Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 2273/12

Tenor

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2012 wird auf deren Kosten insoweit aufgehoben als dort eine Rückforderung von mehr als 2.035,85 Euro festgesetzt ist.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegen abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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