Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1406/13.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus C. wird abgelehnt.
Der Beschluss soll den Verfahrensbeteiligten und der Ausländerbehörde Kreis W. per Fax bekanntgegeben werden.
1
Gründe:
2Der am 31. Juli 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 6256/13.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Mai 2013, dem Antragsteller zugestellt am 25. Juli 2013, insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2. des Bescheides die Abschiebung nach Polen angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5- 6
A
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen angegriffen werden kann,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A -, juris Rn.5.
9Das in § 34 a Abs. 2 AsylVfG normativ bestimmte Sachentscheidungsverbot verwehrt allerdings, eine Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat (§ 27 a AsylVfG) nach § 80 oder § 123 VwGO auszusetzen und steht damit derzeit noch grundsätzlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegen.
10Der mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geänderte § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n.F., wonach Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen – und damit grundsätzlich zulässig – sind, ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht Inkraftgetreten.
11Unionsrechtlich sehen Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II VO) vor, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden, sofern es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG vom deutschen Gesetzgeber nicht vorgesehen, so dass es in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ebenso bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG bleibt,
12vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris UA S. 3.
13Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung, Dublin III VO), findet hier nach Art. 49 Abs. 2 (noch) keine Anwendung, weil der Antrag vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten der Dublin III VO am 19. Juli 2013 gestellt wurde.
14Auch im Grundgesetz ist die Möglichkeit der in § 34 a Abs. 2 AsylVfG umgesetzten Rechtsschutzeinschränkung vorgesehen. Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz (GG) können, wenn ein Asylbewerber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
15Dieser generelle legislative Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes ist in Fortführung des zu § 26 a AsylVfG ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts und unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall einer auf § 34 a Abs. 1 in Verbindung mit § 27 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung insoweit (verfassungs- und unionsrechtskonform) teleologisch dahin zu reduzieren, dass in Ausnahmefällen vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommt,
16so auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 8 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94 und auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris.
17Da Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5 Dublin II VO, Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Annahme zugrunde liegt, in allen Mitgliedstaaten sei die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt, sog. „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, kommt vorläufiger Rechtsschutz dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen wird,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 8 ff., m.w.N.
19Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Im Hinblick auf die Ziele und das System der Dublin II VO genügt hierfür aber nicht jeder Verstoß gegen die GFK oder die EMRK sowie gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
20Erforderlich ist vielmehr, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) (vgl. zur Tragweite der garantierten Rechte der Charta Art. 52 Abs. 3 Satz 1 Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
21vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2012 ‑ 13 L 1447/12.A –, juris Rn. 20 ff; vgl. auch die vom BVerfG im Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 herausgearbeiteten Fallgruppen der schlagartigen Veränderung der für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat bzw. der generellen Lösung von den Konventionsverpflichtungen.
22Dass ein solcher Ausnahmefall angesichts der Verhältnisse in Polen zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen.
23Durchgreifende Anhaltspunkte für systemische Mängel in Polen betreffend das Asylverfahren einschließlich des Zugangs zu diesem und/oder die Aufnahmebedingungen bestehen aktuell nicht.
24Hinweise etwa dergestalt, dass dort Schutzgesuche zunächst schon überhaupt nicht geprüft würden, sind nicht ersichtlich und Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen.
25Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge sind derzeit unter Würdigung der vorhandenen Erkenntnisse einen systemischen Mangel charakterisierende strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Polen begründeten und die von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen würden, nicht zu erkennen. Eine – unmenschliche oder erniedrigende Behandlung herbeiführende – beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen kann derzeit ebenso nicht ausgemacht werden.
