Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 1501/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
3Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.
6Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. Anders als bei gelegentlichem Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV müssen bei regelmäßiger Einnahme keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale – wie etwa fehlendes Trennungsvermögen – erfüllt sein.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1.08 –, Rn. 14 ff., juris.
8Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV), denn er ist regelmäßiger Cannabiskonsument. Es kann folglich dahinstehen, ob die Beklagte die Fahrerlaubnisentziehung – wie geschehen – auch auf § 11 Abs. 8 FeV stützen konnte, weil der Kläger das von ihm geforderte Drogenscreening nicht fristgemäß beigebracht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte im Anfechtungsrechtsstreit von Amts wegen umfassend zu prüfen haben, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Daraus ergibt sich, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass der Verwaltungsentscheidung bereits vorlagen, auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verwaltungsakt durch Auswechseln der Begründung in seinem Wesen verändert würde, was jedoch vorliegend, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, nicht der Fall ist.
9Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2013 – 16 B 1229/12 –, Rn. 4 ff., juris.
10Dass der Kläger regelmäßiger Cannabiskonsument ist, ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mitteilung des Polizeipräsidiums P an die Beklagte vom 21.05.2012 sowie aus den Einlassungen des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 14.06.2012 im Ermittlungsverfahren (Az.: 000 Js 000/12) wegen unerlaubtem Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Erwerb von Betäubungsmitteln. In der polizeilichen Mitteilung gemäß § 2 Abs. 12 StVG vom 21.05.2012 heißt es insoweit wörtlich: „Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen C wurde bekannt, dass C nahezu ständig Cannabis konsumiert“. Den Angaben unter Ziffer 3 (vorgegebene Felder zum Ankreuzen) der Mitteilung ist zu entnehmen, dass der Kläger eingeräumt hat bei „mehr als drei Gelegenheiten im Monat“, „an mehr als zwei Tagen in der Woche“, „über einen Zeitraum von etwa einem Jahr“ Haschisch oder Marihuana konsumiert zu haben. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 14.06.2012 hat der Kläger – zu seinem Cannabiskonsum befragt – zudem ausdrücklich angegeben: „Seit einem Jahr rauche ich wieder Gras. Ich habe zuletzt 2 – 3 Gramm am Tag konsumiert“. Hat der Kläger damit eingeräumt täglich Cannabis konsumiert zu haben, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist.
11Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im relevanten Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte sind nicht ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis, dass der Kläger in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden.
12Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris.
13Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 20.12.2012 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.
14Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der Abgabepflicht ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 60,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,63 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
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