Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 5850/12.A
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.08.2012 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Er reiste nach eigenen Angaben am 11.05.2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.05.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Im Verwaltungsverfahren ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, er sei eine religiös geprägte Persönlichkeit und sehe es als seine Verpflichtung an, sich in der Öffentlichkeit zu seinem Glauben zu bekennen, Andersgläubige über den Glauben zu informieren und für den Glauben zu werben, soweit dies ohne Gefahr für Leib und Leben möglich sei. Er habe sich aktiv für seine lokale Gemeinde in Pakistan eingesetzt. Von 2005 bis 2007 sei er für das Sport- und Gesundheitswesen und von 2007 bis 2008 für soziale Dienste und Leistungen sowie für ahmadische Literatur und Broschüren zuständig gewesen.
4Bei der am 12.06.2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag:
5Er habe Pakistan verlassen, weil er dort wegen seiner religiösen Überzeugungen verfolgt worden sei. Er bete fünfmal täglich, habe sich schon immer sehr für seine Gemeinde engagiert und wolle auch missionieren. Er habe erstmals im Jahr 2009 begonnen zu missionieren. Bereits im Jahr 2008 sei sein Haus angegriffen worden. Vier Personen mit Pistolen seien in das Haus eingedrungen und hätten alles vernichtet. Zum Glück sei niemand Zuhause gewesen. Ein Nachbar habe ihn informiert nachdem die Personen das Haus wieder verlassen hatten. Die Polizei habe den Vorfall zwar erfasst, jedoch keine Anzeige erstattet, weil niemand umgebracht und nichts gestohlen worden sei. Daraufhin hätten ihn seine Eltern nach M geschickt, wo er in einem Handygeschäft gearbeitet habe. Dort habe er Musik auf Speicherkarten der Kunden geladen. Zudem habe er stets mehrere Ahmadiyya-Gebete und das Bild des Gemeindeführers auf den Speicherkarten abgelegt, um bei den Leuten ein Interesse für seinen Glauben zu wecken. Im Januar 2012 seien vier bis fünf Mullahs in das Geschäft gekommen und hätten ihn nach seinem Namen gefragt. Sie hätten ihn aufgefordert seine Gemeinde zu verlassen und sich ihnen anzuschließen. Er habe dies abgelehnt, da seine gesamte Familie der Ahmadiyya-Gemeinde angehöre. Zudem liebe er seine Religion und glaube an den wahren Propheten. Die Mullahs hätten ihm daraufhin mit den schlimmsten Konsequenzen gedroht und seien gegangen. Man habe dann ahmadiyya-feindliche Parolen neben dem Geschäft auf die Wände geschrieben. Daraufhin seien wieder einige Mullahs in das Geschäft gekommen und hätten gesagt, er müsse dafür Sorge tragen, dass die Aufschriften nicht entfernt werden. Einige Tage später seien die Schriften durch einen starken Regen abgewaschen worden. Es seien dann wieder zwei Mullahs in das Geschäft gekommen und hätten ihm vorgeworfen die Aufschriften abgewaschen zu haben. Sie hätten gedroht ihn umzubringen, sofern er nicht zum Islam konvertiere. Im April 2012 hätten zwei Personen auf einem Motorrad das Geschäft beschossen und einen Großteil des Ladens zerstört. Er sei nicht verletzt worden. Nach diesem Vorfall sei er nach S zurückgekehrt. Sein Vater habe gemeinsam mit seinem Cousin die Ausreise organisiert.
6Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger eine Bescheinigung der B e.V., G vom 01.08.2012 vorgelegt, wonach er seit Geburt Mitglied der B ist.
7Mit Bescheid vom 13.08.2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen (Nr. 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4).
8Der Kläger hat am 20.08.2012 Klage erhoben.
9Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend verweist er auf die Situation der Ahmadis in Pakistan und die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.
10Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er eine weitere Bescheinigung der B e.V., G vom 28.03.2013 vorgelegt aus welcher hervorgeht, das er in seiner örtlichen Gemeinde in Pakistan als Sekretär für Publikationen tätig und in der gemeindlichen Jugendorganisation für den Bereich Sport zuständig war.