26Dies ergibt sich aus Folgendem: In dem Entwurf eines Berichts des Ausschusses des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über einen dreitägigen Besuch im Jahr 2008 in Polen, dessen Ziel es war, sich mit der Lage bei der Aufnahme von Asylbewerbern in Polen vertraut zu machen und die Durchsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen zu bewerten,
27vgl. http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/dv/732/732439/732439de.pdf (abgerufen am 5. August 2013),
28heißt es unter dem Punkt „Allgemeine Bemerkungen“ auf Seite 20: „Angesichts der Tatsache, dass Polen als neuer Mitgliedstaat vor großen Herausforderungen stand, und eingedenk des wachsenden Drucks infolge der Dublin II Verordnung war unsere Delegation positiv überrascht: Die Bedingungen in den Zentren waren im Allgemeinen gut und wir waren auch von der guten Atmosphäre während unseres gesamten Aufenthalts beeindruckt.“
29Die Mitglieder des Ausschusses stellten – unter dem Eindruck des Besuchs verschiedener Aufnahme-/Gewahrsamzentren und eines Treffens mit Vertretern diverser (Nichtregierungs-)Organisationen – fest, dass sich die Zentren generell in einem guten Zustand befänden, es aber Raum für Verbesserungen gäbe (S. 21). Anhaltspunkte für strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Polen begründeten, gibt der Bericht nicht.
30Neuere Berichte lassen eine Verschlechterung der Lage nicht erkennen. So auch nicht der aktuelle Bericht “Migration is not a crime – Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners” der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights aus dem Jahr 2013, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung der sechs in Polen vorhandenen Gewahrsamzentren zusammen gefasst werden, die aufgrund von Protesten von Asylbewerbern im Jahr 2012 durchgeführt wurde,
31vgl. http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf (abgerufen am 5. August 2013).
32Gravierende Rechtsverletzungen der Asylbewerber – insbesondere durch die Mitarbeiter des Grenzschutzes – wurden bei der Untersuchung nicht festgestellt (S. 36). In dem Bericht werden die Aufnahmebedingungen umfassend geschildert, stets mit dem Hinweis, die Bedingungen in den sechs untersuchten Einrichtungen seien sehr unterschiedlich. Soweit der Bericht (überhaupt) auf Defizite in den Einrichtungen hindeuten mag, handelt es sich aus diesem Grund jedenfalls nicht um systemische, sondern allenfalls um Mängel im Einzelfall.
33Diese Einschätzung wird durch den „Country Reports on Human Rights Practices for 2012“ des United States Department of State betreffend Polen bestätigt,
34vgl. http://www.state.gov/documents/organization/204536.pdf (abgerufen am 5. August 2013).
35Danach ist die Gewährung des Asylrechts und des Flüchtlingsstatus in Polen auch in der praktischen Durchführung gewährleistet (S. 13). Nach Angaben des UNHCR seien die Bedingungen in den Flüchtlingseinrichtungen zwar auf niedrigem Niveau, verbesserten sich aber allmählich und erfüllten die Grundbedürfnisse.
36Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des UNHCR „Where ist my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, Refugees and Persond with International Protection in Poland“ aus dem Jahr 2013,
37vgl. http://www.refworld.org/pdfid/51b57ce74.pdf (abgerufen am 5. August 2013).
38Zwar heißt es in dem Bericht, nach Schätzungen der im Rahmen der Studie befragten “Key Persons” verfügten nur 20 % der Flüchtlinge über eine sichere und adäquate Unterkunft (S. 11). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Unterbringung von Asylsuchenden in Polen sei in keiner Weise adäquat geregelt. Die Daten auf S. 11 der Studie beruhen auf einer vergleichsweise weiten Definition des Begriffs „homelessness“. Es wird unterschieden zwischen „rooflessness“ and „houselessness“ (S. 8). „Rooflessness“ wird definiert als Leben im öffentlichen Raum oder in Nachtunterkünften, ist also wohl mit Obdachlosigkeit zu übersetzen. Der weitere Begriff „houselessness“ umfasst auch die Unterbringung in Wohnheimen, insbesondere in Aufnahmeinrichtungen für Asylsuchende. Ein „Zuhause“ („home“ bzw. „secure and adequate housing“) wird schließlich beschrieben als eine Wohnung, in der eine Person bzw. Familie mit Bestimmungsrecht und rechtlich abgesichert leben kann.
39Des Weiteren gelangt der Bericht zu dem Ergebnis, die Lebensbedingungen hätten sich seit 2010 nicht verschlechtert, sondern sie hätten sich nicht wesentlich geändert (S. 19). Sodann empfiehlt der Bericht diverse Maßnahmen zur Verbesserung der bestehenden Aufnahmebedingungen (S. 20 ff). Anhaltspunkte für systemische Mängel ergeben sich aber auch aus diesem Bericht nicht.
40Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage kann eine – die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung „implizierende“ – beachtliche, systemische Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht ausgemacht werden,
41vgl. auch die entsprechende ständige Rechtsprechung des VG Düsseldorf, vgl. zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2013 – 25 L 1307/13.A –; Beschluss vom 29. Juli 2013 – 25 L 1346/13.A –; Beschluss vom 29. Juli 2013 – 25 L 1367/13.A –; Beschluss vom 23. Juli 2013 – 25 L 1340/13.A –; VG Saarland, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 6 L 839 –, juris Rn. 4; VG Potsdam, Urteil vom 4. Juni 2013 ‑ 6 K 732/13.A ‑, juris Rn. 35; VG Weimar, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 7 E 20069/11 We – juris; offen gelassen: VG Meiningen, Beschluss vom 26. April 2013 – 8 E 20075/13 Me –, UA S. 7.
42Auch unter Berücksichtigung der Situation des erwachsenen Antragstellers selbst, der ausweislich der von der Bundespolizei abgenommenen Ausweispapieren in dem offenen Aufnahmezentrum, „Debak – Osrodek URiC“ in Otrebusy untergebracht war, ist keine andere Bewertung geboten. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Asylsuchenden liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Antragsteller zu den in Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten aufgeführten -nach Einzelfallprüfung gem. Art. 17 Abs. 2 entsprechend anerkannten- besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählt (z.B. Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern). Der Antragsteller ist jedoch nicht besonders schutzbedürftig.
43Die behauptete psychische Erkrankung des Antragstellers (behandlungsbedürftige Albträume, Schlaflosigkeit, Flash-Backs, Panikattacken und Angstzustände) wurde schon nicht durch ein (fach-)ärztliches Attest glaubhaft gemacht. Ungeachtet der nicht näher dargelegten Erkrankung ist des Weiteren nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass diese in Polen nicht behandelbar wäre. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Polen für Asylsuchende -trotz zuweilen auftretender praktischer Erschwernisse- grundsätzlich hinreichend gewährleistet.
44Davon abgesehen, dass das Gericht die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 auf Seite 6 behaupteten Hinweise der Nichtregierungsorganisationen darauf, eine erforderliche ärztliche Versorgung schwerwiegender psychischer Erkrankungen sei in Polen nicht gewährleistet, – im Rahmen der summarischen Prüfung – nicht hat auffinden können und auch von dem Antragsteller durch Benennung einer konkreten Quelle trotz Aufforderung nicht näher spezifiziert wurden, spiegeln diese nicht die Lage der ärztlichen Versorgung hinreichend allgemein wieder.
45Asylsuchende erhalten genauso wir polnische Bürger einen Gesundheitspass (health card), auf dem alle Krankheiten und die Behandlungen vermerkt sind. Bezahlt werden die medizinischen Leistungen für Asylsuchende vom staatlichen Gesundheitswesen (National Health Fund).
46Das United States Department of State stellt in dem Bericht „Country Reports on Human Rights Practices for 2012“ betreffend Polen,
47vgl. http://www.state.gov/documents/organization/204536.pdf (abgerufen am 5. August 2013),
48fest, der Zugang zur medizinischen Grundversorgung sei zufriedenstellend (S. 13). Auch im Bericht “Migration is not a crime – Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners” der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights aus dem Jahr 2013,
49vgl. http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf (abgerufen am 5. August 2013),
50ist von ausreichender ärztlicher Betreuung die Rede, deren Umfang sich allerdings je nach Zentrum unterschiedlich gestalte (S. 24). Fachärztliche Versorgung – auch psychologische – erfolge in der Regel außerhalb der Zentren, sei aber generell möglich (S. 25 f.). Landesweite durchgreifende Mängel bei der (fach-)ärztlichen Versorgung liegen demnach nicht vor.
