Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 4502/13
Tenor
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Sozialgericht E verwiesen.
1
Gründe:
2Der von der Klägerin beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Es ist vielmehr der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Daher wird der Rechtsstreit an das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) örtlich zuständige Sozialgericht E verwiesen. Grundlage dafür ist § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17 a) Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach das Gericht, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist.
3Der Anregung der Klägerin, vor einer Verweisung in vorliegender Sache die Klärung der Verweisungsfrage in den Parallelverfahren 21 K 3828/13 und 21 K 3860/13 abzuwarten, ist das Gericht aus Gründen des zügigen Rechtsschutzes nicht gefolgt.
4Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich um eine derartige Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
5Die Klägerin wendet sich gegen die unmittelbare Heranziehung für Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), die in § 2 der „Satzung des Kreises X über die 15 %-ige direkte Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Kreises nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (...)“ (Beteiligungssatzung SGB II) vom 10. Oktober 2012 geregelt ist. Diese Beteiligungssatzung SGB II steht im Zusammenhang mit der „Satzung des Kreises X über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im KreisX“ (Delegationssatzung SGB II) vom 10. Oktober 2012. Gemäß § 1 Abs. 1 der Delegationssatzung SGB II überträgt der beklagte Kreis den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende obliegenden Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Indem die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass die Delegationssatzung SGB II und die Beteiligungssatzung SGB II rechtswidrig sind, verfolgt sie die Zielsetzung, nicht am - wie in der Beteiligungssatzung SGB II nunmehr vorgesehen - Brutto-Aufwand für die in Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, welche in der jeweiligen Kommune entstanden sind (konkret berechnet nach den Bedarfsgemeinschaften in der jeweiligen Kommune), kostenmäßig direkt beteiligt zu werden. Dazu heißt es in § 2 (Beteiligungssatz) der Beteiligungssatzung SGB II wie folgt:
6„Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden an dem dem Kreis X für den in ihrer jeweiligen Kommune entstehenden Nettoaufwand für die in § 1 Abs. 1b, c und d genannten Leistungen zu 15 % direkt beteiligt. Die Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Kommunen an dem übrigen Aufwand (85 %) für diese Leistungen sowie dem Aufwand für sämtliche weiteren Leistungen des Kreises nach dem SGB II erfolgt über die Kreisumlage.“
7In die direkte Kostenbeteiligung sollen demnach 15 % des Aufwandes für die Leistungen für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b), für einmalige Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (§ 1 Abs. 1 Buchstabe c) sowie für Aufwendungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden) (§ 1 Abs. 1 Buchstabe d) einfließen. § 3 der Beteiligungssatzung SGB II regelt im Einzelnen die Modalitäten der Abschläge und die Festsetzung des Kostenbeitrages. Nach der Satzungsregelung sollen die übrigen 85 % des Aufwandes für vorstehende Leistungen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben b), c) und d) der Beteiligungssatzung SGB II und die sonstigen Kosten des Kreises nach dem SGB II (wie nach der bisherigen Praxis) im Rahmen der Kreisumlage abgerechnet werden. In direktem sachlichen Zusammenhang steht der Antrag zu 1), wonach die Klägerin die (teilweise) Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. Januar 2013 über die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen des Kreises nach dem SGB II auf der Grundlage von § 2 Beteiligungssatzung SGB II begeht. Der (hilfsweise) angekündigte Antrag zu 3) betrifft ebenfalls die Klärung einer Einzelfrage, die im Zusammenhang mit der Satzungsregelung der Delegationssatzung SGB II steht.
8Das so verstandene Klagebegehren stellt eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG dar. Unter diesen „Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ sind sämtliche im SGB II geregelten Sachverhalte zu verstehen.
9Im Zusammenhang mit der Rechtswegbinnenabgrenzung zwischen der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 51 Abs. 1 SGG ist die Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs. 1 SGG im Rahmen der enumerativen Auflistung einzelner Sachgebiete derart auszulegen, dass die gesetzgeberische Absicht einer Konzentration sozialrechtlicher Streitigkeiten bei speziellen Gerichten ‑ den Sozialgerichten - erreicht wird.
10Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 - 4 A 385/06 -, juris unter Bezugnahme auf Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, § 40 Rn. 140.
