Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 2822/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheides zur Errichtung von vier Doppelhaushälften auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 00, U. 28 in E. -S. .
3Das in Rede stehende Grundstück liegt südlich bzw. westlich im Eckbereich der hier rechtwinklig abknickenden Straße U. . Das Grundstück ist 1.044 qm groß. Es ist in seinem nördlichen Bereich, an der Straßenbiegung, mit einem älteren eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut, dessen Firsthöhe 44,15 m beträgt. Der südliche Grundstücksbereich ist baumbestanden. Westlich an dieses Grundstück grenzt das 1.079 qm große Flurstück 55, U. 26, an, welches im Eigentum der Kläger des Verfahrens 25 K 2821/13 steht. Dieses ist mit einem in jüngerer Zeit errichteten großzügigen eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut, welches von den Klägern bewohnt wird; der rückwärtige Gartenbereich grenzt an das Flurstück 00 an. Auf der Grenze steht eine etwa 2 m hohe Hecke. Das Haus steht etwa 7 m von der Straße zurück. Die Firsthöhe beträgt 43,91 m. Südlich an das streitbefangene Grundstück grenzt das 1.040 qm große Flurstück 00, U. 30, an, welches im Eigentum der Klägerin des Verfahrens 25 K 2822/13 steht. Dieses ist ebenfalls mit einem Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 44,39 m bebaut, welches von der Klägerin bewohnt wird. Die weiteren Grundstücke an der Straße U. in südlicher Richtung, ebenso die Grundstücke auf der gegenüberliegenden östlichen Seite dieser Straße, sind jeweils von ähnlicher Größe und ebenfalls mit jeweils einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut. Das unmittelbar östlich gegenüberliegende Gebäude U. 29 (Eigentum des Klägers in dem Verfahren 25 K 2832/13, in dem die Klage zurückgenommen worden ist) weist eine Firsthöhe von 44,90 m auf. Gleichartig ist die Bebauung an der Straße U. westlich des Flurstücks 00 – U. 24, 22 a, 20 –; hier finden sich ebenfalls großzügige freistehende Einfamilienhäuser auf Grundstücken ähnlicher Größe. Die Nordseite der Straße U. ist in gleicher Weise bebaut; das dem Grundstück U. 28 gegenüberliegende Grundstück (Flurstück 000 und dahinterliegend Flurstück 000) ist unbebaut.
4Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das östlich an die vorgenannte Bebauung an der Ostseite der Straße U. anschließende Gebiet ist vom Bebauungsplan Nr. 783 der Stadt E. aus dem Jahre 1985 erfasst und dort als reines Wohngebiet festgesetzt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich einer am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Wasserschutzgebietsverordnung der Bezirksregierung E1. .
5Die Beigeladene beantragte unter dem 2. Oktober 2012 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von 4 Einfamiliendoppelhaushälften und 4 PKW-Garagen auf dem Flurstück 00, U. 28. Vorgesehen sind zwei zweigeschossige Doppelhäuser mit einer Firsthöhe von 44,725 m. Die Gebäude reichen bis etwa 3 m Tiefe an die östlich liegende Straße U. heran, der Abstand des nördlichen Baukörpers zur nördlich verlaufenden Straße beträgt ca. 3,8 m. Zwei Garagen liegen zurückversetzt zwischen den beiden Baukörpern, die beiden anderen Garagen befinden sich ebenfalls zurückversetzt nördlich bzw. südlich der Baukörper, so dass sich die nördliche Garage in einem Abstand von ca. 0,8 m von der Straße befindet. Die von den Garagen seitlich begrenzten Terrassen sind in westlicher Richtung auf das Flurstück 00 (Kläger des Verfahrens 25 K 2821/13) ausgerichtet. Die vorgesehenen Teilgrundstücke sollen Flächen von ca. 268, 258, 258 und 260 qm aufweisen.
