Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 558/13

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 2816/13 – gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Untersagungen) wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 (Zwangsmittelandrohungen) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.


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