11Daran anknüpfend wird auch in Bezug auf § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG in der Fassung, die gemäß Art. 1 Nr. 10 a) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 9. Dezember 2004,
12Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 9. Dezember 2004, BGBl. I Seite 3302 (3303),
13in das SGG eingefügt wurde und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, auf eine ebenfalls weite Auslegung des Begriffes „Angelegenheiten“ (der Grundsicherung für Arbeitssuchende) geschlossen.
14Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN 14 K 504/07-, juris; SG Stuttgart, Beschluss vom 9. August 2010 - S 24 AS 4043/08 - juris; SG Hildesheim, Beschluss vom 7. Oktober 2011 ‑ S 26 AS 1317/11 -, juris. Siehe auch Groß, in: Lüdtke u.a., SGG, 4. Auflage, 2012, § 51 Rn. 11.
15Wie schon der im Gesetzestext verwendete Begriff der „Angelegenheiten“ verdeutlicht, beschränkt sich der Anwendungsbereich nicht auf sozialrechtliche Ansprüche im engeren Sinne, wie etwa Leistungs- und Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger. Umfasst sind vielmehr sämtliche Streitigkeiten, die mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Leistungsträger (im Sinne von § 44 b) und § 6 SGB II) zusammenhängen. Eine Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für isolierte Verfahrensfragen, die in der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten auftreten können, wie etwa Fragen der Behördenorganisation, besteht nicht.
16So VG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 - 4 A 385/06 -, juris.
17Ein weites Verständnis der Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG folgt auch anhand einer systematischen Betrachtungsweise mit Blick auf die amtliche Bezeichnung des SGB II („Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -“). Denn sowohl die Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG als auch das SGB II verwenden eine identische sprachliche Wendung, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass einzelne, ausgewählte Bereiche nicht von der Zuweisungsnorm in § 51 Abs. 1 Nr. 4) SGG umfasst sein sollen.
18Im Ergebnis ähnlich VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN 14 K 504/07 -, juris, wonach keine Beschränkung des Anwendungsbereiches auf Leistungs- oder Erstattungsrechtsverhältnisse erkennbar sei.
19Ein dieser Ansicht entgegen stehender gesetzlicher Wille, wonach der Gesetzgeber bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im SGB II mit der Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG einzelne Sachfragen ausgrenzen wollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Nicht umsonst sind umfangreiche Regelungen der Zuständigkeit und des Verfahrens, der örtlichen Zusammenarbeit der Träger, der Kooperation und gerade besonders Fragen der Finanzierung und Aufsicht im SGB II aufgenommen worden (vgl. nur §§ 6, 6 a, 6 b, 18 – 18 e, § 22 a – 22 b, 36, 36 a, § 44b – 44 k, 46 – 49 SGB II). Auf dieser Basis ist es nach der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe mit der dortigen Zuständigkeitsregelung in §§ 6, 6 a SGB II mit Beginn des Jahres 2005 zu einem neuen Regelungssystem mit neuer Zuständigkeitsverteilung gekommen.
20Vgl. Henneke, Die Kommunen in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder – Entwicklungen 2011/12, Der Landkreis 2012, 309 (336).
21Dass der Gesetzgeber diese Neuorientierung auch prozessrechtlich umsetzen wollte, zeigt - neben anderen Kriterien - die Schaffung der Rechtswegregelung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG.
22Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen und unter Berücksichtigung des dargelegten Verständnisses von § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG finden die zur Überprüfung gestellten Satzungen ihre Rechtsgrundlage in dem Regelungszusammenhang des SGB II. So beruhen die Beteiligungssatzung SGB II auf § 6 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) und die Delegationssatzung SGB II auf § 6 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihren zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Gemäß § 5 AG-SGB II NRW können Kreise im Benehmen mit den Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Trägern der Leistungen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen (Abs. 2) und diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen (Abs. 4). Die Ermächtigungsnorm für die Satzungen beruht damit auf einer Norm (§ 6 Abs. 2 SGB II), die wiederum eindeutig dem Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzuordnen ist.