51Diese Einschätzung wird vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse nicht durch den vom Antragsteller vorgelegten Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker von Januar 2011 „Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen“ durchgreifend erschüttert, zumal der Bericht maßgeblich lediglich Ergebnisse anderer Berichte zusammenfasst ohne nähere Angaben zu dem Umfang der Untersuchungen und deren Datengrundlagen aufzuzeigen.
52Auch der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 verfängt nicht. Zutreffend ist, dass darin auf Schwierigkeiten bei der (fach-)ärztlichen Behandlung von Asylbewerbern in Polen bei psychischen Erkrankungen hingewiesen wird. Zugleich stellt das Gericht aber auch auf Seite 11 unter Ziffer 7.5 fest, diese Umstände erreichten die hohe Schwelle eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK – welchen es für die Annahme eines systemischen Mangels bedarf – nicht. Die sodann getroffene Entscheidung, das Bundesamt für Migration anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, wurde auf die konkreten Umstände des Einzelfalles gestützt, die mit den hiesigen Umständen nicht vergleichbar sind.
53Schließlich ist der Einwand des Antragstellers, ihm sei der Zugang zur ärztlichen Versorgung mangels Sprachkenntnissen verwehrt gewesen, nicht nachvollziehbar. So wird in dem Bericht “Migration is not a crime – Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners” der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights aus dem Jahr 2013 zwar auch auf dieses Problem hingewiesen, jedoch gleichzeitig darauf verwiesen, dass sich die Asylbewerber u.a. durch Zuhilfenahme von anderen Asylbewerbern oder der Dolmetscherdienste von Nichtregierungsorganisationen behelfen könnten, S. 18 f., S. 24 f.
54Es ist nach alledem nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in Polen nicht hinreichend medizinisch versorgt werden könnte oder keinen Zugang zu einer solchen Versorgung hätte.
55Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass sich der Asylbewerber auch grundsätzlich auf den Behandlungs- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte,
56vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris.
57Nichts anderes folgt diesbezüglich aus Art. 3 EMRK, denn das Verbot von u.a. unmenschlicher Behandlung ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Asylbewerber auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
58vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, juris Rn 249 m.w.N.; s. auch Thym, Menschenrechtliche Feinjustierung des Dublin-Systems zur Asylzuständigkeitsabgrenzung - Zu den Folgewirkungen des Straßburger M.S.S.-Urteils, ZAR 2011, 368, 371 m.w.N.
59Letztlich liegt auch keine der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebung nach §§ 34 a Abs. 1, 26 a AsylVfG gebildeten Fallgruppen vor, die eine teleologische Reduktion des § 34 a Abs. 2 AsylVfG geböten und die sinnentsprechend auch für die Abschiebung nach §§ 34 a Abs. 1, 27 a AsylVfG gelten würden. Weder droht dem Antragsteller in Polen die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Polen dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Polens steht. Auch ist nicht ersichtlich, dass Polen selbst zum Verfolgerstaat werden wird. Weitere Gesichtspunkte, die einer Überstellung nach Polen entgegenstünden und die von einer der anerkannten Fallgruppen in denen ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz entgegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG zu gewähren wäre, erfasst würden und auf die sich der Antragsteller auch berufen könnte, hat er nicht dargetan.
60Im Übrigen sind – nach summarischer Prüfung – die gesetzlichen Voraussetzungen des angegriffenen Bescheides nach §§ 27 a, 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt, weil Polen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat ist, weshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch unbegründet wäre. Der Antragsteller ist im März 2013 – nachdem er ca. im September 2012 nach Polen gereist war und dort einen Asylantrag gestellt hatte – nach Deutschland eingereist und beantragte am 22. April 2013 auch hier Asyl. Das Bundesamt stellte nach einem positiven Ergebnis bei einer Recherche in der EURODAC Datenbank noch am selben Tag ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden, die sich am 29. April 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit c) Dublin II VO für zuständig erklärten. Das Bundesamt ist aus dem selben Grund, aus dem keine Ausnahme von dem legislativen Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes geboten ist, nicht verpflichtet, das sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben.
61B.
62Mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung.
63C.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
65Die Mitteilung des Beschlusses an die Ausländerbehörde beruht auf § 83 a AsylVfG.
66Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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