Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 148/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin parkte am 10. Dezember 2012 ihr Fahrzeug Marke Audi, amtliches Kennzeichen X. -L. 809, gegen 8:00 Uhr auf dem M.------platz in E. .
3Am 10. Dezember 2012 standen am Rand des Platzes vier Haltverbotsschilder (Zeichen 283) mit entsprechenden Richtungspfeilen sowie mit den Zusatzzeichen „ab 10.12.12, auf der gesamten Fläche – einschließlich Gehweg, Grünpflege“. Ausweislich des Aufstellprotokolls der Wirtschaftsbetriebe der Beklagten nebst Lageplan waren diese Schilder am 7. Dezember 2012 auf dem M.------platz „erste Reihe L1.-------straße “ aufgestellt worden. Zwischen den mit Nr. 1 und Nr. 2 im Lageplan bezeichneten Schildern besteht ein Abstand von etwa 10 Metern.
4Nachdem das Fahrzeug der Klägerin um 9.30 Uhr von einer Außendienstmitarbeiterin der Beklagten festgestellt worden war, veranlasste diese um 10:10 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin durch ein Abschleppunternehmen, welches um 11:00 Uhr eintraf.
5Die Klägerin holte das Fahrzeug am selben Tag, dem 10. Dezember 2012, beim Abschleppunternehmer ab und entrichtete dort auf den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten die Abschlepp- und Unterstellkosten in Höhe von insgesamt 62,36 Euro sowie die (reduzierten) Verwaltungsgebühren in Höhe von 47,33 Euro (insgesamt 109,69 Euro).
6Unter dem 7. Januar 2013 gab die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten eine dienstliche Stellungnahme ab, derzufolge zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme eine ordnungsgemäße Beschilderung vorhanden gewesen sei. Dies ist durch Fotos belegt. Wörtlich: „Die Beschilderung Z.283 StVO mit dem Zusatz „auf der gesamten Fläche – einschließlich Gehweg – ab 10.12.12, Grünpflege“ waren ordnungsgemäß aufgestellt. Es wurden Baumstämme auf dem Parkplatz entfernt. Dafür wurden jeweils zwei Abschnitte auf dem Parkplatz jeweils durch Anfangs- und Endbeschilderung abgesperrt“.
7Die Klägerin hat am 8. Januar 2013 Klage gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe ihr Fahrzeug am 10. Dezember 2012 auf dem M.------platz geparkt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht im Haltverbot gestanden. Ein Haltverbotsschild habe sich hinter ihrem PKW befunden, weshalb sie es sich genau angesehen habe. Das Schild habe mit der hinteren Seite zum Platz gestanden, und mit einem Pfeil nach rechts die Richtung der Parkverbotszone angezeigt. Sie habe etwas versetzt links vom Schild geparkt, so dass sie aus ihrer Sicht ordnungsgemäß geparkt habe. Als sie von ihrer Arbeit zurückgekehrt sei, sei das Schild umgedreht gewesen und zwar dergestalt, dass es nunmehr mit der beschrifteten Seite zu der Stelle gezeigt habe, an dem sie das Fahrzeug zuvor geparkt habe. Der Pfeil habe nun in die Richtung gezeigt, in der sich ihr Fahrzeug vor der Abschleppmaßnahme befunden habe, so dass sie nun im Halteverbot gestanden habe.
8Die Klägerin beantragt,
9den Leistungs- und Gebührenbescheid vom 10. Dezember 2012 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe im absoluten Haltverbot geparkt. Zur Durchführung von Baumschnittarbeiten am 10. Dezember 2012 seien am 7. Dezember 2012 vier Haltverbotsschilder mit entsprechendem Datumszusatz und dem Zusatzzeichen „auf der gesamten Fläche – einschließlich Gehweg“ aufgestellt worden. Durch das von der Klägerin abgestellte Fahrzeug seien die Arbeiten konkret behindert worden.