11In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen, als er mit dieser seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat.
12Der Kläger beantragt nunmehr,
13die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.08.2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
14hilfsweise,
15die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
19In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
24Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
25Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist zulässig und begründet.
26Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2012 ist hinsichtlich der Nrn. 2 bis 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
27Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
28Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Das ist in Bezug auf den Kläger in Pakistan der Fall.
29Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Verfolgung wegen seiner Religion droht dem Kläger jedenfalls durch den pakistanischen Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a AufenthG). Es kann deshalb dahinstehen, ob ihm auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG droht.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 18 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 03.07.2012 – 14 K 457/12.A – sowie – 14 K 6758/11.A –, juris; VG Köln, Urteil vom 05.12.2012 – 25 K 4738/11.A –, juris.
31Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts (Art. 16a Abs. 1 GG), bei dessen Auslegung sich die Rechtsprechung schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, BVerfGE 80, 315; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 29, juris.
33Der Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber teilweise über den Anwendungsbereich des Asylgrundrechts hinaus. Dies gilt nicht nur etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG), sondern auch hinsichtlich der hier relevanten Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Asylgrundrecht schützt vor Verfolgung nur wegen der Religionsausübung in ihrem Kernbereich im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums, das die Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen umfasst (sog. forum internum).
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 –, juris, BVerfGE 76, 143, 158 f.; BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, juris, BVerwGE 120, 16 (19 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 31, juris.
35§ 60 Abs. 1 AufenthG schützt demgegenüber auch vor Verfolgung wegen der Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 304, S. 12; ABl. EU vom 05.08.2005 Nr. L 204, S. 24, neugefasst mit Umsetzungsfrist bis 21.12.2013 als Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. EU vom 20.12.2011 Nr. L 337, S. 9). Diese Bestimmung ist hier heranzuziehen, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 QRL „ergänzend anzuwenden“ sind. Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion zu verstehen ist, d.h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 34, juris.
37Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL umfasst der Begriff der Religion unter anderem die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach sind schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existentiellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche, einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung Teil der geschützten Religionsfreiheit. Eine Unterscheidung zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren sollen, ist mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht, nicht zu vereinbaren.
38Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 62 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010– 19 A 2999/06.A –, Rn. 36, juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris.
39Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL vorliegt. Eine Verfolgung liegt danach vor, wenn die Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 QRL zielt.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, Rn. 22, 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 43, juris.
41Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, vielmehr auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit eingreift. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. Andernfalls bliebe der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL, Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos.
42Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 45 ff., juris, m.w.N..
43Demgemäß gehören zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
44Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 63, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 24.
45Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem in Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL genannten Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist auch in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, Rn. 21 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, Rn. 35, 41, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 50, juris.
47Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall individuell zu prüfen. Dies schließt mit Blick auf die Buchstaben a, c und e des Art. 4 Abs. 3 QRL ein die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie die danach gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, Rn. 13, 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 52, juris.
49Nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
50Dabei kann dahinstehen, ob er vor seiner Ausreise aus Pakistan bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL kommt es nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen muss, die an seine Religion anknüpfen.
51Bereits aus dem durch die pakistanische Gesetzgebung (verfassungsunmittelbares Verbot sich als Muslime zu begreifen; speziell gegen Ahmadis gerichtete Vorschriften in den Sec. 298 B, 298 C und 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches – Pakistan Penal Code –) begründeten generellen Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich ergibt sich eine hinreichend gravierende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 69, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 38 ff.; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010– 19 A 2999/06.A –, Rn. 55, juris, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL.
53Bekennende Ahmadis sind in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und gegen den Kern ihres Selbstverständnisses gerichteten Gesetzgebung des pakistanischen Staates ergibt. Jedenfalls die öffentliche Religionsausübung ist ihnen in Pakistan praktisch unmöglich.
54Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 56 ff., juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012– 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –.
55Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (u.a. verfassungsunmittelbares Verbot sich als Muslime zu begreifen; verpflichtende Angabe „non-muslim“ im Reisepass; speziell gegen Ahmadis gerichtete Vorschriften in den Sec. 298 B, 298 C und 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches – Pakistan Penal Code – und auf dieser Grundlage eingeleitete Strafverfahren; keine fairen Gerichtsverfahren in den unteren Instanzen).
56Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 61 ff., juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013– A 12 K 2890/12 –; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 13 f..
57Diese Gesetzgebung und die sich daraus für die Ahmadis ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung stellen für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar. Denn sie richten sich gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern und beeinträchtigen ihre Freiheit der Religionsausübung umfassend in allen Lebensbereichen. Insbesondere aus dem in Pakistan geltenden verfassungsunmittelbaren Verbot, sich als Muslime zu begreifen und zu verstehen, ergeben sich für die Ahmadis in allen Lebensbereichen Einschränkungen und Verbote, die ihr religiöses Selbstverständnis im Kern treffen.
58Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 63 ff., juris, m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 12 ff..
59Die gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigt. Derartige Übergriffe und Diskriminierungen nimmt der pakistanische Staat aktuell tatenlos hin.
60Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 89 ff., juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013– A 12 K 2890/12 –; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20.
61Hinsichtlich der Übergriffe und Diskriminierungen, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird auf die ausführlichen Darstellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.12.2010,
62vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 90 ff., juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 3032/07 –, Rn. 83 ff., juris,
63Bezug genommen.
64Die insoweit beschriebene Lage hat sich für in Pakistan lebende Ahmadis auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert.
65So auch VG Köln, Urteil vom 13.03.2013 – 23 K 4999/12.A –; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013– A 12 K 2890/12 –.
66Nach den aktuell vorliegenden Erkenntnisgrundlagen leben in Pakistan drei bis vier Millionen Ahmadis, wovon ca. 300.000 bis 600.000 als „bekennende“ Ahmadis bezeichnet werden können.
67Vgl. Pakistan-Report der UK-Border-Agency vom 07.12.2012, Abs. 19.98; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 13.
68Ferner sind auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen im Zeitraum von 1984 bis Ende 2011 mindestens 60.000 staatliche Verfolgungsakte gegenüber bekennenden Ahmadis nachweisbar registriert. Hinzu kommen zahlreiche, jedoch nicht verlässlich quantifizierbare Verfolgungsakte nichtstaatlicher Akteure.
69Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –, m.w.N., unter Bezugnahme auf den Pakistan-Report der UK-Border-Agency vom 07.12.2012, Abs. 19.136, 19.49, 19.39, 19.47, 19.50, 10.131, 19.35, 19.57, 19.59, 19.53, 19.12, 19.27, 19.44, 19.121, 19.127, 19.145, 19.60, 19.125, 19.156, 19.150, den International Religious Freedom Report Pakistan 2011 des United States Department of State und den Bericht „Persecution of Ahmadis in Pakistan during the Year 2011“ sowie die Anhörung eines Sachverständigen der Frankfurter Ahmadi-Gemeinde in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2013.
70Verlässlichere Daten zur genauen Anzahl der ihren Glauben öffentlichkeitswirksam praktizierenden Ahmadis sowie zur Frage der Häufigkeit von Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure lassen sich derzeit nicht gewinnen, weshalb das Gericht keinen erfolgversprechenden Ansatz für weitere tatsächliche Ermittlungen sieht. Die vorliegenden Erkenntnisquellen weisen indes auf eine sehr hohe Verfolgungsdichte und Verfolgungswahrscheinlichkeit hin. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Relationsbetrachtung,
71vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 32 ff.,
72ist demnach von einer Verfolgungswahrscheinlichkeit zumindest im Verhältnis 1:10, wenn nicht sogar im Verhältnis 1:5 auszugehen, so dass zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass für die Gruppe der ihren Glauben in verfolgungsrelevanter Weise praktizierenden Glaubensangehörigen der Ahmadi in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko besteht.
73Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –.
