Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 5665/12

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2012 – 8. Rangfolgeentschei-dung – wird insoweit aufgehoben, als eine Einbeziehung des Pro-gramms NED 2 der Klägerin als grenzüberschreitend gemäß § 18 Abs. 4 LMG NRW abgelehnt und der Beigeladenen zu 3. der Kanal S 23 zur Verbreitung ihres Programms auch für die ihr, der Klägerin, mit Ziffer 1 d der 7. Vorrangentscheidung im Bescheid vom 2. Juli 2007 genannten grenznahen Gebiete zugewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt diese selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 3. jeweils zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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