Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 5993/07.A

Tenor

Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Mai 2013 dahingehend geändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 788,74 Euro festgesetzt werden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 94,50 Euro festgesetzt.


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