Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3121/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00.0.1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit dem 6. Januar 2004 mit Frau T. B. verheiratet. Aus der Ehe sind drei in Deutschland geborene Kinder hervorgegangen.
3Der Kläger reiste erstmals im Dezember 1991 – als Jugendlicher – in das Bundesgebiet ein. Nach erfolgloser Durchführung eines ersten Asylverfahrens sowie erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Urteil vom 13.11.1995 - 10 K 5845/94.A - ) reiste der Kläger ausweislich eigener Angaben im November 1995 freiwillig in die Türkei zurück und heiratete dort im Dezember 1995 nach traditionellem Ritus seine spätere Frau T. .
4Im Januar 1996 stellte er einen Asylfolgeantrag, der jedoch – ebenso wie der nachfolgend beim VG Düsseldorf gestellte Eilantrag – 17 L 708/96.A - erfolglos blieb. Das sich anschließende Klageverfahren 17 K 2078/96.A wurde im September 1996 eingestellt, nachdem die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hatte, dass der Kläger ausgereist sei und deshalb die Klage zurückgenommen hatte.
5Im Mai 1997 stellte er einen zweiten Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – das heutige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt) durch bestandskräftigen Bescheid vom 03.06.1997 ebenfalls ablehnte. Auch ein dritter – im August 1997 gestellter – Asylfolgeantrag blieb erfolglos. Die hierauf erhobene Klage wies das VG Düsseldorf durch Urteil vom 18.09.1998 ‑ 25 K 9198/97.A – ab.
6Im März 2002 beantragte der Kläger unter Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen bzw. diversen Attesten das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 53 AuslG.
7Durch Bescheid vom 07.11.2003 stellte das Bundesamt unter Abänderung des Bescheides vom 23.10.1997 fest, es liege ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vor. Im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.1994 angedrohte Abschiebung in die Türkei wurde gemäß Ziffer 2 des Bescheides vom 07.11.2003 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.
8Als Begründung für seine Entscheidung gab das Bundesamt an, aus den fachärztlichen Attesten ergebe sich, dass der Kläger unter massiven und behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen leide, die eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit unmöglich mache. Der Kläger, der durch die Klinik L. in vollstationärer Behandlung aufgenommen worden sei, leide unter schweren Depressionen mit Suizidalität. Unter Zugrundelegung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei, des persönlichen Hintergrundes des Klägers und insbesondere der vorgelegten Atteste müsse davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung seiner Erkrankung in der Türkei nicht möglich sei und eine Rückkehr eine konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellen würde. Die hier gewonnenen Erkenntnisse würden darauf hindeuten, dass eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit auch alsbald nach Rückkehr eintreten würde. Über die Dauer der tatsächlichen Behandlungsbedürftigkeit könne derzeit keine konkrete Aussage gemacht werden.
9Mit Schreiben vom 07.04.2004 und vom 10.09.2004 bat die Ausländerbehörde der Stadt L1. das Bundesamt um Mitteilung bzw. Überprüfung, ob weiterhin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliege. Im letztgenannten Schreiben, dem zwei weitere Atteste vom 09.09.2004 (Dr. A. sowie Klinik L. ) über den Fortbestand einer medikamentös behandelten depressiven Episode beigefügt waren, führte die Ausländerbehörde aus, der Kläger befinde sich seit über drei Jahren in Behandlung. Eine Besserung der Situation sei nunmehr anzunehmen. Aufgrund vorliegender Erkenntnisse könne sogar in Fällen einer PTBS, die sicherlich gravierender einzuschätzen sei als die psychische Störung des Klägers, eine erfolgreiche Therapie in 25 Sitzungen vorgenommen werden. In weit überwiegender Anzahl gleichgelagerter Fälle erhielten die entsprechenden Asylantragsteller keinen Abschiebungsschutz, da die Krankheiten im Heimatland behandelbar seien.
10Mit Schreiben vom 13.10.2004 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde der Stadt L1. daraufhin mit, dass Abschiebungshindernisse weiter vorlägen, da diesbezüglich keine neue Sachlage gegeben sei. Laut den übersandten Attesten sei offensichtlich keine Besserung des gesundheitlichen Zustandes eingetreten. Ablehnende Entscheidungen in anderen Verfahren würden nichts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im vorliegenden Fall besagen, da jeweils eine Einzelfallprüfung stattfinde und die gesamte Vorgeschichte in die Entscheidung mit einbezogen werden müsste.
11Im August 2007 übersandte die Stadt L1. dem Bundesamt ein Urteil des Landgerichts L1. vom 16.11.2006, durch das der Kläger – wie drei weitere mit ihm angeklagte kurdische Volkszugehörige - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden war.