74Daraus kann zulässigerweise der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, zu deren religiösem Selbstverständnis die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit gehört, landesweit von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013– A 12 K 2890/12 –.
76Demzufolge ist zu konstatieren, dass es für die Ahmadis nahe liegt, wenn es sich nicht gar gebietet, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder auf ein Minimum zu beschränken, weil sie bei realistischer Betrachtungsweise mit erheblichen Reaktionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren rechnen müssen, wenn sie ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit aktiv wahrnehmen.
77Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 121, juris, m.w.N..
78Folge dieser nach dem Vorstehenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit aufgrund der rechtlichen, die Ahmadis ausgrenzenden Bestimmungen ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf.
79Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 122, juris, m.w.N..
80Eine Fluchtalternative in dem Sinne, dass ein Ort existiert, an dem die Ahmadis keiner Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 QRL aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete pakistanische Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind auch sonst keine gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. S, das religiöse Zentrum der Ahmadis, bietet keinen sicheren Schutz vor Repressionen, weil die Ahmadis dort zwar weitgehend unter sich, andererseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind.
81Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 124, juris, m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013– A 12 K 2890/12 –; VG Köln, Urteil vom 13.03.2013 – 23 K 4999/12.A –.
82Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 QRL liegt nur dann nicht vor, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen den Schutzsuchenden nicht selbst in seiner religiös-personalen Identität betreffen. Das ist der Fall, wenn er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren wird oder sonst eine innere und verpflichtende Verbundenheit zur Religion fehlt. Erforderlich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist demgemäß, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne unverzichtbar ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt.
83Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 70, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010– 19 A 2999/06.A –, Rn. 129, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –.
84In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird.
85Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 129 ff., juris, m.w.N..
86Nach dem Vorgenannten muss der Kläger in Pakistan staatlicherseits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen rechnen, die an seine Religion anknüpfen. Aufgrund der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes und der ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bekennender Ahmadi ist. Für ihn ist die öffentliche Glaubensbetätigung ein zentrales Element seiner religiösen Identität und demgemäß unverzichtbar. Er ist gebürtiger Ahmadi und hat seinen Glauben sowohl in Pakistan, als auch nach der Einreise in die Bundesrepublik aktiv praktiziert und regelmäßig ausgeübt. Bereits in Pakistan war er aktives Mitglied in seiner Ahmadi-Gemeinde. Er hat an sämtlichen Gemeindeaktivitäten teilgenommen und sich in der Gemeindearbeit engagiert. So hat er sich in der gemeindlichen Sozial- und Wohltätigkeitsarbeit betätigt, indem er u.a. ärmere Familien ahmadischer und nicht-ahmadischer Religionszugehörigkeit mit Kleidung versorgt hat. Daneben war er in der gemeindlichen Gesundheitsarbeit aktiv und hat in diesem Zusammenhang diverse Sportveranstaltungen organisiert. Hinzu kam die Verbreitung religiöser Literatur an die Gemeindemitglieder. Das tägliche Gebet, der tägliche Besuch der Moschee und die regelmäßige Teilnahme am Freitagsgebet waren für ihn in Pakistan selbstverständlich. Auch in Deutschland nimmt er regelmäßig am Freitagsgebet in der Ahmadi-Moschee in J und den sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen teil. Er spricht mit anderen Menschen über seine Religion und verteilt regelmäßig zweimal wöchentlich in der Stadt L Informationsmaterial seiner Ahmadi-Gemeinde in deutscher Sprache. Darin werden die Religion der Ahmadis und die Strukturen der Glaubensgemeinschaft näher erläutert. Darüber hinaus nimmt der Kläger an überregionalen Veranstaltungen der Ahmadi-Gemeinden in Deutschland teil. So hat er zuletzt im Oktober 2012 die jährliche Versammlung der Jugendorganisation der Ahmadis in L1 besucht. Insgesamt hat das erkennende Gericht den Kläger als religiös geprägte Persönlichkeit wahrgenommen. Er hat glaubhaft bekundet, dass er regelmäßig fünfmal täglich betet und stets seine Religion – insbesondere die Vorgaben des Kalifen – befolgt. Auch konnte er Fragen zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Glaubensbetätigung, den Gründer und die Prinzipien seiner Glaubensgemeinschaft überzeugend beantworten. Er hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Glaube einen hohen Stellenwert in seinem Leben einnimmt und er stets versucht, seinem Glauben zu folgen.