23Nicht allein die Einordnung der Rechtsgrundlage zu einem Sachgebiet stützt die Zuordnung, sondern auch die Berücksichtigung sonstiger, in der Rechtsprechung bereits herausgebildeter Abgrenzungskriterien. Dabei schließt sich das Gericht der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Rechtswegbinnenabgrenzung an. Danach genügt es, wenn eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahinterstehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe der betroffenen Materien eindeutig und logisch zwingend ergibt,
24BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - juris; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1986 ‑ 4 B 92/86 ‑ juris; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage, § 40 Rdnr. 49.
25Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dann von einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende auszugehen, wenn das streitige Begehren bzw. die von dem Betreffenden hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II findet, oder wenn die jeweilige Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II steht. Entscheidend ist danach, ob die Verknüpfung der rechtlichen Problematik mit den Regelungen des SGB II einen engen sachlichen Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II begründet.
26BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 - B 1 AS 1/08 KL -, juris, und Beschluss vom 1. April 2009 ‑ B 14 SF 1/08 R - juris; dem folgend OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2013 - 1 B 33/13 - juris, unter Bezugnahme auf Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10 Auflage 2012, § 51 Rdnr. 29a.
27Unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs und des Schwerpunktes der Streitigkeit handelt es sich - entgegen dem Vorbringen des beklagten Kreises - bei dem Begehren der Klägerin in der Sache nicht um eine Frage, die schwerpunktmäßig im Recht des kommunalen Finanzausgleichs wurzelt, sondern die ihren Schwerpunkt im Bereich der Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende findet.
28Zunächst ergibt sich die enge Verknüpfung der rechtlichen Problematik zum Regelungsbereich der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende unmittelbar aus dem Regelungsinhalt der zur Überprüfung gestellten Satzungen, die eine eigenständige und in sich geschlossene Regelung der Kostentragung für im Einzelnen näher bezeichnete Aufwendungen nach dem SGB II darstellt. Damit bilden die Satzungsregelungen ein den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzurechnendes Finanzierungskonzept kommunaler Kosten im Bereich des SGB II.
29Mit dieser Betrachtungsweise folgt das Gericht den Ausführungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, das in einem Verfahren, in dem die Festsetzung der Landesbeteiligung an den Kosten der kommunalen Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende im Haushaltsjahr 2008 nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (...) (Nds. AG SGB II) Streitgegenstand war, eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende angenommen hat. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei der Beteiligung an den kommunalen Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende weder um die Verteilung bestimmter Steuereinnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) handele, noch dass die von dem Niedersächsischen Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (NFVG) vorgesehene Finanzierung dort genannter kommunaler Aufgaben betroffen sei. Denn das NFAG und das NFVG regelten die Teilhabe der Kommunen an bestimmten Steuereinnahmen von Bund und Ländern und die Finanzierung bestimmter kommunaler Aufgaben; bei der Beteiligung an den kommunalen Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende handele es sich hingegen um „ein spezielles Konzept der Finanzierung der durch die Kommunen getragenen Grundsicherungsleistungen“.
30LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 7 SF 2/09 - juris.
31Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vertrat insoweit die Auffassung, dass die Vorschrift des § 5 Nds. AG SGB II bei systematischer und historischer Betrachtung ein speziell den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzurechnendes Finanzierungskonzept bilde.
32LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 7 SF 2/09 - juris.
33Ähnlich verhält es sich in der Entscheidung des Bundessozialgerichts, das über einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegen ein Land wegen fehlerhafter Leistungsgewährung nach dem SGB II zu befinden hatte. Der dabei geltend gemachte Zahlungsanspruch zielte auf eine Korrektur der auf der Grundlage des § 46 Abs. 8ff. SGB II konkret erfolgter Zahlungen im Wege des Schadensersatzes oder der Erstattung ab. Nach dem Bundessozialgericht war es unschädlich, dass sich die Anspruchsgrundlage für das Begehren nicht unmittelbar aus dem SGB II ergab. Vielmehr begründete die Verknüpfung der rechtlichen Problematik mit den Regelungen des SGB II (Fragen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II) einen engen sachlichen Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II, so dass der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG als einschlägig angesehen wurde.
34Vgl. dazu näher BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 - B 1 AS 1/08 KL -, juris.
