Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 6699/12.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.09.2012 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Er reiste nach eigenen Angaben am 23.04.2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30.04.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei der am 07.05.2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag:
4Er habe Pakistan verlassen, weil er dort wegen seiner religiösen Überzeugungen verfolgt worden sei. Im letzten Semester seines Studiums im Jahr 2010 habe er wegen seiner Religionszugehörigkeit an der Universität Schwierigkeiten bekommen. Ein Mullah habe an der Universität eine Rede gehalten, woraufhin der religiöse Hass gegen die Ahmadiyya noch mehr verbreitet worden sei. Er sei daraufhin bedroht worden. An der Universität habe es noch einige andere Ahmadiyya gegeben, die ähnliche Probleme gehabt hätten wie er. Es habe Tumulte an der Universität gegeben, als zwei Studenten Ahmadiyya geworden seien. Eines Tages habe er alleine an der Straße gestanden. Es seien dann Leute mit Motorrädern und Hockeyschlägern gekommen und hätten ihn geschlagen. Als er daraufhin zur Polizei gegangen sei, habe man ihn ausgelacht und erklärt, man nehme keine Anzeige von einem Ahmadiyya auf. Er befürchte gekidnappt zu werden, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsse.
5Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger eine Bescheinigung der B e.V., G vom 20.07.2012 vorgelegt, wonach er seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ist.
6Mit Bescheid vom 10.09.2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen (Nr. 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4).
7Der Kläger hat am 26.09.2012 Klage erhoben.
8Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte müsse ein bekennender Ahmadi in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung fürchten.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.09.2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
11hilfsweise,
12die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
16In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist zulässig und begründet.
21Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.09.2012 ist hinsichtlich der Nrn. 2 bis 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
22Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
23Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Das ist in Bezug auf den Kläger in Pakistan der Fall.
24Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Verfolgung wegen seiner Religion droht dem Kläger jedenfalls durch den pakistanischen Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a AufenthG). Es kann deshalb dahinstehen, ob ihm auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG droht.
25Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 18 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 03.07.2012 – 14 K 457/12.A – sowie – 14 K 6758/11.A –, juris; VG Köln, Urteil vom 05.12.2012 – 25 K 4738/11.A –, juris.
26Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts (Art. 16a Abs. 1 GG), bei dessen Auslegung sich die Rechtsprechung schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, BVerfGE 80, 315; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 29, juris.
28Der Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber teilweise über den Anwendungsbereich des Asylgrundrechts hinaus. Dies gilt nicht nur etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG), sondern auch hinsichtlich der hier relevanten Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Asylgrundrecht schützt vor Verfolgung nur wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum).
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 –, juris, BVerfGE 76, 143, 158 f.; BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, juris, BVerwGE 120, 16 (19 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 31, juris.
30§ 60 Abs. 1 AufenthG schützt demgegenüber auch vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – vom 29.04.2004. Diese Bestimmung ist hier heranzuziehen, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 QRL „ergänzend anzuwenden“ sind. Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion zu verstehen ist, d.h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 34, juris.
32Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL umfasst der Begriff der Religion unter anderem die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach sind schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existentiellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche, einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung Teil der geschützten Religionsfreiheit. Eine Unterscheidung zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren sollen, ist mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht, nicht zu vereinbaren.
33Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 62 ff., juris; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 10/2013 vom 20.02.2013; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 36, juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris.
34Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL vorliegt. Eine Verfolgung liegt danach vor, wenn die Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 QRL zielt.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, Rn. 22, 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 43, juris.
36Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, vielmehr auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit eingreift. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. Andernfalls bliebe der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos.
37Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 45 ff., juris, m.w.N.
38Demgemäß gehören zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 63, juris.
40Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL genannten Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist auch in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, Rn. 21 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, Rn. 35, 41, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 50, juris.
42Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall individuell zu prüfen. Dies schließt mit Blick auf die Buchstaben a, c und e des Art. 4 Abs. 3 QRL ein die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie die danach gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, Rn. 13, 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 52, juris.
44Nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
45Dabei kann dahinstehen, ob er vor seiner Ausreise aus Pakistan bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL kommt es nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen muss, die an seine Religion anknüpfen. Diese beachtlich wahrscheinliche Gefährdung ergibt sich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL aus einer Kumulierung unterschiedlicher staatlicher Maßnahmen.
