Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 501/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
4II.
5Der Antrag des Antragstellers,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3066/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 wiederherzustellen,
7hat keinen Erfolg.
8Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall.
9Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
10Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.
12Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amphetamine (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.
13Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris.
14Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
15Der Antragsteller hat anlässlich der durchgeführten Verkehrskontrolle am 31. Dezember 2012 ausdrücklich eingeräumt, am vorhergehenden Abend gegen 21 Uhr „zwei Nasen“ Amphetamin konsumiert zu haben. Es steht somit schon aufgrund dieser Einlassung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller in der Vergangenheit (mindestens einmal) harte Drogen konsumiert hat.
16Darüber hinaus ist, ohne dass es darauf nach dem Vorgenannten noch entscheidungserheblich ankommt,
17vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 3, juris,
18nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Amphetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem am Tattag entnommenen Urintest, welcher ein positives Ergebnis hinsichtlich eines Amphetaminkonsums gezeigt hat. Zum anderen ergibt sich dies aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I-Universität E vom 28. Januar 2013. Hiernach hat die Auswertung der dem Antragsteller am 31. Dezember 2012 entnommenen Blutprobe zweifelsfrei einen Amphetamin-Wert von 6 ng/ml im Blutserum ergeben. Hierzu stellen die Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Antragsteller in geringer Menge oder zurückliegend Amphetamin konsumiert habe und beim Führen des Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Amphetaminen stand. Das Gutachten führt weiter wörtlich aus: „Bemerkenswert deutlich sind in Anbetracht der sehr niedrigen Amphetaminkonzentration im Blut die von Herrn X gezeigten Auffälligkeiten (...). Derartige Symptome kann man bei Personen beobachten, die regelmäßig Amphetamin konsumieren und sich als Folge dieses Konsums in einem körperlichen Erschöpfungszustand befinden“.
19Danach steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, so dass ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insofern nicht eingeräumt.
20Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, bei ihm bestehe kein regelmäßiger Amphetaminkonsum, sondern er habe bei einer Feier am 30. Dezember 2012 im alkoholisierten Zustand von Freunden Amphetamin zum erstmaligen Probieren bekommen, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Zum einen belegt dies deutlich einen – wenn auch geringen – Konsum von Amphetamin, der nach den oben stehenden Grundsätzen bereits die Kraftfahrttauglichkeit ausschließt. Zum anderen sieht das Gericht das Vorbringen des Antragstellers als unglaubhaft an und wertet es als bloße Schutzbehauptung. Denn sowohl der Polizeibericht als auch das oben zitierte Gutachten enthalten deutliche Hinweise auf einen regelmäßigen Drogenkonsum des Antragstellers. So ist im Polizeibericht festgehalten, dass sich im Pkw zusammengefaltete Papierheftchen und Röhrchen befanden, die auf Drogenkonsum hinweisen. Gleichermaßen führt das Sachverständigengutachten aus, dass sich die Symptome des Antragstellers im Zusammenhang mit der niedrigen Amphetaminkonzentration durch einen regelmäßigen Drogenkonsum erklären ließen.
21Zudem sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte, weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis vor-aus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Dazu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller jedoch grundsätzlich nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.
22Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris.
23Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich.
24Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
25Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 2 BvR 32/98 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 – und vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 –.
26Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 28. Februar 2013 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig.
27Soweit sich der Antrag auch gegen die Festsetzung der Gebühr richten sollte, bleibt er ebenfalls erfolglos. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a. StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gestützten Forderung.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.
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