Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 864/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4334/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.04.2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist bereits unzulässig.
61.)
7Soweit er sich gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2013 enthaltene Gebührenfestsetzung richtet ergibt sich die Unzulässigkeit unmittelbar aus § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
8Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 10.05.2013 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte.
9Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 –, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 80 VwGO, Rn. 185.
10Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich erklärt, bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
11Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 110,75 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Gebühr liegt innerhalb des durch Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt festgelegten Rahmens von 20,50 Euro bis 200,00 Euro. Darüber hinaus hat der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt die Zustellkosten in Höhe von 2,51 Euro zu tragen.
122.)
13Wie sich sowohl dem unbeschränkten Antrag, als auch den Ausführungen in der Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Antragstellers entnehmen lässt, begehrt er vorläufigen Rechtsschutz auch im Hinblick auf die Anordnung der Fahrtenbuchauflage.
14Der insoweit auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist ebenfalls unzulässig. Denn die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar, noch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Liegt somit kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor, kommt der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Weiteres aufschiebende Wirkung zu.
153.)
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
18Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.
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