Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 2388/13

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Februar 2013 zu verzinsen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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