12Der Verurteilung lagen – in aller Kürze zusammengefasst - folgende Feststellungen zugrunde: Gemeinsam mit den drei anderen Angeklagten hatte der Kläger am späten Abend des 0.0.2006 in L1. ein Mitglied der Familie T1. angegriffen, wobei das Opfer durch Schläge mit einem baseballähnlichen Knüppel und diverse Messerstiche lebensgefährlich verletzt, jedoch nicht getötet worden war. Mit dieser Tat hatten die Angeklagten eine mit Waffen geführte körperliche Auseinandersetzung sühnen wollen, die in der Türkei zum Jahreswechsel 2005/2006 zwischen ihren Familien und der Familie T1. stattgefunden hatte und bei der mehrere Familienmitglieder schwer verletzt worden waren. Anlass dieser Auseinandersetzungen war, dass Angehörige der Familie E. , die der Familie T1. nahestand, ein der Familie B. zugehöriges dreizehnjähriges Mädchen zwecks Verheiratung entführt hatten. Das von dem Kläger und den übrigen Mittätern zur Sühne der körperlichen Angriffe zufällig ausgewählte Opfer, ein männliches Mitglied der Familie T1. , erlitt bei dem gemeinschaftlichen Übergriff durch den Kläger und die übrigen Mittäter schwerste Verletzung am Kopf (offene Schädelfraktur mit Hirnhautverletzungen und Hirnquetschungen nebst multiplen Frakturen im Bereich des Mittelgesichts), einen Lendenwirbelbruch, äußere Verletzungen an den Beinen und am Gesäß sowie innere Verletzungen durch Messerstiche. Im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit führte das Landgericht in den Urteilsgründen (S. 86 f.) unter Bezugnahme und Verweis auf die Feststellungen und Folgerungen im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L2. aus, es gebe in Bezug auf den Kläger keinerlei Anhaltspunkte für Schulddefizite. Die Tat sei insbesondere nicht spontan aus einer besonderen Erregung heraus begangen, sondern wohlüberlegt aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses ausgeführt worden. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit müsse klar verneint werden. Es gebe keine Anzeichen für eine Psychose, eine Demenzerkrankung oder andere Erkrankungen des Gehirns. Wohl aber weise der Kläger Merkmale einer depressiven Störung auf. Bereits im Jahr 2011 sei konstatiert worden, dass vom Kläger geschilderten Beschwerden auf nervliche Erschöpfung zurückzuführen seien. Bei der erstmaligen stationären Behandlung in der Klinik L. habe man ihm eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symptomatik sowie ein anorektisches Syndrom bescheinigt. Hintergrund sei eine Belastungssituation durch ein schwebendes Asylverfahren gewesen. Mit Hilfe einer antidepressiven Medikation sei es seinerzeit gelungen, eine Besserung herbeizuführen. Weitere ärztliche Atteste aus 2004 und 2006 würden eine schwere depressive Störung bestätigen. Die depressive Störung weise eine rezidivierende Verlaufsform auf. Es seien daher Fluktuationen zu beachten. Einerseits gäbe es Zuspitzungen, andererseits auch Phasen relativer Beschwerdefreiheit. Bezogen auf die Tatzeitpersönlichkeit gebe es keine relevanten Beeinträchtigungen. Mit Ausnahme der festgestellten depressiven Grundstörung und einer Migräne seien keine nennenswerten Befunde zu erheben. Die Entstehung und das Ausmaß von Stimmungsschwankungen könne der Kläger selbst positiv beeinflussen, indem er die ihm verabreichten Medikamente pflichtgemäß einnehme. An den 12 Sitzungstagen des Strafprozesses habe sich das Gericht einen verlässlichen Eindruck von der Befindlichkeit des Klägers verschaffen können. Anhaltspunkte für erhebliche Beschwerden, die mehr als lediglich situativ bedingt seien, hätten sich dabei nicht ergeben.
13Hierauf leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren bzgl. der Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ein und gab dem Kläger durch Schreiben vom 22.02.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme.
14Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 24.07.2008 äußerte sich der Kläger wie folgt: In seinem Gesundheitszustand seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Ausführungen des Landgerichts im Strafurteil zur Schuldfähigkeit seien nicht ergiebig und für das Widerrufsverfahren ohne Bedeutung, weil sich dort andere Fragen stellen würden. Der Kläger verwies auf diverse Atteste und Bescheinigungen aus den Jahren 2001 bis 2006 und führte hierzu aus: Er sei vom 02.02.2006 bis 08.03.2006 erneut stationär behandelt worden wegen rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig einer schweren Episode ohne psychotische Symptome. Es könne nicht angenommen werden, dass die vom Gerichtsgutachter genannten Phasen relativer Beschwerdefreiheit Veranlassung geben könnten, die Krankheit als geheilt oder deutlich gebessert anzusehen. Es habe bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder schwere Episoden gegeben, die jederzeit wieder auftreten könnten. An den Behandlungsmöglichkeiten derartiger Krankheiten habe sich seit der Feststellung von Abschiebungshindernissen und auch seit Oktober 2004 – also seit der letzten Stellungnahme des Bundesamtes gegenüber der Ausländerbehörde - nichts geändert. Sogar in der Haft sei er noch psychologisch und psychiatrisch behandelt worden.
15Durch Bescheid vom 22.04.2010 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 07.11.2003 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliege. Zugleich stellt es in Ziffer 2. des Bescheides fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen.
16Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus: Die Sachlage in der Türkei habe sich soweit verändert, dass ein Widerruf der getroffenen Feststellung zu § 53 AuslG geboten sei. Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei datiere vom 11.04.2010. Er sei damit sechs Jahre nach der letzten Einschätzung erstellt worden, die das Bundesamt auf Ersuchen der Ausländerbehörde zur Frage der Möglichkeit eines Widerrufs in diesem Fall abgegeben habe. Nach dem Inhalt des Lageberichts hätten sich gerade in den zurückliegenden Jahren im Gesundheitssektor viele positive Veränderungen erbeben, die auch ein neues Licht auf den zur Beurteilung stehenden Fall werfen würden. Maßgeblich sei dabei das 2. Gesetz zur Sozialversicherungsreform zu nennen, das eine große Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf staatlich finanzierte Krankenversicherungsleistungen mit sich gebracht habe, daneben eine deutlich verkürzte Antragsbearbeitung und einen Schwenk in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung weg von einer krankenhausorientierten hin zu einer dezentraleren Hausarztversorgung. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass auch der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in den Genuss dieser staatlichen Fürsorge käme. Daneben sei speziell darauf hinzuweisen, dass sich die Zahl der Psychiater in der Türkei von ehedem 600 auf nunmehr 1.500 mehr als verdoppelt habe. Zusätzlich gebe es acht Fachkliniken in den Provinzen und elf weitere Krankenhäuser mit entsprechenden Ambulanzen. Ausgehend davon, dass bereits seinerzeit der medizinische Standard in der Türkei vergleichsweise hoch gewesen sei, könne das in 2003 festgestellte Abschiebungsverbot nicht länger aufrecht erhalten werden, nachdem es eine zusätzliche Entwicklung hin zum Positiven in der allgemeinen Krankenversorgung, speziell der Bedingungen für psychisch Erkrankte in der Türkei gegeben habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass über § 53 Abs. 6 AuslG lediglich extreme Gefahren abgedeckt werden sollten, die eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen mit sich brächten. Diese Grenze sei in Anbetracht der neueren Auskunftslage nicht mehr erreicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht erkennbar und es seien auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorgetragen.
17Der Kläger hat am 11.05.2010 gegen den ihm am 27.04.2010 zugestellten Bescheid Klage erhoben.
18Er trägt unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste vor: Er leide an einer ernsthaften psychischen Erkrankung in Form einer Depression, durch die er besonders wehrlos und dadurch verletzlich sei. Latent vorhandene Todesängste würden sich aktualisieren, wenn er in die Türkei abgeschoben würde. Für ihn bestehe die ernsthafte und konkrete Gefahr, bei einer Rückkehr in die Türkei aus Gründen der Blutrache erheblich verletzt oder sogar getötet zu werden. Hiervor könnten ihn die türkischen Strafverfolgungsorgane und die türkische Polizei nicht schützen. Zwar sei es nach dem Vorfall in L1. zu Aussöhnungsgesprächen mit der Familie T1. gekommen, die mit einem – zumindest vorläufigen – Friedensschluss geendet hätten. Gleichwohl habe sich der in W. lebende B1. -N. T1. ein oder zwei Wochen danach eine Pistole besorgt. Im Juli 2007 sei Z. , ein 17jähriges Familienmitglied der Familie B. , Großcousin des Klägers, im Heimatdorf der Familie auf offenem Feld erschossen worden. Die Tat sei zunächst nicht aufgeklärt worden, jedoch habe für die Familie B. sofort festgestanden, dass die Täter aus dem Umfeld der Familie T1. stammen würden. Inzwischen sei auch Anklage gegen ein Mitglied der Familie T1. erhoben worden. Im August 2008 habe sich Herr B1. -N. T1. vor das Haus der Familie B. in H. begeben und mehrere Schüsse auf die Ehefrau des T2. B. sowie auf Frau T3. O. und deren Sohn J. abgegeben. Es sei niemand getroffen worden. Der Schütze sei vom LG Essen am 17.03.2009 wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Im Juli 2009 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. F. und F1. T1. hätten T4. B. vor dessen Arbeitsstelle aufgelauert und mehrere Schüsse auf ihn abgegeben, die ihn in die Beine getroffen hätten. Die türkische Staatsanwaltschaft habe deshalb im November 2009 Anklage gegen die beiden Mitglieder der Familie T1. erhoben. Ein paar Tage nach dem Schusswaffenüberfall auf T4. B. habe B2. T1. die Mutter von T2. B. sowie die Mutter des Klägers mit einer Pistole beschossen. Sie seien zwar nicht getroffen, jedoch beleidigt und mit Steinen beworfen worden. Der mit ihm – dem Kläger – gemeinsam abgeurteilte G. O. sei im November 2009 in die Türkei abgeschoben worden und im Mai 2010 in der Istanbuler Wohnung beschossen worden, wobei er unverletzt geblieben sei. Offenbar existiere die ernsthafte Absicht der Familie T1. , an den Mitgliedern der Familie B. /O. Rache zu verüben.
19Dies alles zeige, dass ihm - dem Kläger - in der Türkei eine konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Zwar ließen sich derartige Taten auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht verhindern. Zu berücksichtigen sei aber, dass mit B1. -N1. T1. das letzte in der BRD verbliebene Mitglied der Familie T1. aufgrund der verhängten Haftstrafe außer Gefecht gesetzt sei. Soweit bekannt befänden sich keine anderen Familienmitglieder mehr in der BRD. Diese seien alle in der Türkei wohnhaft. Gegenüber dem Zustand in der BRD sei daher die Gefahr in der Türkei signifikant gesteigert. Durchgehender Polizeischutz werde hier wie dort nicht geleistet. Es handele sich nicht um eine latente, sondern um eine konkrete Gefahr. Der Familie des Klägers werde gezielt nachgestellt.
