Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 L 1165/13.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieser Beschluss soll der Ausländerbehörde der Stadt T per Telefax bekanntgegeben werden.
1
Gründe:
2Der am 1. Juli 2013 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage – 25 K 5525/13.A – gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2013 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht die Vorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach eine durch das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§§ 34a Abs. 1, 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes in Ausnahmefällen nach allgemeinen Regeln dann in Betracht kommt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem der gesetzlichen Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangen wird. An die Darlegung eines Sonderfalls sind strenge Anforderungen zu stellen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 –, juris, und BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris.
7Voraussetzung dafür, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sich gegenüber einem Asylbewerber nach Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), nicht auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats berufen kann, ist, dass hinsichtlich dieses Mitgliedstaats nicht unbekannt sein kann, dass er die Beachtung und Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 953) sowie der Richtlinien 2003/09, 2004/83 und 2005/85 nicht sicherstellt, wobei allerdings nicht der geringste Verstoß hiergegen zur Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Verordnung Nr. 343/2003 führen kann, sondern es sich um einen systemischen Mangel handeln muss.
8Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 –, juris.
9Die Antragsteller sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und unter Berücksichtigung ihres Vortrags nicht von einem solche Sonderfall betroffen. Durchgreifende Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen bestehen nicht.
10Im Februar 2010 bekräftigte der UNHCR seine Empfehlung aus dem Jahr 2008, Asylsuchende nicht mehr auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung nach Griechenland zu überstellen.
11Vgl. die Fundstelle in VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2011 – 21 K 1313/11.A –.
12Eine entsprechende Empfehlung des UNHCR bezüglich Polen liegt nicht vor.
13Dem Gericht liegen auch keine entsprechenden Empfehlungen von Menschenrechtsorganisationen vor.
14Insbesondere ergibt sich eine solche Empfehlung nicht aus dem Bericht der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights „Migration Is Not a Crime. – Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ von 2013, auf den die Antragsteller in einer wörtlich zitierten Passage aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. April 2013 – 8 E 20075/13 Me – (Antragsschrift, S. 3 ff.) Bezug nehmen. Daraus gehen auch im Übrigen keine erheblichen systemischen Mängel hervor. Der Bericht fasst eine Untersuchung der sechs in Polen vorhandenen „guarded centres“ (geschlossene Einrichtungen) zusammen und gelangt zu dem Ergebnis (S. 36), gravierende Rechtsverletzungen durch die in diesen Einrichtungen tätigen Mitarbeiter des Grenzschutzes seien nicht festgestellt worden. Soweit in dem Bericht weiter ausgeführt wird, das Verhalten der Mitarbeiter des Grenzschutzes werde von den Asylsuchenden mitunter als herabwürdigend empfunden, ist zu berücksichtigen, dass in dem Bericht darauf hingewiesen wird, dass die Bedingungen in den sechs untersuchten Einrichtungen sehr unterschiedlich seien. Soweit damit der Bericht auf Defizite in diesen Einrichtungen hindeuten mag, handelt es sich damit nicht um systemische, sondern um Mängel im Einzelfall.
15Diese Einschätzung wird durch den „Country Report on Human Rights Practices for 2011“ betreffend Polen des United States Department of State bestätigt. Danach ist die Gewährung des Asylrechts und des Flüchtlingsstatus in Polen auch in der praktischen Durchführung gewährleistet (S. 12 des Country Reports). Nach Angaben des UNHCR seien die Bedingungen in den Flüchtlingseinrichtungen auf niedrigem Niveau, erfüllten aber die Grundbedürfnisse. In dem Bericht heißt es weiter, es habe gelegentlich Berichte über Probleme in den „detention centers for asylum seekers“ gegeben, der UNHCR habe aber nicht über gravierende Probleme in diesen Einrichtungen berichtet (S. 12).
16Auch der Bericht „Being a refugee – Participatory Assessment 2010 Report“ des UNHCR von 2011 (S. 35 ff.) weist keine gravierenden Missstände der Situation der Flüchtlinge in Polen aus.
17Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des UNHCR „Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland“ – Warschau 2013,
18abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/poland/where-is-my-home-poland.html.
