Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2401/12

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, seine Umsetzungsverfügung vom 23. August 2012 teilweise, nämlich im Hinblick auf die Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs an den Antragsteller in der Direktion V, Verkehrsdienstgruppe L, beim Landrat als Kreispolizeibehörde L, zu vollziehen, und zwar bis zu einer neuen Entscheidung über den dienstlichen Einsatz des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.


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