20Außerdem benötige er - der Kläger - krankheitshalber dringend die Unterstützung von Familienangehörigen und müsse sich an Orten aufhalten, an denen sich die Familie B. bekanntermaßen aufhalte, so dass er leicht auffindbar sei. Wegen der Einzelheiten der vorgelegten ärztlichen Atteste wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (Bl. 108, 115 f, 118 f, 120 f, 135f d.GA) ergänzend Bezug genommen.
21Der Kläger beantragt,
22den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.04.2010 aufzuheben.
23Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und beantragt schriftsätzlich,
24die Klage abzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Gerichtsakte des VG Arnsberg 9 K 1709/10.A und auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Bundesamt die positive Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG aufgehoben (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides) und ferner festgestellt hat, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt (Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO.
28Das Gericht kann offen lassen, ob die Aufhebung des Abschiebungsverbots in Gestalt eines Widerrufs (wie vom Bundesamt verfügt) oder (im Wege der Umdeutung des Verwaltungsakts) in Gestalt einer Rücknahme erfolgt.
29Gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Damit unterscheidet das Gesetz zwischen der Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts durch Widerruf und der Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts durch dessen Rücknahme. Durch § 73 Abs. 3 AsylVfG soll die Abschiebung in den Fällen ermöglicht werden, in denen ein Abschiebungshindernis nach der objektiven Rechtsordnung nicht (mehr) besteht. Für die Frage, ob Abschiebungsschutz überhaupt oder weiterhin zu gewähren ist, sollen allein die tatsächlichen Voraussetzungen maßgebend sein.
30OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – 13 A 1639/10.A – juris.
31Bei einer Rücknahme nach § 73 Abs. 3 AsylVfG kommt es zudem nicht darauf an, ob die unrichtige Entscheidung auf falschen Angaben des Ausländers beruht. Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung reicht aus. Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Betreffenden spielen ebenso wenig eine Rolle wie humanitäre Zumutbarkeitserwägungen. Ob neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG über die Aufhebung von Asylanerkennungen und Feststellungen von Abschiebungshindernissen die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG) grundsätzlich Anwendung finden können, soweit sie Raum dafür lassen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bei § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung finden, weil eine zeitliche Begrenzung der darin geregelten Rücknahme- und Widerrufspflicht mit Sinn und Zweck der Bestimmung nicht vereinbar ist.
32BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2010 a.a.O..
33Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG setzt der Widerruf des nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot (hier nach § 53 Abs. 6 AuslG) nachträglich entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3) zu gewähren ist. Dabei sind alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet, in die Prüfung einzubeziehen. Darüber hinaus ist im Falle des Widerrufs eines Abschiebungsschutzes nach nationalem Recht seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes grundsätzlich auch über den neu hinzugekommenen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz zu entscheiden, der seinerseits einen selbstständigen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198.
35Diese Grundsätze gelten für die Rücknahme entsprechend.
36Damit ist für die nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) zu beurteilende Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides allein maßgeblich, ob dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein nationales Abschiebungsverbot zur Seite steht. Ist dies nicht der Fall, so kann dahingestellt bleiben, ob die Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2003 im Wege des Widerrufs – bei Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses – oder im Wege der Rücknahme – bei ursprünglich bereits rechtswidriger Zuerkennung des Abschiebungshindernisses – erfolgt.
37Der Kläger kann sich zunächst nicht wegen seiner Erkrankung auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG berufen.
38Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist.
39OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - Juris; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ff.
40Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
41BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 – Juris,
42d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein,
43vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG,
44wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss,
45vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, und Urteil vom 9. März 1996 - 9 C 116.95 - NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - a.a.O.,
46die überdies landesweit droht,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - a.a.O.
48Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann auch in einer Krankheit begründet sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Erkrankung auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert. Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 - Juris.
50Das kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 – a.a.O., vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33.
52Die Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt zunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 - NVwZ 2000, 206, vom 18. März 1998 ‑ 9 C 36.97 - juris, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 – a.a.O., vom 15. Oktober 1999 ‑ 9 C 7.99 – a.a.O., und vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125.
54Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = DVBl. 2003, 463, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.
56Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-) Traumatisierung - nicht zuzumuten ist.
57Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A – Juris und vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A - InfAuslR 2005, 281.
58Dies zugrunde gelegt steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Abschiebung des Klägers in die Türkei nicht entgegen.
59Eine erhebliche Gefahr im zitierten Sinne kann allein wegen einer bei einer Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung regelmäßig nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der türkischen Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden privaten Gesundheitssektor sichergestellt. Das gilt insbesondere auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - Juris; darauf Bezug nehmend Beschlüsse vom 27. April 2006 - 8 A 4447/04.A - und vom 15. Dezember 2008 - 8 A 2245/08.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. September 2008, S. 30 ff einschließlich Anlage I, vom 11. April 2010, S. 26 ff einschließlich Anlage II "Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei" sowie Lagebericht Türkei vom 26. August 2012, S. 28 ff mit Anlage I.
61Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert auch psychisch Kranken regelmäßig den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Generell ist die Situation gekennzeichnet durch eine Dominanz medikamentöser, krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungs- und Therapieangebote, wobei auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ein steigender Standard festzustellen ist. Psychotische, endogene, traumatische oder reaktive Depressionen sind in der Türkei in sämtlichen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie behandelbar. Die medikamentöse Versorgung ist gesichert. Auch Neuroleptika stehen in großer Vielzahl zur Verfügung.
62Beachtliche Umstände des Einzelfalles, die geeignet wären, eine solche dem Kläger drohende wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu belegen, sind weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten und Berichten nichts, was die Annahme einer solchen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblicher konkreter Gefahr für Leib oder Leben rechtfertigen könnte.
63Laut ärztlichem Attest des Dr. D. vom 30.01.2012 klagt der Kläger über „Kloßgefühle, Angst, Müdigkeit, schnelle Erschöpfung, innerliche Unruhe, Schlafstörungen und schnelle Nervosität“. Er zeige – führt der Arzt weiter aus - verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie geringen Antrieb. Unter Medikamenten äußere er, dass er sich besser fühle. Er könne besser schlafen und sich konzentrieren. Er sei zufrieden. Die Verordnung der Medikamente werde fortgesetzt. Der Kläger sei diesbezüglich motiviert und nehme sie auch ein. Er sei kooperativ. Zur Zeit sei er Vollzeit tätig.
64Gemäß Aufnahmebefundbericht der Klinik L. vom 30.12.2011 hat der Kläger Angst, in geschlossenen Räumen zu verweilen. Laut eigenen Angaben könne er nachts nicht mehr schlafen. Er stehe öfter in der Nacht auf, habe Grübelneigung und fliehe vor Menschen. Der Kläger ertrage keine Lautstärke mehr. Er habe keinen Appetit und 6 kg abgenommen, aktuell wiege er noch 49 kg. Er habe keine Lebensfreude mehr und erleide häufiger Weinkrämpfe. Er frage sich, warum er auf der Welt sei. Nach dem bei der Aufnahme erhobenen Befund war der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert, allerdings in Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert, dabei „zentriert auf Ängste und als Vater versagt zu haben.“ Es konnten keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen festgestellt werden, wohl jedoch Antriebsminderung, Anhedonie, Leistungsverlust, Müdigkeit, Störung der Vitalgefühle, Grübeln.
65Gemäß Bericht der Klinik L. vom 20.11.2012 befindet sich der Kläger dort weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Über die gesamte zurückliegende Behandlungszeit – heißt es in dem Bericht - dominiere ein depressives Bild in unterschiedlicher Ausprägung. Seit der Entlassung aus der Strafhaft versuche der Kläger in ein geregeltes Leben zurückzukehren. Unter Berücksichtigung der letzten 11 Behandlungsjahre zeige sich, dass die Erkrankung fortbestehe. Als hierfür triggernde und aufrechterhaltende Ereignisse seien die Inhaftierung und die vom Kläger geschilderten Haftbedingungen zu nennen. Trotz diverser Behandlungsansätze habe keine Symptomremission erreicht werden können, so dass von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden müsse. Der Kläger werde langfristig und kontinuierlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung erfahren müssen, da sich ansonsten die gegenwärtig als mittelschwer einzustufende Erkrankungsschwere abrupt verschlechtern könne. In diesem Zusammenhang sei es nachvollziehbar, welcher immensen Belastung der Kläger unterliegen würde, sollte es zu einer Zwangsabschiebung in die Türkei kommen.
66Im ärztlichen Attest der S. Kliniken E1. des M. S1. – M1. - vom 06.12.2012 wird ausgeführt: Der Kläger befinde sich seit 29.08.2012 in ambulant psychiatrischer Behandlung. Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung seien gestellt. Der Kläger beklage seit Jahren wiederkehrende depressive Stimmungstiefs, die mit Schlaf- sowie Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit, motorischer und innerer Unruhe einhergingen. Der Kläger schildere Schuld- und Versagensgefühle im Hinblick auf seine Rolle als Familienoberhaupt. Er äußere lebensmüde Gedanken, verneine aber konkrete suizidale Umsetzungspläne. Als Belastungsfaktoren könnten traumatische Erlebnisse in der Kindheit wie die Beobachtung, dass die Eltern durch türkische Soldaten körperlich misshandelt worden seien und Hausdurchsuchungen durch die türkische Armee identifiziert werden. Aktuell belaste ihn die Erkrankung seiner Mutter, die im Koma gelegen habe. Er habe Schuldgefühle, da er sie nicht besuchen könne. Eine umfassende Behandlung und Stabilisierung des Patienten sei angezeigt. Ein Behandlungsende könne nicht prognostiziert werden.
