Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 7457/11

Tenor

Die Nummern 1 und 3 des Feuerstättenbescheides des Beklagten vom 12. November 2011 hinsichtlich einer zweimaligen Reinigung pro Jahr des Schornsteins und des Abgasrohres des Feststoff-Heizkessels im Keller werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die (gegen die Nummern 2 und 4 des Feuerstättenbescheides des Beklagten gerichtete) Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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