6Die Kläger, ebenso der Kläger des früheren Verfahrens 25 K 2832/13, erhoben im Januar 2013 bzw. bereits im Dezember 2012 Bedenken gegen das Vorhaben mit Blick auf die beabsichtigte Verdichtung der Bebauung, die Überschreitung bisher vorhandener faktischer Baugrenzen sowie auf die Wasserschutzgebietsverordnung.
7Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Januar 2013 den Vorbescheid, dass das geplante Bauvorhaben – 4 Einfamiliendoppelhaushälften und 4 PKW‑Garagen – planungsrechtlich zulässig ist. Ein „Hinweis Wasserrecht“ weist auf die Trinkwasserschutzzone und die Wasserschutzgebietsverordnung hin; nach Auslegung der hier getroffenen Regelungen über die Zulässigkeit „einfacher Wohnbebauung“ seien Bauvorhaben nur zulässig, wenn die Grundflächenzahl einschließlich Nebenanlagen den Wert von 0,4 nicht überschreite.
8Der Vorbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Februar 2013 zugestellt; in einem Begleitschreiben führte die Beklagte aus, warum das Bauvorhaben nach ihrer Auffassung zulässig, insbesondere nicht nachbarrechtsverletzend, sei.
9Die Kläger beider Verfahren haben am 1. März 2013 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, das Vorhaben überschreite hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Grundflächenzahl, den maßgeblichen Rahmen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch wegen der vervierfachten Einsichtnahmemöglichkeiten, auch durch entsprechend höhere Lärmbeeinträchtigungen, verletzt. Die prägenden Freiflächen gingen verloren. Es bestehe eine negative Vorbildwirkung für das unbebaute Grundstück aus den Flurstücken 000 und 000. Zu befürchten sei eine Wertminderung ihrer jeweiligen Grundstücke durch die Verdichtung der Bebauung. Mit Blick auf die Wasserschutzgebietsverordnung sei der Bauvorbescheid möglicherweise nichtig gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, weil er tatsächlich nicht ausführbar sei. Wegen der entgegenstehenden Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung fehle auch das Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen. Ferner sei der Bescheid fehlerhaft, da im Vorbescheidsantrag keine bestimmte Frage gestellt worden sei.
10Die Klägerin beantragt,
11den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14und verweist darauf, dass die Wasserschutzgebietsverordnung im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft worden sei; die Genehmigung sei zu Recht erteilt worden.
15Die Beigeladene beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17und verweist darauf, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien.
18Im Erörterungstermin vom 7. August 2013 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
19Die Beteiligten haben im Ortstermin bzw. mit Schriftsatz vom 19. August 2013 auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 25 K 2832/13, ferner der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. Das Gericht wertet die schriftsätzliche Äußerung der Klägerin „der Übertragung auf den Einzelrichter wird zugestimmt“ als Einverständniserklärung nach § 87 a Abs. 2 VwGO, da die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO eines Einverständnisses der Beteiligten nicht bedarf.
23Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorbescheid verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind, und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Der angefochtene Vorbescheid ist hinreichend bestimmt. Zwar ist auf dem Antragsformular die Rubrik „genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ nicht ausgefüllt. Die Beklagte hat den Antrag als Antrag auf einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, wie er in vergleichbarer Situation regelmäßig beantragt wird, ausgelegt und den entsprechenden Vorbescheid erteilt; die Beigeladene hat dem nicht widersprochen und dadurch gezeigt, dass die Beklagte den Antrag in ihrem Sinne ausgelegt hat. Der erteilte Bescheid „das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig“ ist bestimmt.