67Im jüngsten ärztlichen Attest der S. Kliniken E1. vom 02.09.2013 heißt es u.a.: Der Kläger befinde sich seit 29.08.2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Behandlung erfolge in türkischer - Sprache. Es handele sich um eine verhaltenstherapeutische fundierte Psychotherapie. Als Diagnose sei eine rezidivierende depressive Störung in gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung zu nennen. Psychopathologisch hätten sich Symptome manifestiert, wie depressiv niedergestimmte Affektivität, Antriebsstörungen, Grübelneigung, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, anhaltende Zukunfts- und Existenzängste, punktuell Konzentrationsstörungen, panikartige Ängste. Ein Behandlungsende könne nicht prognostiziert werden.
68Aus den vorstehend aufgeführten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten folgt, dass der Kläger an einer in der Türkei grundsätzlich behandelbaren Erkrankung leidet. Eine nennenswerte Verschlechterung für den Fall einer (zwangsweisen) Rückkehr in die Türkei wird in keiner der ärztlichen Stellungnahmen substantiiert dargelegt. Soweit auf die mit einer Zwangsabschiebung verbundenen immensen Belastungen verwiesen wird, geschieht dies in unmittelbaren Zusammenhang mit der Prognose, dass der Kläger langfristig und kontinuierlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung erfahren müsse, da sich ansonsten die gegenwärtig als mittelschwer einzustufende Erkrankungsschwere abrupt verschlechtern könne. Eine derartige psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung ist aber bei einer Rückkehr in die Türkei gesichert.
69Zudem kann festgehalten werden, dass inzwischen trotz Chronifizierung der Erkrankung offenbar eine Stabilisierung der Befindlichkeit eingetreten ist. Der Kläger arbeitet seit geraumer Zeit vollschichtig, und er fühlt sich nach eigenen Angaben unter der durchgeführten Medikation besser. Damit lässt sich prognostizieren, dass dem Kläger bei entsprechender Weiterführung der Behandlung in der Türkei mit den dort vorhandenen Mitteln keine wesentliche Gesundheitsverschlechterung droht.
70Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine Inanspruchnahme des dortigen Gesundheitssystems nicht zugänglich wäre. Hierfür gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Solche Anhaltspunkte lassen sich auch nicht dem – ein Abschiebungshindernis zuerkennenden - Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2003 entnehmen. Es ist bereits fraglich, inwieweit dem Bescheid vom 07.11.2003 überhaupt zuverlässig Aussagen zur Schwere der seinerzeitigen Erkrankung des Klägers und zum Umfang der Behandlungsbedürftigkeit entnommen werden können, da der Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt ärztliche Atteste und Berichte aus Mai 2002 bis Februar 2002 zugrundegelegt wurden, die im Zeitpunkt der Entscheidung mithin weit älter als ein Jahr waren.
71Bereits in den Jahren 2003 und 2004 war es gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar waren und regelmäßig kein Abschiebungsverbot begründen konnten.
72Der erkennende Einzelrichter – damals noch als Mitglied der 20. Kammer – hat insoweit in einem Urteil vom 16.12.2005 – 26 K 4660/04.A - ausgeführt:
73„Allein das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung kann nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen. Im allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW,
74vgl. Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - und Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2698/02.A -,
75eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (bzw. des heute geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG) wegen einer bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A -.
77Ferner ist eine Behandlung psychischer Erkrankungen, namentlich posttraumatischer Belastungsstörungen, in der Türkei grundsätzlich sichergestellt.
78Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit eingehender Begründung, sowie Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -; ferner Urteil der Kammer vom 5. November 2004 - 20 K 7882/03.A - und Beschluss vom 28. November 2003 - 20 L 4276/03.A -, vgl. ferner Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005.
79Soweit der Standard der gesundheitlichen Versorgung in der Türkei im Einzelfall, ohne dass dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedingt ist, nicht an den bundesdeutschen Standard heranreicht, ist das ohne Bedeutung. In der Regel ist zudem davon auszugehen, dass ein psychisch Kranker die von ihm dauerhaft benötigte medizinische Behandlung einschließlich der verordneten Arzneimittel selbst im Falle der finanziellen Mittellosigkeit erlangen kann, sei es mit Hilfe der Grünen Karte, des Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität oder religiöser Stiftungen sowie weiterer denkbarer Hilfen durch Familie, Freunde oder - für eine Übergangszeit - auch der Ausländerbehörde,
80vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - m.w.N.”
81In dem der Rechtsprechung zugrunde liegenden Lagebericht vom August 2003 heißt es zur medizinischen Versorgung u.a.:
82„Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. (...) In den großen Städten und für Personen mit den erforderlichen Mitteln sind in der Türkei eine medizinische Versorgung und eine psychiatrische Behandlung im allgemeinen auf demselben Niveau möglich wie in Deutschland. Im Osten des Landes, außerhalb der Städte und/oder für mittellose Personen dagegen liegt das Versorgungsniveau unter dem deutschen. Bei Ankunft in Istanbul, Ankara oder Izmir ist die direkte medizinische Versorgung im Rahmen privatärztlicher Behandlung nach Klärung der Kostenfrage grundsätzlich möglich.“
83Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003, S. 56 und 57.