87Bestätigt werden seine Angaben zur Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya durch die vorgelegten Bescheinigungen der B e.V., G (AMJ) vom 01.08.2012 und 28.03.2013. Diesen ist zu entnehmen, dass der Kläger seit seiner Geburt Mitglied der AMJ ist, in seiner örtlichen Gemeinde in Pakistan als Sekretär für Publikationen zuständig war und sich in der Jugendorganisation der Gemeinde im Bereich Sport engagiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigungen der AMJ inhaltlich unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Nach Auskunft der verantwortlichen Repräsentanten der AMJ geht der Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen eine mehrstufige Identitätsprüfung des jeweiligen Antragstellers voraus. So erfolgt die Identifizierung eines Antragstellers in Deutschland durch einen hier bereits lebenden Zeugen und dessen Bonitätsprüfung durch einen örtlichen Repräsentanten der AMJ. Hinzu kommt eine Verifizierung der Antragsangaben durch Nachfragen der AMJ Deutschland beim Ahmadi-Hauptquartier in S (Pakistan).
88Vgl. Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat an das VG Köln vom 01.11.2012 zur Vorgehensweise bei der Überprüfung der Mitgliedschaft; VG Köln, Sitzungsprotokoll vom 05.12.2012– 25 K 4738/11.A –.
89Diese Verfahrensgestaltung schließt – bei unterstellter Seriosität und Gesetzestreue der AMJ selbst – eine manipulative oder gefällige Ausstellung von Bescheinigungen weitgehend aus. Bis zum Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausstellung von Bescheinigungen zugunsten von zahlungsbereiten Asylbewerbern ohne Ahmadi-Hintergrund ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die von der AMJ ausgestellten Bescheinigungen inhaltlich richtig und echt sind.
90Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.12.2012 – 25 K 4738/11.A –, Rn. 32, juris; so im Ergebnis wohl auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 31.
91Angesichts der Zugehörigkeit des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis seit seiner Geburt und des in der Vergangenheit – auch im Herkunftsstaat – aktiv praktizierten Glaubens, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Glauben nicht auch erneut in seiner pakistanischen Heimat praktizieren würde. Würde der Kläger seinen Glauben in der Weise öffentlichkeitswirksam in Pakistan ausüben, wie er ihn seit seiner Einreise nach Deutschland praktiziert, würde er sich dort einem realen Verfolgungsrisiko aussetzen. Es kann ihm jedoch nicht zugemutet werden allein deshalb auf seine religiöse Betätigung zu verzichten, um sich nicht der Gefahr der tatsächlichen Verfolgung in seinem Heimatstaat auszusetzen.
92Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 78 ff., juris; VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris; VG Trier, Urteil vom 14.11.2012 – 5 K 638/12.TR –, juris.
93Ist dem Kläger hiernach gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag.
94Die das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneinende Entscheidung (Nr. 3) war ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann das Bundesamt von einer Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG absehen, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Zwar wird der Beklagten insoweit ein Ermessen eingeräumt. In Fällen, in denen – wie hier – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ist das Ermessen der Beklagten jedoch regelmäßig dahingehend reduziert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG abzusehen ist.
95Vgl. VG Trier, Urteil vom 08.11.2012 – 2 K 653/12.TR –, juris.
96Demgemäß war auch die Nr. 3 des Bescheides vom 13.08.2012 aufzuheben, um den insoweit zu Lasten des Klägers bestehenden Rechtsschein zu beseitigen.
97Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes (Nr. 4) ist ebenfalls rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der wertmäßige Anteil des Asylbegehrens ist mit einem Viertel anzusetzen.
99Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, Rn. 135, juris.
100Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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