46Bekennende Ahmadis sind in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und gegen den Kern ihres Selbstverständnisses gerichteten Gesetzgebung des pakistanischen Staates ergibt. Jedenfalls die öffentliche Religionsausübung ist ihnen in Pakistan praktisch unmöglich.
47Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 56 ff., juris, m.u.N.; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –.
48Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (u.a. verfassungsunmittelbares Verbot sich als Muslime zu begreifen; verpflichtende Angabe „non-muslim“ im Reisepass; speziell gegen Ahmadis gerichtete Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches und auf dieser Grundlage eingeleitete Strafverfahren; keine fairen Gerichtsverfahren in den unteren Instanzen).
49Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 61 ff., juris, m.u.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 13 f.
50Diese Gesetzgebung und die sich daraus für die Ahmadis ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung stellen für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung jedenfalls im Sinne einer kumulierenden Betrachtung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL dar. Denn sie richten sich gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern und beeinträchtigen ihre Freiheit der Religionsausübung umfassend in allen Lebensbereichen. Insbesondere aus dem in Pakistan geltenden verfassungsunmittelbaren Verbot, sich als Muslime zu begreifen und zu verstehen, ergeben sich für die Ahmadis in allen Lebensbereichen Einschränkungen und Verbote, die ihr religiöses Selbstverständnis im Kern treffen.
51Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 63 ff., juris, m.u.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 12 ff.
52Die gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigt. Derartige Übergriffe und Diskriminierungen nimmt der pakistanische Staat aktuell tatenlos hin.
53Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 89 ff., juris, m.u.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20.
54Auch wenn es sich bei den Übergriffen und Diskriminierungen der Ahmadis in Pakistan um Einzelfälle handelt, ergibt sich daraus bei der nach Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL gebotenen kumulierenden Betrachtung mit dem sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verbot, sich als Muslime zu verstehen und dieses Verständnis in die Öffentlichkeit zu tragen, aus dem sich alle weiteren (strafbewehrten) Einschränkungen und Verfolgungsmaßnahmen herleiten, eine flüchtlingsrelevante schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen ist.
55Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 114 ff., juris, m.u.N.
56Es kann deshalb nicht von der Hand gewiesen werden, dass es für die Ahmadis nahe liegt, wenn es sich nicht gar gebietet, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder auf ein Minimum zu beschränken, weil sie bei realistischer Betrachtungsweise mit erheblichen Reaktionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren rechnen müssen, wenn sie ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit aktiv wahrnehmen.
57Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 121, juris, m.w.N.
58Folge dieser nach dem Vorstehenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit aufgrund der rechtlichen, die Ahmadis ausgrenzenden Bestimmungen ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf.
59Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 122, juris, m.w.N.
60Eine Fluchtalternative in dem Sinne, dass ein Ort existiert, an dem die Ahmadis keiner Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 QRL aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete pakistanische Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind auch sonst keine gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. S, das religiöse Zentrum der Ahmadis, bietet keinen sicheren Schutz vor Repressionen, weil die Ahmadis dort zwar weitgehend unter sich, andererseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind.
61Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 124, juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –.
62Allerdings liegt keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 QRL vor, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen den Schutzsuchenden nicht selbst in seiner religiös-personalen Identität betreffen. Das ist der Fall, wenn er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren wird oder sonst eine innere und verpflichtende Verbundenheit zur Religion fehlt. Erforderlich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist demgemäß, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt.
63Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 70, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 129, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –.
64Ist die öffentliche Glaubensbetätigung für den Betroffenen in diesem Sinne ein zentrales Element seiner religiösen Identität und für ihn unverzichtbar, kann auch der erzwungene Verzicht auf diese Glaubensbetätigung – etwa durch strafrechtliche Sanktionen – zur Flüchtlingsanerkennung führen.
65Vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 10/2013 vom 20.02.2013; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –.
66In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird.
67Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 129 ff., juris, m.w.N.