84Schon zuvor,
85vgl. Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A – juris,
86hatte das OVG NRW ausgeführt, eine nähere Sachverhaltsaufklärung sei im Allgemeinen nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vortrage, die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei Mittellosigkeit bestehe die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtige. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen sei grundsätzlich möglich; nach Auskunft des Generalkonsulats in Istanbul seien außerdem Verfahrensweisen mit der Flughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am Flughafen Istanbul abgesprochen, die nötigenfalls eine sofortige Übernahme der Behandlung sicherstellen würden.
87Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.11.2003 enthält demgegenüber in seinen Gründen keine Ausführungen dazu, dass im Falle des Klägers abweichend von diesen allgemeinen Grundsätzen eine Inanspruchnahme des türkischen Gesundheitssystems nicht möglich oder nicht zumutbar sein könnte.
88Da sich – worauf auch vom Bundesamt im nun angefochtenen Bescheid vom 22.04.2010 hingewiesen wird - gerade in den zurückliegenden Jahren im Gesundheitssektor viele positive Veränderungen ergeben haben, wie z.B. das 2. Gesetz zur Sozialversicherungsreform, das eine große Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf staatliche finanzierte Krankenversicherungsleistungen mit sich gebracht hat,
89OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2010 - 11 ME 30/10 – Juris,
90ist zu erwarten, dass der Kläger auch gegenwärtig bei einer unterstellten Rückkehr in den Genuss dieser staatlichen Fürsorge kommt, zumal die Zahl der Psychiater in der Türkei von früher 600 auf nunmehr 1.500 angestiegen ist. Zusätzlich gibt es acht Fachkliniken in den Provinzen und elf weitere Krankenhäuser mit entsprechenden Ambulanzen. Bei der Behandlung psychischer Erkrankungen sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazığ, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Die Versorgung psychisch kranker Menschen ist im Privatsektor vergleichsweise kostengünstig: In Istanbul, aber auch in anderen Großstädten wurden in den letzten Jahren mehrere moderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet.
91Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012).
92Damit war und ist dem Kläger die medizinische Behandlung in der Türkei zugänglich. Sie ist ihm auch zumutbar.
93Der Zumutbarkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Vortrag zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes über geordnete und stabile familiäre Strukturen verfügen muss. Aus den ärztlichen Attesten ergibt sich nicht unmittelbar, dass der Kläger auf die Anwesenheit bzw. begleitende Unterstützung seiner Frau und/oder seiner Kinder angewiesen ist, um ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Im Übrigen ist an dieser Stelle zu unterstellen, dass Frau und Kinder mit in die Türkei zurückkehren. Eine Abschiebung führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung eines Ausländers von seiner Familie, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren beziehungsweise ihm nachzufolgen. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht rechtlichen Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gleich.
94Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. April 2011 – 2 B 208/11 – juris
95Es kann deshalb unterstellt werden, dass der Kläger nicht allein, sondern in Begleitung seiner Familie in die Türkei zurückkehrt bzw. dass Frau und Kinder ihm nachfolgen werden. Aber selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde der Kläger familiäre Unterstützung im Heimatland erfahren, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass neben seinem Schwiegervater auch seine eigene Familie (Geschwister, Onkel, Mutter) in Istanbul lebt.
96Ein Abschiebungsverbot besteht schließlich nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger befürchtet, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer einer Blutrachetat zu werden, nachdem er selbst gemeinsam mit drei Mittätern im Januar 2006 versucht hat, ein Mitglied der Familie T1. zu töten.
97Zunächst ist der Vortrag nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen.
98Dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das (asylrechtliche) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich auch auf Fälle der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgedehnt hat, führt nicht dazu, dass diese Änderung auch auf das (ausländerrechtliche) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (wortgleich mit dem bisherigen § 53 Abs. 4 AuslG) ausstrahlt.
99BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 1 B 53/06, 1 B 53/06 (1 PKH 18/06) – juris.
100Aber auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt insoweit nicht vor.
101Dem Kläger droht bei Rückkehr in die Türkei nicht die konkrete Gefahr von Blutrache,
102vgl. Urteil des VG Arnsberg vom 07. Juni 2010 – 9 K 1709/10.A – bzgl. des Mittäters T2. B. .
103Zwar ist die sog. „Blutrache“ in der Türkei kein unbekanntes Phänomen. Nicht nur Frauen oder Mädchen, die eines sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden, sondern auch Männer können – vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) – Opfer von sog. „Ehrenmorden“ werden.
104Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), S. 19.
105Dass allerdings der türkische Staat nicht willens oder in der Lage ist, in derartigen Fällen mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfen anzubieten und den Kläger vor Racheakten der „gegnerischen“ Familie zu schützen, ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei nicht anzunehmen.