35Die Kammer verkennt nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der direkten Beteiligung an den Aufwendungen nach dem SGB II Auswirkungen auf den jeweiligen Kreisumlagenanteil der Klägerin und der übrigen kreisangehörigen Gemeinden haben kann. Dass durch das Finanzierungsmodell der direkten Beteiligung auch mittelbar die Finanzierung der Aufwendungen nach dem SGB II im Wege der Kreisumlage betroffen ist, führt allerdings nicht dazu, den Schwerpunkt der Streitigkeit in der allgemeinen Gemeindefinanzierung, und damit in einer im allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnden Frage, zu sehen. Denn das Regelungssystem der Delegationssatzung SGB II und der Beteiligungssatzung SGB II stellt unter Berücksichtigung ihrer Ermächtigungsnormen und der Art der im einzelnen näher bezeichneten Aufwendungen einen klar umgrenzten (Teil-) Finanzierungsbereich dar, der einer (von der Überprüfung der Kreisumlage) losgelösten, isolierten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Allein aufgrund des Umstandes, dass durch das gerichtliche Verfahren Auswirkungen auf die Kreisumlage möglich sind, die aber lediglich als Folgewirkungen des durch die kommunale Satzung geschaffenen Finanzierungskonzeptes einzuordnen sind, ist die Streitfrage nicht in ihrer Gesamtheit dem kommunalen Finanzausgleich zuzuordnen. Und selbst wenn die Streitigkeit dadurch Berührungspunkte zu der finanziellen Ausstattung von Kommunen bietet, führt dies nicht eindeutig und logisch zwingend dazu, die Streitigkeit im Schwerpunkt als eine solche der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu qualifizieren.
36Vgl. zum Zusammenhang zwischen einer finanziellen Härteausgleichsregelung innerhalb einer Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und den Folgen für die allgemeine Kreisumlage am Beispiel einer Optionskommune OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 12 A 958/10 -, juris. In der Vorinstanz VG Minden, Urteil vom 6. April 2010 ‑ 3 K 2237/07 ‑, juris, allerdings jeweils ohne Feststellung, dass der Schwerpunkt in dem kommunalen Finanzausgleich oder in dem Recht der finanziellen Ausstattung von Kommunen liegt. Siehe zur Rechtslage vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe VG Arnsberg, Urteile vom 10. März 2003 - 14 K 841/02 - und - 14 K 3769/01 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2008 ‑ 16 A 1847/04 ‑. Siehe zum Ganzen Wohltmann, Die Kreisumlage 2011/2012: Rechtliche Grundlagen und finanzielle Entwicklung, Der Landkreis 2012, 375 (394f.). Siehe auch Henneke, a.a.O., 309 (336).
37Auch unter Berücksichtigung der von dem beklagten Kreis gewählten Handlungsform der Satzung vermag sich nichts an der Wertung zu ändern, dass aus Gründen der Sachnähe der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Zwar weist die Frage des ordnungsgemäßen Zustandekommens einer Satzung kommunalrechtliche Bezüge auf; dennoch gibt die Handlungsform der Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht den entscheidenden Ausschlag für die Zuordnung einer Streitigkeit. Folgerichtig ist der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a) SGG im Bereich des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf der Grundlage des SGB II von dem Verwaltungsgericht Ansbach mit der Begründung als eröffnet angesehen worden, dass die gesamte Verwaltungstätigkeit der vom SGB II mit Kompetenzen versehenen Behörden ‑ und dazu zähle auch der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge auf der Grundlage des SGB II ‑ zu den „Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ gehöre.
38VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN 14 K 504/07 -, juris, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 44b Abs. 1 SGB II. Streitgegenstand war die Auslegung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 46 SGB II, d.h. die Finanzierung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
39Dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht zwingend als Streitigkeit des Kommunalrechts bzw. des Kommunalaufsichtsrecht zu qualifizieren ist, offenbart sich schließlich auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 55 a) Abs. 1 SGG. Danach wird den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich die Überprüfung der Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22 a) Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, überantwortet. Dass anhand dieser ausdrücklichen Zuweisung für den speziellen Fall der Überprüfung von Satzungen, die sich thematisch mit der Höhe der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung befassen, der zwingende Schluss gezogen werden müsste, dass in anderen Fällen der Überprüfung von Satzungen - gegebenenfalls auch inzidenter ‑ die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.