68Nach dem Vorgenannten muss der Kläger in Pakistan staatlicherseits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen, die an seine Religion anknüpfen. Aufgrund der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes und der ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bekennender Ahmadi ist. Für ihn ist die öffentliche Glaubensbetätigung ein zentrales Element seiner religiösen Identität und demgemäß unverzichtbar. Er ist gebürtiger Ahmadi und hat seinen Glauben sowohl in Pakistan, als auch nach der Einreise in die Bundesrepublik aktiv praktiziert und regelmäßig ausgeübt. Bereits in Pakistan war er aktives Mitglied in seiner Ahmadi-Gemeinde. Er hat an den Gemeindeaktivitäten teilgenommen und sich in der Gemeindearbeit engagiert. Innerhalb der Gemeinde war er als sog. „Amoomi“ tätig. In dieser Funktion war er dafür zuständig, den Jugendlichen der Gemeinde verschiedene Aufgaben zuzuteilen. Darüber hinaus war er in der Abteilung „Gesundheit“ der Gemeinde tätig und hat sich u.a. um die Organisation sportlicher Aktivitäten gekümmert. Auch in Deutschland nimmt er an den Veranstaltungen seiner Ahmadi-Gemeinde teil, die regelmäßig an jedem ersten Samstag im Monat in E stattfinden. Im Rahmen dieser Zusammenkunft erhält er Informationsbroschüren in deutscher Sprache, die er in T an Andersgläubige verteilt. Diese Broschüren enthalten Informationen über die Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, deren Struktur und Eigenschaften sowie über die Kalifen. Insgesamt hat das erkennende Gericht den Kläger als religiös geprägte Persönlichkeit wahrgenommen. Er hat glaubhaft bekundet, dass er regelmäßig vier- bis fünfmal täglich betet und den Koran liest. Die Fragen des Gerichts zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Glaubensbetätigung, den Gründer und die Prinzipien seiner Glaubensgemeinschaft konnte er durchweg überzeugend beantworten. Darüber hinaus hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Glaube einen hohen Stellenwert in seinem Leben einnimmt.
69Bestätigt werden seine Angaben zur Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der B e.V., G (AMJ) vom 20.07.2012. Dieser ist zu entnehmen, dass der Kläger seit seiner Geburt Mitglied der AMJ ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung der AMJ inhaltlich unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Nach Auskunft der verantwortlichen Repräsentanten der AMJ geht der Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen eine mehrstufige Identitätsprüfung des jeweiligen Antragstellers voraus. So erfolgt die Identifizierung eines Antragstellers in Deutschland durch einen hier bereits lebenden Zeugen und dessen Bonitätsprüfung durch einen örtlichen Repräsentanten der AMJ. Hinzu kommt eine Verifizierung der Antragsangaben durch Nachfragen der AMJ Deutschland beim Ahmadi-Hauptquartier in S (Pakistan).
70Vgl. Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat an das VG Köln vom 01.11.2012 zur Vorgehensweise bei der Überprüfung der Mitgliedschaft; VG Köln, Sitzungsprotokoll vom 05.12.2012 – 25 K 4738/11.A ‑.
71Diese Verfahrensgestaltung schließt – bei unterstellter Seriosität und Gesetzestreue der AMJ selbst – eine manipulative oder gefällige Ausstellung von Bescheinigungen weitgehend aus. Bis zum Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausstellung von Bescheinigungen zugunsten von zahlungsbereiten Asylbewerbern ohne Ahmadi-Hintergrund ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die von der AMJ ausgestellten Bescheinigungen inhaltlich richtig und echt sind.
72Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.12.2012 – 25 K 4738/11.A –, Rn. 32, juris.
73Angesichts der Zugehörigkeit des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis seit seiner Geburt und des in der Vergangenheit – auch im Herkunftsstaat – aktiv praktizierten Glaubens, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Glauben nicht auch erneut in seiner pakistanischen Heimat praktizieren würde. In diesem Zusammenhang wäre es insbesondere nicht zumutbar von ihm zu verlangen, auf seine religiöse Betätigung zu verzichten, um sich nicht der Gefahr der tatsächlichen Verfolgung in seinem Heimatstaat auszusetzen.
74Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 78 ff., juris; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris.
75Ist dem Kläger hiernach gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag.
76Die das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneinende Entscheidung (Nr. 3) war ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann das Bundesamt von einer Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG absehen, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Zwar wird der Beklagten insoweit ein Ermessen eingeräumt. In Fällen, in denen – wie hier – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ist das Ermessen der Beklagten jedoch regelmäßig dahingehend reduziert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG abzusehen ist.
77Vgl. VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris.
78Demgemäß war auch die Nr. 3 des Bescheides vom 10.09.2012 aufzuheben, um den insoweit zu Lasten des Klägers bestehenden Rechtsschein zu beseitigen.
79Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes (Nr. 4) ist ebenfalls rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
81Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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