106Nach dem oben Gesagten ist der Kläger auch bei Berücksichtigung seiner Erkrankung keineswegs gezwungen, sich im Heimatort niederzulassen. Es steht ihm nach türkischem Recht frei, seinen Wohnsitz innerhalb des Staatsgebiets der Türkei zu nehmen. In den westlichen Großstädten, insbesondere in Istanbul, dürfte es ihm möglich sein, in der dortigen Anonymität unbehelligt zu leben. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass für den Kläger die konkrete Gefahr bestünde, in der Millionenstadt Istanbul ausfindig gemacht zu werden. Offenbar leben nahe Familienangehörige von ihm dort seit Jahren unbehelligt. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr drohender Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ist damit nicht erkennbar, wobei eine latente Lebens- und/oder Leibesgefahr naturgemäß auch weltweit besteht, wie gerade die in L1. vom Kläger selbst begangene Tat verdeutlicht. Dass der Kläger vor etwaigen Racheakten in der Bundesrepublik Deutschland besser geschützt wäre als in seinem Heimatland, ist nicht ersichtlich. Das Gericht ist im Gegenteil davon überzeugt, dass der Kläger in der Türkei sicherer ist, weil er nämlich die Landessprache weitaus besser als die deutsche Sprache beherrscht, einen türkischen Namen trägt und sich in seinem Heimatland frei bewegen kann, wohingegen er in der Bundesrepublik Deutschland einem fremden Lebensumfeld ausgesetzt ist, die hiesige Sprache nicht hinreichend beherrscht und zudem Aufenthaltsbeschränkungen unterliegt. Soweit der Kläger geltend macht, seines Wissens nach befinde sich kein Mitglied der Familie T1. mehr in Deutschland auf freiem Fuß, der überwiegende Teil dieser Familie sei in die Türkei zurückgekehrt, ist dies eher eine spekulative Behauptung als eine belegbare Tatsache. Überdies zeigt die ursprüngliche Auseinandersetzung zwischen der Familie B. und der Familie E. , die in den gewalttätigen Konflikt zwischen den Familien B. , O. und T1. mündete, dass ggfs. auch die Bereitschaft zunächst unbeteiligter, aber nahestehender Familien besteht, in eine derartige Familienfehde einzugreifen. Ist es in Deutschland nach der Entlassung aus der Strafhaft zu keinen Übergriffen auf den Kläger gekommen, so spricht dies für eine endgültige Beendigung der Fehde, jedenfalls aber dafür, dass dem Kläger nicht die konkrete Gefahr droht, Opfer eines Racheaktes zu werden. Gerade auch unter Berücksichtigung der weitgehenden Wehrlosigkeit des Klägers, auf die er sich beruft, wäre es hier im Bundesgebiet ein Leichtes gewesen, den Kläger als Ziel einer rachemotivierten Tat zu treffen, wenn dies von der anderen Seite gewollt gewesen wäre.
107Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, erst vor einer Woche sei auf den Bruder des G1. T1. geschossen worden und man habe den Schwiegervater des Klägers hierfür verantwortlich gemacht, weshalb dieser für zwei Tage festgenommen worden sei, folgt hieraus nichts Gegenteiliges. Vielmehr zeigt dieser Vorfall gerade, dass die Familie T1. offenbar offizielle staatliche Hilfe durch die Strafverfolgungsbehörden in Anspruch nimmt und gerade nicht an einer Weiterführung der Gewalttätigkeiten interessiert ist. Hätte die „gegnerische“ Familie den Schwiegervater ernsthaft aus Motiven der Blutrache als Objekt einer zielgerichteten Tat ins Visier genommen, so wäre es einfach gewesen, den Schwiegervater auf dem Weg ins Heimatdorf oder bei der Ankunft in seiner körperlichen Unversehrtheit zu verletzen. Schließlich zeigt die Rückkehr des Schwiegervaters nach Istanbul, dass dieser sich dort in der Anonymität der Großstadt vor eventuellen Übergriffen sicher fühlt.
108Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass ein Mittäter des Klägers, T5. B. , bereits im Jahr 2010 in die Türkei abgeschoben worden ist, wo er, obwohl maßgeblich an der in L1. verübten Tat beteiligt, seither offenbar unbehelligt in Istanbul lebt. Gegenteiliges ist jedenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen.
109Schließlich steht dem Kläger auch nicht aus allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen Abschiebungsschutz zu. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen,
110vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - a.a.O., und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322.
111Die wirtschaftliche Lage in der Türkei rechtfertigt im Allgemeinen die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Rückkehrer - wenn auch in vielen Fällen nicht ohne anfängliche Schwierigkeiten - den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und Grundversorgung, finden können. Vor allem in den ersten Monaten werden sie auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, Bekannten und Menschen aus ihrer Heimatregion zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs, die es in den allermeisten Fällen verhindert, dass die unzähligen - aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der sonstigen Migranten, bestehen nicht.
112OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 – 8 A 4603/04.A -.
113Soweit in Übergangsfällen - wie hier - der Widerrufsbescheid des Bundesamts vor dem 28. August 2007 ergangen ist und deshalb den unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz noch nicht berücksichtigt, ist das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann (erstmals) zu prüfen, wenn der Widerruf des an sich nachrangigen nationalen Abschiebungsschutzes durchgreift. Denn in diesem Fall ist das Klagebegehren des Klägers regelmäßig - und so auch hier - sachdienlich dahin auszulegen, dass er zumindest hilfsweise für den Fall des Wegfalls des nationalen Abschiebungsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erreichen will.
114BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 – juris.
115Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG liegen jedoch nicht vor. Der Kläger läuft nicht konkret Gefahr, in der der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch besteht die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe.
116Ein europarechtlich begründetes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet ebenfalls erkennbar aus. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
117Hiernach ist auch Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.
118Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
119Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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