Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 407/13

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahmeverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin die Genehmigungsurkunde und den dazugehörigen Auszug der Ordnungsnummer 000 vom 17.06.2011 vorläufig zurückzugeben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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