40Anderer Ansicht VG Minden, Urteil vom 6. April 2010 - 3 K 2237/07 -, juris, und ohne nähere Begründung folgend OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 12 A 958/10 -, juris, im Zusammenhang mit einer Verpflichtungsklage auf Satzungsregelung eines Härteausgleichs nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AG-SGB II NRW.
41Insoweit hat nämlich der Gesetzgeber für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit eine abstrakte Normenkontrolle geschaffen allein für den in § 55 a) SGG beschränkten Fall von Satzungen oder anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22 a) Abs. 1 SGB II und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind. Dies schließt die inzidente Prüfung - und gegebenenfalls Verwerfung - von Satzungen anhand der rechtlichen Beurteilung einer konkreten Verwaltungstätigkeit auf der Grundlage des SGB II durch die Sozialgerichtsbarkeit nicht aus.
42Der Qualifizierung der Streitigkeit als Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende steht schließlich nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit zwischen einem Kreis und einer kreisangehörigen Stadt handelt und daher die Organisation der Aufgabenwahrnehmung sowie deren Auswirkungen auf die Kostenverteilung betroffen sind. Nicht allein, weil der handelnde Träger ein Kreis ist, wird die Sozialgerichtsbarkeit als die sachnähere Gerichtsbarkeit ausgeschlossen (vgl. insoweit die Regelungen der §§ 54 Abs. 3, 57 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 4 SGG).
43Vgl. zum Rechtsstreit zwischen zwei öffentlichen Trägern insoweit die Beispiele in der Rechtsprechung wie VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN 14 K 504/07 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 7 SF 2/09 -, juris.
44Darüber hinaus hat auch schon der beklagte Kreis bei Erlass der Delegationssatzung SGB II und der Beteiligungssatzung SGB II in seiner besonderen Eigenschaft als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gehandelt. So heißt es in § 1 Abs. 1 der Delegationssatzung SGB II ausdrücklich, dass der Kreis den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende obliegenden Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II überträgt. Auch § 5 AG-SGB II NRW betont diese Stellung, indem er bestimmt, dass Kreise die Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Leistungen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen (Abs. 2) und diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen (Abs. 4) können. Daraus folgt, dass die den Streitgegenstand prägende Behördentätigkeit auch in ihrem Gesamtbild funktional den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzurechnen ist.
45Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10.84 -, juris.
46Die Gefahr einer unnatürlichen Rechtswegaufspaltung, die mit dem Gebot des sachnahen und effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht zu vereinbaren wäre, besteht angesichts des klar umgrenzten Streitgegenstandes nicht. Auch die möglichen Auswirkungen auf die Berechnung der Kreisumlage bedingen keine Gefahr divergierender Entscheidungen zweier Gerichtsbarkeiten, da die Berechnung der anteiligen Kreisumlagenbeteiligung lediglich eine Folgewirkung zu dem hier zu beurteilenden ‑ insoweit vorgreiflichen ‑ Streitgegenstand bildet. Bei der Berechnung der Kreisumlage gilt dies letztlich für alle Rechnungsposten, die Grundlage der Berechnung sind, unabhängig davon, welchen Rechtsmaterien sie zuzuordnen sind. Aus diesem Grunde steht der vorliegenden Auffassung auch nicht die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen,
47Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1/12 ‑, juris, mit Anm. Fleuß, jurisPR‑BVerwG 13/2013, 22 – 25,
48nach der eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Gerichtsbarkeiten nicht mehr besteht, sobald feststeht, dass die angegriffene Norm in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten geprüft und gegebenenfalls angewandt werden muss. Vorliegend würden in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren um die Kreisumlageberechnung gerade nicht die angegriffenen Satzungen nach § 6 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW bzw. nach § 6 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW überprüft werden. Vielmehr wäre das Ergebnis der entsprechenden Bescheide über die direkte Beteiligung an Aufwendungen nach dem SGB II - gleich, ob bestandskräftig geworden oder in einem sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig überprüft - in das Rechenwerk zur Kreisumlage einzustellen.
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