19Zwar heißt es in dem Bericht, nach Schätzungen der im Rahmen der Studie befragten „Key Persons“ verfügten nur 20 % der Flüchtlinge über eine sichere und adäquate Unterkunft („secure and adequate housing“, S. 11). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Unterbringung von Flüchtlingen in Polen sei in keiner Weise adäquat geregelt. Die Daten auf S. 11 der Studie beruhen auf einer vergleichsweise weiten Definition des Begriffs „homelessness“. Es wird unterschieden zwischen „rooflessness“ und „houselessness“ (S. 8). „Rooflessness“ wird definiert als Leben im öffentlichen Raum oder in Nachtunterkünften, ist also wohl mit Obdachlosigkeit zu übersetzen. Der weitere Begriff „houselessness“ umfasst auch die Unterbringung in Wohnheimen, insbesondere in Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende. Ein „Zuhause“ („home“ bzw. „secure and adequate housing“) wird schließlich beschrieben als eine Wohnung, in der eine Person bzw. Familie mit Bestimmungsrecht und rechtlich abgesichert leben kann.
20Des Weiteren gelangt der Bericht zu dem Ergebnis, dass sich die Lebensbedingungen seit 2010 nicht verschlechtert, sondern nicht wesentlich geändert hätten (S. 19), in manchen Wohnungen müssten vier oder fünf Personen ein Zimmer teilen, in einigen Wohnungen gebe es nur Gemeinschaftstoiletten auf dem Flur, einige Gebäude hätten kein Bad oder Dusche (S. 19). Dies unterscheidet sich nicht wesentlich von manchen deutschen Asylbewerberunterkünften. Der Bericht empfiehlt, die Zahl der Asylsuchenden, die außerhalb der Unterbringungszentren leben, zu steigern (Nr. 1, S. 20), die finanzielle Unterstützung zu steigern und bei der Wohnungssuche zu helfen (Nr. 2, S. 20), ein Aktivierungstraining für Personen durchzuführen, die auf ihre Entscheidung warten (z.B. Bewerbungstraining für Arbeitsplätze und Umgang mit Geld – Nr. 3, S. 21), die Verfahren zur Anerkennung von Zeugnissen und Diplomen zwecks Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu vereinfachen (Nr. 4 – S. 21), die Dauer des Status als IPI zu verlängern, letztlich auch zwecks besserer Vereinbarung mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes (Nr. 5 – S. 21), die soziale Unterstützung zu intensivieren (Nr. 6 – S. 22), besondere Zuwendung für Kinder, Heranwachsende und junge Erwachsene zu schaffen (Nr. 7 – S. 22), Frauen und alleinstehende Mütter besonders zu unterstützen (Nr. 8 – S. 23), eine besondere Ausbildung für Sozialarbeiter zwecks Umgang mit Flüchtlingen anzubieten (Nr. 9 – S. 23), schließlich eine Datensammlung zu entwickeln, um letztlich die Flüchtlinge besser unterstützen zu können (Nr. 10 – S. 23). Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen ergeben sich aus diesem Bericht nicht.
21In Übereinstimmung mit der dargelegten Auffassung des Einzelrichters ist in der Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich – nicht angenommen worden, dass ein Sonderfall bezüglich Polen vorliege.
22Vgl. etwa VG Weimar, Urteil vom 20. Mai 2011 – 7 E 20069/11 We –, juris.
23Ebenso hat das Veraltungsgericht des Saarlandes in dem Beschluss vom 24. Juni 2013 ‑ 6 L 839/13 – ausgeführt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen wiesen keine systemischen Mängel auf.
24Auch das VG Meiningen hat in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 26. April 2013 – 8 E 20075/13 Me –,
25abrufbar unter www.frnrw.de,
26auf der Grundlage des oben genannten Berichts der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights „Migration Is Not a Crime. – Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ von 2013 keine systemischen Mängel angenommen, sondern diese Frage offen gelassen.
27Auch ungeachtet dessen sind die Antragsteller nicht von einem Sonderfall betroffen. Sie haben nicht von selbst erlebten Umständen berichtet, welche die Annahme erheblicher systemischer Mängel begründen würden. Die Antragsteller haben in Polen einen Asylantrag gestellt, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ergibt. In dem Anerkennungsverfahren, das mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2012 abgeschlossen wurde, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet wurde, haben die Antragsteller keine Probleme in Polen geltend gemacht. Erst mit der Antragsschrift vom 1. Juli 2013 haben die Prozessbevollmächtigten vorgetragen, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse in Polen nicht dem Konzept normativer Vergewisserung entsprächen.Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides sind weder vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
29Die Mitteilung des Beschlusses an die Ausländerbehörde beruht auf § 83a AsylVfG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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