Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 7920/12

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Oktober 2012 verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Entfernen der südlicher, d.h. näher am Grundstück der Klägerin (L.---------straße 45 00000 P.          ) stehenden der beiden Schwarzpappeln auf dem Grundstück der Beigeladenen (T.-----straße  1 in 00000 P.          ) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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