Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 286/11.A

Tenor

  • 1

    Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 zurückgenommen hat.

  • 2

    Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides vom 3. Januar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Kamerun vorliegt.

  • 3

    Ziff. 4 des Bescheides vom 3. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun angedroht wird.

  • 4

    Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

  • 5

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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