25Der Vorbescheid ist nicht nichtig mit Blick auf die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung, die dem Vorhaben ggf. entgegenstehen. Gemäß der klägerseits erwogenen Vorschrift des § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Die vom Vorbescheid erfassten Gebäude können tatsächlich errichtet werden; bei Entgegenstehen der wasserrechtlichen Regelung können sie allenfalls aus rechtlichen Gründen nicht errichtet werden. Soweit die Klägerseite meint, wegen der Wasserschutzgebietsverordnung fehle es der Beigeladenen am Sachbescheidungsinteresse, ist dies kein Aspekt, der Nachbarschutz vermittelt; das fehlende Sachbescheidungsinteresse kann allenfalls ein Grund für die Behörde sein, einen gestellten Antrag ohne inhaltliche Prüfung abzulehnen.
26Für den Nachbarrechtsschutz ebenfalls unbeachtlich sind die planerischen Vorstellungen der Beklagten zum Gebietscharakter im Bereich des anschließenden Bebauungsplanes Nr. 783, auf die der Kläger des früheren Verfahrens 25 K 2832/13 hingewiesen hat, ebenso wie die dort geäußerten und dann nicht umgesetzten Absichten, den Bebauungsplan auch in den hier betroffenen Bereich fortzuentwickeln.
27Maßgeblich für die Zulässigkeit des Bauvorhabens, das unstreitig im unbeplanten Innenbereich liegt, ist § 34 Abs. 1 BauGB, wonach das Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Unstreitig fügt sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 Abs. 2 BauNVO ein. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB – Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, zu überbauende Grundstücksfläche – sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein nachbarschützendes Zulässigkeitskriterium. § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet nachbarschützende Wirkung nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses ist hier nicht verletzt. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 –, BRS 59 Nr. 177 = juris, Rn. 6 und vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, BRS 58 Nr. 164 = juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris; Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 = juris, Rn. 7 und vom 12. Mai 2011 – 2 A 1312/10 –, n.v.
29Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmever-pflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris, Rn. 33; Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 –, BRS 59 Nr. 177 = juris, Rn. 6; Urteil vom 23. Mai 1986 ‑ 4 C 34/85 –, BRS 46 Nr. 176 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris, Rn. 18 und vom 12. Mai 2011 – 2 A 1312/10 –, n.v.
31Das Vorhaben ist nach diesen Kriterien nicht rücksichtslos.
32Für die Beurteilung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt wird, ist nicht nur die Situation der unmittelbaren Nachbargrundstücke, sondern der durch die tatsächliche weitere Umgebungsbebauung gebildete Rahmen maßgeblich. Insoweit wird nach ständiger Rechtsprechung in zwei Richtungen geprüft, nämlich zum einen dahingehend, wie weit das Baugrundstück von seiner Umgebung geprägt wird, und zum anderen dahingehend, wie weit sich das Vorhaben selbst auf seine Umgebung auswirkt. Der maßgebliche Rahmen besteht aus einer Bebauung aus freistehenden Einfamilienhäusern auf großen Grundstücken und mit entsprechend geringer Grundflächenzahl. Das Vorhaben entspricht der in der Umgebung vorherrschenden offenen Bauweise; in der offenen Bauweise sind Doppelhäuser zulässig, § 22 Abs. 2 BauNVO. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich seiner Höhe, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; vorgesehen ist eine Firsthöhe von 44,725 m, das gegenüberliegende Gebäude des Klägers des ehemaligen Verfahrens 25 K 2832/13 überschreitet diese mit einer Firsthöhe von 44,90 m; die Häuser der Kläger in den Verfahren 25 K 2821/13 und 25 K 2822/13 sind mit Firsthöhen von 43,91 m bzw. 44,39 m nur geringfügig niedriger. Ob die vorgesehene jeweilige Doppelhaushälfte ein- oder zweigeschossig ist, ist hiernach irrelevant.
