Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1247/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Juli 2013 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5788/13 gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 18. Juni 2013 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht sieht keinen Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW (hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig.
6Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung der bis zum 27. September 2011 gültigen, zum Zweck des Familiennachzuges erteilten Aufenthaltserlaubnis. Die Ablehnung der Verlängerung ist offensichtlich rechtmäßig. Insoweit wird auf die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen.
7Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
8Der Antragsteller hat insbesondere keinen auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) gestützten Aufenthaltsanspruch. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, dort nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Zwar wird hier nur ein Beschäftigungsrecht geregelt, jedoch kann das Beschäftigungsrecht ohne Aufenthaltsrecht nicht verwirklicht werden. Deshalb führt ein solches Recht zur Ausübung einer Beschäftigung zwangsläufig auch zu einem Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte, also ein Aufenthaltstitel nach dem innerstaatlichen nationalen Recht ausgeschlossen wäre.
9Vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Februar 1995 – 1 C 11.94 -, juris; Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 29. Mai 1997 – C-386/95 (Eker) – www.curia.europa.eu.
10Jedoch liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB im Fall des Antragstellers offensichtlich nicht vor, weil während der Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung über das Aufenthaltsrecht (Zeit der sog. Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) keine ordnungsgemäße Beschäftigung stattfinden konnte.
11Zwar ist der Antragsteller bei seinem jetzigen Arbeitgeber, der Firma L. H. Kabelverlegung aus E. , bereits seit dem 23. September 2011 beschäftigt, also mittlerweile schon länger als zwei Jahre. Diese Beschäftigung war jedoch nur bis zum Tag des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis am 27. September 2011, also lediglich vier Tage lang, „ordnungsgemäß“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB. Danach galt der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde lediglich als fortbestehend. Dies reicht nicht aus. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung setzt vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH,
12vgl. Urteile vom 16. Dezember 1992, Rs C-237/91 (Kus), InfAuslR 1993, 41 und vom 8. November 2012 – C-268/11 (Gülbahce) -, www.curia.europa.eu,
13eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus. Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, kann keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 ARB begründen.
14So ausdrücklich der EuGH im vom Antragsteller zitierten Urteil vom 8. November 2012 – C-268/11 (Gülbahce), Rn. 50; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. August 2005, 18 B 1170/05; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 7 L 54/11 -.
15Aus der Argumentation des Antragstellers im Zusammenhang mit der vorgenannten Entscheidung des EuGH im Fall Gülbahce ergibt sich keine andere Entscheidung. Im Gegenteil weist der EuGH, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich darauf hin, dass die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, gerade keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 ARB begründen kann (Randnummer 50). Darüberhinaus liegt der hier zu entscheidende Fall anders als in der vom EuGH entschiedenen Sache. Dort ging es um eine Aufenthaltserlaubnis, die zu einem Zeitpunkt zurückgenommen wurde, zu dem der dortige Kläger die Voraussetzung von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bereits erfüllt hatte. Der EuGH hatte sich also mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine einmal erworbene Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB rückwirkend beseitigt werden kann (vgl. Randnummern 35 und 40). Das hat er verneint mit der Begründung, mit einer solchen Auslegung, die faktisch weitere Anforderungen an Art. 6 ARB stelle, würde es einem Mitgliedstaat ermöglicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates zu verändern. Damit würde der ARB ausgehöhlt und seiner praktischen Wirksamkeit beraubt (Randnummern 48 und 49). Voraussetzung für diese Argumentation ist jedoch, dass das Recht aus Art. 6 ARB bereits erworben wurde. Das sieht offenbar auch der Antragsteller so, wenn er auf Seite drei des Antragsschriftsatzes die Rechtsprechung des EuGH wiedergibt („Der EuGH verweist darauf, dass ... ein türkischer Arbeitnehmer sich auf Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss auch dann berufen kann, wenn die Umstände, die zu ihrer Entstehung geführt hatten, nicht mehr bestehen“ (Hervorhebung durch das Gericht). Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller aber noch keine Rechte aus Art. 6 ARB erworben. Er kann – anders als in dem vom EuGH entschiedenen Verfahren – noch kein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber vorweisen, weil während der Zeit der Fiktionswirkung die Beschäftigung eben nicht gesichert und damit nicht ordnungsgemäß war. Hieran ändert auch der Hinweis des Antragstellers auf Regelungen der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (AEVO) nichts, weil selbst eine einmal erteilte Arbeitserlaubnis die wegen der ungeklärten Aufenthaltssituation fehlende Sicherheit der Beschäftigung nicht herbeiführt.
16Auch die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Insoweit wird ebenfalls auf die Ordnungsverfügung verwiesen.
17Besondere Umstände, die trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung Anlass böten, ausnahmsweise wegen überwiegender privater Interessen des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, sind nicht gegeben.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,‑‑ Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.
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