13Mit Beschluss vom 26. März 2013 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
14In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass sie den Text auf den Zusatzzeichen des umgedrehten Schildes nicht gelesen habe. Sie habe das im Lageplan mit Nr. 1 bezeichnete mobile Halteverbotsschild nicht bemerkt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg. Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes (PolG NRW), § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW), § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), § 15 Abs.1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des VwVG (VO VwVG). Danach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine (rechtmäßige) Sicherstellung verursachten Kosten zu tragen.
19Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt.
20Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
21vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris,
22denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
23Eine derartige Zuwiderhandlung ist gegeben.
24Der Parkvorgang auf dem M.------platz in E. verstieß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO. Denn aufgrund der zwei am Rande des Platzes aufgestellten Halteverbotsschilder mit dem Datumszusatz und dem Zusatz „auf der gesamten Fläche – einschließlich Gehweg“ war das Halten an dem von dem abgeschleppten PKW genutzten Parkplatz verboten.
25Es kann dahinstehen, ob das im Lageplan mit der Nr. 2 bezeichnete Schild zum Zeitpunkt des Parkvorgangs mit seiner beschrifteten Seite tatsächlich zur Straßenseite hin oder zur Seite des Platzes hin ausgerichtet war. Denn der Halteverbotsbereich war durch das im Lageplan mit der Nr.1 bezeichnete Schild ausreichend markiert, ohne dass es auf die Wirksamkeit des „herumgedrehten“ Schildes entscheidend ankommt,
26vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 24 ZB 99.2708 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Juni 1997 – 5 A 4278/95 – juris.
27Unerheblich ist hier, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, das Halteverbotsschild (Nr. 1) tatsächlich nicht gesehen hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 - juris.
29Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich in der unmittelbaren Umgebung keine – weiteren – Verkehrszeichen befinden, die den ruhenden Verkehr betreffen, von ihm aber noch nicht wahrgenommen wurden. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, sich umzuschauen und sich auch u.U. einige Meter vom Abstellort des Fahrzeugs zu entfernen, um die Situation überblicken zu können.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 – NJW 1990, S. 2835 (40 Meter Gehweg zumutbar).
31Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sie sich nicht weiter darüber informiert habe, ob außer dem „umgedrehten“ Halteverbotsschild für den Bereich ihres Parkplatzes noch weiter entfernte Halteverbotsschilder aufgestellt waren. Es wäre ihr nach den oben stehenden Grundsätzen indes zuzumuten gewesen, auch bei Dunkelheit 10 Meter am Platz entlang zu gehen, um zu sehen, ob ein weiteres Halteverbotsschild aufgestellt wurde.
32Diese Beschilderung war auch eindeutig. Maßgebend ist, dass die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen bei vernünftiger Betrachtung für jeden Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 – juris.
34Das ist vorliegend der Fall, da das im Lageplan mit der Nr. 1 bezeichnete mobile Halteverbotsschild mit einem Richtungspfeil versehen war, der den Bereich des Parkplatzes der Klägerin eindeutig umfasste.
35Das Einschreiten gegen den Parkverstoß in Form der Sicherstellung des Fahrzeugs durch Veranlassung des Abschleppens des Fahrzeugs war auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
36Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet, den Verstoß gegen die Parkbeschränkung zu beseitigen und eine Behinderung der Baumarbeiten zu vermeiden.
37Die Sicherstellung war zur Gefahrbeseitigung auch erforderlich. Ein anderes, weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel der Gefahrenbeseitigung stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Fahrzeug kurzfristig selbst beseitigen würde, waren für die Mitarbeiterin der Beklagten nicht ersichtlich.
38Das Abschleppen war auch angemessen. Die Nachteile, die für die Klägerin mit der Abschleppmaßnahme verbunden sind (Kosten, Unannehmlichkeiten), stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, nämlich der Durchsetzung der Verkehrsregelung zur Ermöglichung der geplanten Baumarbeiten.
39Für die Veranlassung der rechtmäßigen Sicherstellung kann die Beklagte gemäß § 77 VwVG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der hier festgesetzten Gebühr von 47,33 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb des vom Verordnungsgeber vorgegeben Gebührenrahmen von 25,00 bis 150,00 Euro. Sie bleibt damit auch innerhalb des von der Rechtsprechung anerkannten Rahmens,
40vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, juris.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 109,69 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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