33„Aus dem Rahmen“ fällt das Vorhaben hinsichtlich der Grundflächenzahl, § 19 BauNVO, sowie hinsichtlich der zu überbauenden Fläche mit Blick darauf, dass die Gebäude näher an die Straße U. heranrücken als die vorhandene Bebauung und eine etwa vorhandene faktische Baugrenze, § 23 Abs. 3 BauNVO, überschreiten. Dies sind, wie im Ortstermin erörtert, rein städtebauliche Aspekte, die subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu begründen vermögen. Dies sieht die Klägerin selbst auch so, indem in der Klagebegründung ausgeführt wird, der Fall biete Anlass, das „restriktive Verständnis von Drittschutz im Bauplanungsrecht zu überdenken“. Das Gericht sieht hierzu allerdings keine Veranlassung. Die etwaige Überschreitung einer vorhandenen faktischen Baugrenze in Richtung auf die Straße beeinträchtigt die Kläger in keiner Weise. Die klägerseits beanstandete verdichtete Bebauung entspricht im Ergebnis dem städtebaulichen Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, § 1a Abs. 2 BauGB. Entsprechend hat bereits im Jahre 1990 das OVG NRW einen Bebauungsplan, der für ein Villengebiet eine Mindestgröße von 1.000 qm für ein Baugrundstück festsetzte, für nichtig erklärt;
34OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 10a NE 60/88 –, BRS 50 Nr. 30; hierzu im folgenden BVerwG, Beschluss vom 5. April 1993 – 4 NB 3.91 –, BRS 55 Nr. 37.
35Ähnlich ist die Situation hier, in der die mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke ebenfalls über 1.000 qm groß sind. Entsprechend hat die Kammer in einem Nachbarstreit von Bewohnern großzügiger Villen auf großzügigen Grundstücken im Gebiet I1. , ebenfalls im E1. Süden, der gegen die Zulassung von zwei Häusern mit ebenfalls je zwei Wohnungen auf einem – wie hier – zu teilenden Grundstück gerichtet war, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt,
36Beschluss der Kammer vom 8. November 2004 – 25 L 2958, 3226,3228/04 –.
37Eine durch die bauliche Verdichtung des Nachbargrundstücks etwa begründete, von der Klägerin befürchtete Wertminderung ihres Grundstücks begründet nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls keinen Nachbarschutz.
38Soweit die Klägerin die durch das Bauvorhaben eröffneten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück beanstanden angesichts dessen, dass sich in dem den jeweiligen Gartenbereichen zugewandten Teil des Vorhabengrundstücks bisher keine Bebauung befunden hat, begründet auch dies keinen Nachbarschutz. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW muss in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (§ 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten kommt; diese sind erst dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeit mehr lassen,
39z.B. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –.
40Letzteres ist hier nicht der Fall. Von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind im wesentlichen die Kläger im Verfahren 25 K 2821/13. Insoweit ist jedenfalls die ebenerdige Einsicht von den Terrassen des ihrem Garten gegenüberliegenden Doppelhauses durch die auf der Grenze stehende Hecke versperrt; ferner ist der Sitzbereich auf dem Grundstück dieser Kläger durch die großzügige Überdachung ihrer Terrasse vor Einsicht geschützt. Zusätzliche Lebensäußerungen der künftigen Bewohner der vier Doppelhaushälften begründen schließlich ebenfalls keine Rücksichtslosigkeit; insoweit war nach Lage der Dinge ohnehin damit zu rechnen, dass in der breiten bisher baumbestandenen Lücke auf dem Vorhabengrundstück in Richtung auf das Grundstück der Klägerin im Verfahren 25 K 2822/13 jedenfalls ein Einfamilienhaus hätte errichtet werden können.
41Hiernach ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW
42Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 A 2297/11 –
43hat ein Grundstückseigentümer über den Anspruch auf Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme hinaus grundsätzlich keinen Anspruch auf eine für ihn möglichst schonende Bebauung des Nachbargrundstücks.
44Die im Ortstermin klägerseits eingehend erörterten wasserrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Grundflächenzahl nach der Wasserschutzgebietsverordnung sind für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorbescheids, der lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens regelt, unerheblich.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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