliche – Antrag der Klägerin, den Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 15. April 2005 aufzuheben und die Klägerin zu einer erneuten Ablegung des ersten Prüfungsversuches zuzulassen, ist schon nicht zulässig. Der Bescheid vom 15. April 2005, der der Klägerin am 20. April 2005 zugestellt worden ist, ist unanfechtbar geworden.
23II. Die Klägerin kann ihr Klagebegehren auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung auch nicht darauf stützen, dass sie von der Prüfung am 8./9. März 2005 nachträglich zurückgetreten sei und Anspruch auf Anerkennung dieses Rücktritts habe. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung (Multiple Sklerose) und die mit ihr einhergehenden Krankheitssymptome schon deswegen keinen zum Rücktritt berechtigenden wichtigen Grund gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte in der hier – vgl. §§ 42, 43 Abs. 1 Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 1, 2 VO vom 7. Januar 2013 (BGBl. I, S. 34) – für die Klägerin maßgeblichen Fassung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I, S. 1987), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl I, S. 1467) – nachfolgend: ÄApprO a.F. – darstellen dürfte, weil es sich bei der geltend gemachten Erkrankung abstellend auf den Zeitpunkt der Prüfung um ein Dauerleiden handelt dürfte, das prüfungsrechtlich unbeachtlich ist,
24vgl. zum Dauerleiden: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1985, 7 B 210/85 und vom 5. Juli 1983, 7 B 135/82, jeweils Juris, ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010, 14 A 546/10, Juris,
25wobei es nicht darauf ankommt, ob der Prüfling zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder gesund und/oder nicht mehr leistungseingeschränkt ist,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1983, 7 B 135/82, a.a.O. sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2012, 15 K 687/12, n.V. sowie VG Arnsberg, Urteil vom 19. Februar 2010, 9 K 1116/08, Juris und VG Dresden, Urteil vom 22. Juni 2010, 5 K 2616/07, jeweils Juris,
27ist der erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. November 2012 geltend gemachte nachträgliche Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung jedenfalls nicht unverzüglich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO a.F. erfolgt. Dabei ist an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch Krankheit beeinträchtigt ist. Bejahenden-falls muss er daraus unverzüglich, spätestens dann, wenn er sich der Prüfungsunfähigkeit bewusst geworden ist, die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konse-quenzen ziehen.
28Vgl. zu nachträglichen Zweifeln an der Prüfungsunfähigkeit auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993, 6 C 28.92, NVwZ-RR 1994, 442 und Juris.
29Denn jeder Rücktritt nach abgeschlossener Prüfung birgt die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen in sich, da sich der Prüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. Dieser Gefahr wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ihre Geltendmachung aber dem so verstandenen Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit folgt aus dem prüfungsrechtlich anzuerkennenden Bedürfnis, zur Wahrung der Chancengleichheit Rücktrittsgründe angemessen verifizieren zu können.
30Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008, 14 A 3072/07, Juris mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das Bedürfnis zur angemessenen Verifizierung der Rücktrittsgründe unabhängig davon besteht, ob der Rücktritt vor oder nach Bekanntwerden der Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt.
31Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung (einschließlich der darin angegebenen Rücktrittsgründe) nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1998, 6 C 12.98, vom 18. Mai 1989, 7 B 71.89 und vom 7. Oktober 1988, 7 C 8/88, jeweils unter Juris; vgl. ferner Niehaus/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 282 ff m. w. N.
33Den danach maßgeblichen Anforderungen hat die Klägerin mit ihrem mehr als sieben Jahre nach der Prüfung erfolgten Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung offensichtlich nicht Genüge getan.
34Mit Blick auf die von der Klägerin bezeichneten Krankheitssymptome (u.a. Sehnerventzündung, massive Ermüdungs- und Entzündungserscheinungen, Kribbeln und Taubheit in den Gliedern), die die Klägerin nach eigenem Vorbringen als schwerwiegend und als Anzeichen einer schweren Erkrankung empfunden hat und die nach ihrem Vorbringen auch während der Prüfung aufgetreten sind, spricht Alles dafür, dass der Klägerin ihr eingeschränkter gesundheitlicher Zustand schon bei Antritt der streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung bewusst war und sie die Prüfung in Kenntnis ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit angetreten hat, mit der Folge, dass sie mit einem nachträglichen Rücktritt von der Prüfung von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Prüfling in der Lage ist, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen. Kenntnis von einer Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling vielmehr schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst.
35Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 288 m. w. N.
36Dass ihr Gesundheitszustand allgemein im damaligen Zeitpunkt eine Prüfungsunfähigkeit nahelegte, war der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen durchaus bewusst. In Kenntnis der von ihr geltend gemachten Krankheitssymptome, die bezogen auf jede von ihr dargelegte Beschwerdesymptomatik ausreichenden Anlass für eine ärztliche Überprüfung der Prüfungsfähigkeit nach sich gezogen hätte, hat sie sich trotzdem zur Prüfung angemeldet und an der Prüfung teilgenommen, so dass sie sich sieben Jahre nach der Prüfung nicht mehr durch Rücktritt auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung bei Ablegung der Prüfung berufen kann. Dass die Symptomatik in der Gesamtschau ärztlicherseits noch nicht als dem Krankheitsbild der Multiplen Sklerose zugehörig diagnostiziert worden war, ist dabei unerheblich.
37Selbst wenn man darauf abstellen würde, dass der Klägerin mit Blick auf die fehlende Abschlussdiagnose ihrer insgesamt dem Krankheitsbild der Multiplen Sklerose zugehörigen Erkrankungssymptome ein Rücktritt zum Prüfungszeitpunkt nicht zumutbar war, hätte es ihr jedenfalls oblegen, nachdem sie erstmals im Dezember 2005 mit dem ärztlicherseits geäußerten Verdacht auf Multiple Sklerose konfrontiert worden war, nach abschließender Diagnose im Februar/März 2006 zeitnah ihren nachträglichen Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Statt dessen hat die Klägerin auch danach noch weitere sechs Jahre zugewartet, was selbst bei Einräumung einer gewissen Bedenkzeit nach Erhalt der für die Klägerin erheblich einschneidenden Diagnose, unter keinem Ansatz mehr unverzüglich war, so dass der Klägerin insgesamt (auch) ein schuldhaftes Zögern vorzuwerfen ist.
38III. Ein Anspruch auf erneute Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung unter Aufhebung des Nichtbestehensbescheid des Landesprüfungsamtes vom 15. April 2005 ergibt sich zu Gunsten der Klägerin auch nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach hat die Behörde unter den dort in den Nummern 1 bis 3 weiter genannten Voraussetzungen auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden. Der Antrag, der nach § 51 Abs. 3 VwVfG NRW innerhalb von 3 Monaten zu stellen ist, nachdem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erlangt hat, ist dabei nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG NRW). Gemessen daran erweist sich der Wiederaufgreifensantrag der Klägerin als bereits nicht zulässig.
39Zum einen hätte es der Klägerin nach den vorgenannten Ausführungen oblegen, die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit bereits im Rahmen des zunächst gegen den Nichtbestehensbescheid des Landesprüfungsamtes vom 15. April 2005 anhängig gemachten, dann aber von ihr bzw. ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten wieder zurückgenommenen Widerspruchs geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu ohne grobes Verschulden außer Stande war, sind nicht ersichtlich. Zum anderen wäre der von der Klägerin sinngemäß erstmals mit Schreiben vom 29. März 2012 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung selbst dann, wenn man für den Zeitpunkt der Kenntnis für den Wiederaufgreifensgrund auf die der Klägerin ärztlicherseits im Februar/März 2006 attestierte Abschlussdiagnose (Multiple Sklerose), die ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW darstellt, abstellen würde, gem. § 51 Abs. 3 VwVfG NRW, wonach der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden muss und die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, offensichtlich nicht mehr fristgemäß. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 32 VwVfG hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zudem scheitert ein Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls an § 32 Abs. 3 VwVfG NRW, wonach nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann und Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der vorgenannten Frist infolge höherer Gewalt unmöglich war, ersichtlich nicht bestehen.
40Die Klägerin kann schließlich auch nicht verlangen, dass das Landesprüfungsamt den Nichtbestehensbescheid vom 15. April 2005 nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48, 49 VwVfG NRW aufhebt und sie dann zu einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit zulässt.
41Anlass in eine erneute Sachprüfung einzutreten bestand für das Landesprüfungsamt wegen der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankung schon deswegen nicht, weil deren Berücksichtigung, wie unter Ziffer II. dargestellt, § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ÄApprO a.F. entgegenstehen, wonach zum Rücktritt lediglich ein wichtiger Grund berechtigt und auch ein nachträglicher Rücktritt unverzüglich erfolgen muss und es hier jedenfalls an einem unverzüglichen Rücktritt offensichtlich fehlt. In der Sache bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine (offensichtliche) Rechtswidrigkeit; insbesondere ist das Landesprüfungsamt unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 ÄApprO a. F. zu Recht davon ausgegangen, dass die ärztliche Vorprüfung nur zweimal wiederholt werden kann.
42Da der Bescheid vom 15. April 2005 unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Gründe somit rechtmäßig war, scheidet nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW auch ein Widerruf aus. Denn es müsste ein gleicher Verwaltungsakt erneut erlassen werden. Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankung käme weiterhin § 18 Abs. 1 ÄApprO a. F. zur Anwendung. Ein Spielraum besteht für das Landesprüfungsamt insoweit nicht, so dass das nachgebrachte Vorbringen der Klägerin zu ihrer Erkrankung, für das es im Übrigen mit Ausnahme des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Befundberichtes vom 6. Dezember 2012 (Verdachtsdiagnose) an entsprechenden ärztlichen Nachweisen fehlt, ohne Bedeutung ist.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.